Ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft noch zeitgemäss?
24.3996 · Interpellation · 2024-09-25
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) liefert das Fundament, auf dem die Kantone ihre Gesetzgebung bezüglich Familienzulagen bauen können. Daneben existiert ein Spezialgesetz, das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG).
Gemäss FamZG beträgt die Kinderzulage mindestens 200 Franken pro Monat und Kind, die Ausbildungszulage mindestens 250 Franken. Die Leistungen nach FLG entsprechen den Mindestleistungen nach FamZG (die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen liegen im Berggebiet 20 Franken höher). Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich eine Haushaltungszulage von 100 Franken pro Monat.
Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
Wie lässt sich das Spezialgesetz FLG heute in einer Zeit der modernen Landwirtschaft rechtfertigen?
Welches Ausmass an Bürokratieabbau hätte die Beseitigung der Sonderregelung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständig erwerbende Landwirte zur Folge?
Was wären die finanziellen Konsequenzen für Bund und Kantone, wenn man die Familienzulagen mit einer Beseitigung dieser Sonderregelung harmonisieren würde?
Stellungnahme des Bundesrates
1.‒2. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG, SR 836.1) stammt aus dem Jahr 1952. Als 2009 das Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG, SR 836.2) eingeführt wurde, wurde das FLG beibehalten, aber in vielen Punkten ans FamZG angepasst, beispielsweise in Bezug auf den Begriff «Kind» oder die Anspruchskonkurrenz. Zudem entsprechen die im FLG vorgesehenen Beträge im Talgebiet den im FamZG vorgesehenen Minimalbeträgen. Damit sind die beiden Bundesgesetze gut aufeinander abgestimmt. Wären die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden dem FamZG und nicht mehr dem FLG unterstellt, müssten sie, wie das im Rahmen des FamZG der Fall ist, bei jedem Arbeitgeberwechsel ein Formular zur Beantragung der Familienzulagen ausfüllen. Die Landwirtinnen und Landwirte, als Selbstständigerwerbende und als Arbeitgeber, müssten sich einer Familienausgleichskasse anschliessen und ihren Angestellten die Leistungen ausbezahlen. Da beide Systeme grundsätzlich ähnlich funktionieren, wäre der administrative Aufwand für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden und die Selbstständigerwerbenden ungefähr gleich gross. 3. Die Ausgaben für die Familienzulagen in der Landwirtschaft belaufen sich derzeit auf 86,6 Millionen Franken (2023) und nehmen stetig ab. Die Arbeitgeber bezahlen einen Beitrag von 2 Prozent der Löhne und finanzieren damit 86 Prozent der an die landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden ausgerichteten Zulagen. Der Rest, der von den Beiträgen nicht abgedeckt wird, sowie die an selbstständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte ausbezahlten Leistungen werden von der öffentlichen Hand finanziert. Diese Summe beläuft sich auf 62,3 Millionen Franken, wovon 2/3 zulasten des Bundes (41,6 Millionen) und 1/3 zulasten der Kantone gehen (20,8 Millionen). Eine Aufhebung des FLG hätte zur Folge, dass der landwirtschaftliche Sektor dem FamZG unterstellt würde. Die Bundesbeiträge würden damit wegfallen, was die Bundesausgaben entsprechend senken würde, zumindest, sofern im Rahmen der Landwirtschaftspolitik keine Ausgleichsmassnahme eingeführt würde. Eine andere Lösung wäre die Integration des FLG in das FamZG, unter Beibehaltung der Spezialfinanzierung für die Landwirtschaft und mit einer Anpassung der entsprechenden Bestimmungen im aktuellen Landwirtschaftsgesetz. In diesem Fall würden die Bundesausgaben auf dem aktuellen Niveau bleiben. Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone wären ähnlich. Aufgrund des vollen Lastenausgleichs im FamZG (23.050), der in der Schlussabstimmung vom März 2024 verabschiedet wurde und voraussichtlich per 1. Januar 2026 in Kraft tritt, würden sich die übrigen Wirtschaftszweige ebenfalls an den Kosten der Familienzulagen im Landwirtschaftssektor beteiligen, da die Löhne und Einkommen in diesem Sektor durchschnittlich eher niedrig sind.