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24.3993 · Motion · 2024-09-25

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Krankenversicherungsgesetz (KVG) so anzupassen, dass ergänzend zur aktuellen Prämienverbilligung für untere und mittlere Einkommen die Kantone die Prämien der Kinder und der jungen Erwachsenen um 100% verbilligen. Dabei ist das Gesetz so anzupassen, dass die zusätzliche Verbilligung für Kinder und junge Erwachsene nicht durch eine Überwälzung der Prämienlast auf die restlichen Familienmitglieder geschieht.

Begründung

Die Krankenkassenprämien sind seit 1997 um 158 Prozent gestiegen. Die Lohnentwicklung hielt diesem Anstieg nicht stand und beträgt lediglich 12 Prozent im selben Zeitraum. Diese Situation stellt vor allem viele Familie mit tiefen und mittleren Einkommen vor grosse Herausforderungen. Die Prämienbelastung für Schweizer Haushalte beträgt bis zu 14 bis 20 Prozent des verfügbaren Einkommens. Laut Caritas Schweiz haben über 20 % der Bevölkerung Schwierigkeiten, ihre Krankenkassenprämien fristgerecht zu bezahlen. Dies führt in manchen Fällen zu Betreibungen bzw. Schulden und ist einer der Gründe für Familienarmut.

Das aktuelle Krankenversicherungsgesetz sieht vor, dass für untere und mittlere Einkommen die Prämien von Kindern um mindestens 80 Prozent verbilligt werden müssen und jene von jungen Erwachsenen in Ausbildung um 50%. Dieser Ansatz ist begrüssenswert, reicht aber nicht. Er lässt betroffene Familien trotzdem auf hohen Kosten sitzen – unter anderem, weil viele Kantone die aktuell per Bundesgesetz geforderte Mindestverbilligung durch Abzüge bei der IPV der Eltern «kompensiert». Die Erhöhung der Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung im Sinne der Motion entlastet gezielt und einfach Familien im Mittelstand und hilft gegen Familienarmut.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien erhebt, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 61 Abs. 1 KVG). Für Kinder und für junge Erwachsene setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG). Das KVG verpflichtet die Kantone bereits heute, für Familien mit mittleren und unteren Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und jene der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Die Kantone können somit bereits heute höhere Verbilligungen für Kinder und junge Erwachsene vorsehen, wenn sie dies als notwendig erachten. Am 29. September 2023 hat das Parlament eine Änderung des KVG als indirekten Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative beschlossen. Die Initiative wurde am 9. Juni 2024 von Volk und Ständen abgelehnt. Für den Gegenvorschlag läuft die Referendumsfrist bis zum 9. Januar 2025. Der indirekte Gegenvorschlag verpflichtet die Kantone, einen Mindestbetrag zur Prämienverbilligung beizutragen. Dieser entspricht 3,5 Prozent bis 7,5 Prozent der kantonalen Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Damit werden die Kantone, die bisher weniger beigetragen haben, dazu verpflichtet, mehr Mittel zur Entlastung der Versicherten einzusetzen. Gleichzeitig können die Kantone nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin selbst bestimmen, wem sie die Prämien wie stark verbilligen. Sie können so ihre Prämienverbilligung gezielt auf ihre übrigen Sozialleistungen sowie ihre Steuern abstimmen. Der Bundesrat möchte die Auswirkungen dieser Änderung des KVG auf die Kantone sowie auf die Versicherten abwarten und nicht bereits weitere Revisionen anstossen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.