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Muss der Bundesrat nicht nachbessern und die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom LSE-Tabellenlohn berücksichtigen?

24.3980 · Interpellation · 2024-09-24

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Mit Urteil 8C_823/2023 wurde der Bundesrat vom Bundesgericht gerügt, dass er beim Erlass von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 1.1.22 bis 31.12.23 in bundesrechtswidriger Weise nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hat. Gemäss dessen Willen sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens mittels LSE-Tabellenlohn weiterhin die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug (Abzug vom LSE-Tabellenlohn von max. 25%) ergänzend zu berücksichtigen, so das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hatte einen Rentenanspruch ab Juni 2022 zu beurteilen. Normalerweise äussert es sich in solchen Konstellationen nur zum zu beurteilenden Zeitraum. Anders in diesem Urteil in Erw. 9.5.3.5.1, wonach der ab 1.1.24 geltende Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht unbeachtlich bleiben könne. Die SGK-N habe in ihrer Motion 22.3377 auf Art. 28a Abs. 1 IVG sowie auf Art. 26bis IVV Bezug genommen. Darin eine authentische Interpretation des Delegationsrahmens, gar eine rechtlich bedeutsame Sanktionierung der bundesrätlichen Umsetzung zu erkennen, gehe indessen nicht an. Gemäss Bundesgericht hat der Gesetzgeber die bundesrätliche Streichung des leidensbedingen Abzugs von max. 25% mit Annahme der Motion 22.3377 (welche sodann zum seit 1.1.24 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV mit einem 10%-Pauschalabzug vom LSE-Tabellenlohn führte), nicht gebilligt. Insofern erstaunt es doch sehr, dass das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 445 unter Ziff. 3 ausführt, das Bundesgerichtsurteil habe keine Auswirkung auf den Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung gültig ab 1.1.24.

Ich bitte den Bundesrat daher um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Hat das BSV die Erw. 9.5.3.5.1 des Bundesgerichtsurteils näher studiert?

  2. Wenn Erw. 9.5.3.5.1 für das BSV unverständlich: Hat es beim Bundesgericht um Erläuterung gebeten?

  3. Ist der Bundesrat angesichts Erw. 9.5.3.5.1 des Bundesgerichts nicht auch der Ansicht, dass beim seit 1.1.24 geltenden Art. 26bis Abs. 3 IVV nachgebessert werden muss, indem der letzte Satz «Weitere Abzüge sind nicht zulässig.» zu streichen ist? Dass also neben den im Art. 26bis Abs. 3 IVV erwähnten Abzügen auch weiterhin die Berücksichtigung der Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug (Abzug vom LSE-Tabellenlohn in der Höhe von max. 25%) zuzulassen ist?

Stellungnahme des Bundesrates

1. - 3. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat das Urteil 8C_823/2023 des Bundesgerichts vom 08. Juli 2024 zur Kenntnis genommen und analysiert. Das Bundesgericht hat sich nicht zur seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Artikel 26bis Absatz 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) geäussert. Mit dem Pauschalabzug hat der Bundesrat nun einen Korrekturfaktor im Sinne eines leidensbedingten Abzugs eingeführt, mit welchem die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Versicherten auf dem Arbeitsmarkt ausgeglichen werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Artikel aufgrund dieses Urteils nicht anzupassen ist.

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