24.3969 · Motion · 2024-09-24
Justiz- und Polizeidepartement
In Nationalrat geplant
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Flüchtlingsbegriff im AsylG so anzupassen, dass auch alle Personen als Flüchtlinge angesehen werden, die Kriegs- und Gewaltvertriebene sind und keine persönlich gegen sie gerichtete Nachteile befürchten müssen.
Begründung
Das schweizerische Asylgesetz (AsylG) lehnt sich an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) an. Nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Jedoch ist es so, dass in der schweizerischen Rechtspraxis das Erfordernis der gezielten und individuellen Verfolgung restriktiver ausgelegt werden als in der Genfer Flüchtlingskonvention. Die asylsuchende Person muss glaubhaft machen, dass die ernsthaften Nachteile gezielt gegen sie persönlich gerichtet waren.
Es herrschen zurzeit in verschiedenen Regionen der Welt Kriege, Bürgerkriege und bewaffnete Konflikte. Diese Schutzsuchenden haben nach dem Flüchtlingsübereinkommen und auch dem AsylG ein Recht darauf, in der Schweiz nach Asyl zu ersuchen. Nach geltendem Recht erhalten diese Personen, welche vor einem Krieg flüchten, nur eine vorläufige Aufnahme. Dies ist für sie aus mehreren Gründen nachteilhaft (z.B. befristetes Aufenthaltsrecht, tiefere finanzielle Unterstützung, spätere Möglichkeit des Familiennachzugs) und führt so immer wieder zu Missverständnissen.
Um der humanitären Tradition der Schweiz gerecht zu werden, soll der Flüchtlingsbegriff nach AsylG so angepasst werden, dass Personen, welche vor Gewalt, Bürgerkrieg oder Krieg flüchten, Asyl erhalten und keine zusätzliche individuelle Verfolgung geltend machen müssen. Die individuelle Verfolgung soll jedoch weiterhin auch als Asylgrund genügen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Flüchtlingsbegriff des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (GFK; SR 0.142.30) dient als Grundlage des Flüchtlingsbegriffs des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31). So entspricht die Definition des Flüchtlingsbegriffs im AsylG derjenigen in der GFK (vgl. hierzu auch Bericht des Bundesrates «Aktualität und Bedeutung der Flüchtlingskonvention von 1951» vom 27.09.2018 in Erfüllung des Postulats 18.3930 Müller Damian). In der abschliessenden Definition der GFK sind reine Kriegsflüchtlinge nicht erwähnt (vgl. Art. 1A Abs. 2 GFK). Auch das UNHCR kommt bei seiner Auslegung des Flüchtlingsbegriffs zum Schluss, dass Personen, die aufgrund bewaffneter internationaler oder nationaler Auseinandersetzungen gezwungen wurden, ihre Heimat zu verlassen, nicht als Flüchtlinge im Sinne der GFK gelten. Die Voraussetzung der Gezieltheit der Verfolgung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist zudem international anerkannt und mit der GFK vereinbar. Ist die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wird das Asylgesuch abgelehnt. In jedem Einzelfall wird dann geprüft, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich ist. Ist dies nicht der Fall, erhält die betroffene Person in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Ausländer- und Integrationsgesetz [SR 142.20]). Namentlich für Kriegsflüchtlinge ist eine Wegweisung ins Heimatland nicht zumutbar. Sie werden deshalb vorläufig aufgenommen. Für den Schutz von Personen, die vor einer allgemeinen Gewaltsituation oder vor Krieg flüchten, sind die bestehenden Rechtsgrundlagen daher völkerrechtskonform und ausreichend. Der Bundesrat erachtet es aus diesen Gründen daher nicht als angezeigt, den Flüchtlingsbegriff des AsylG auszuweiten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.