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24.4009 · Interpellation · 2024-09-25

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie beurteilt er die Schaffung eines Labels, welches «smarte» Kinderspielsachen und Geräte, aber auch Games und Apps kennzeichnet, die zu definierende Sicherheitsstandards in Bezug auf den Schutz der Persönlichkeits- und Kinderrechte sowie auf das Kindeswohl berücksichtigen?

2. Mit welchen Massnahmen und Mitteln kann der Bundesrat die Schaffung, Einführung und kontinuierliche Überprüfung und Bewirtschaftung eines solchen Labels unterstützen?

3. Welche weiteren Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um zu erreichen, dass Entwickler, Hersteller und Anbieter von Kinderspielsachen, Apps, Games und anderen Geräten, welche vorwiegend für die Nutzung durch Kinder konzipiert wurden, die Risiken von Persönlichkeitsverletzungen und unerwünschten Kontakten schon im Design/Warenkonzept minimieren?

Begründung

Eine Studie der Universität Basel[1] vom September 2024 zeigt auf, dass mit dem Internet verbundene interaktive Spielsachen, sogenannte Smart Toys, zu viele persönliche Daten über Kinder sammeln und ihre Persönlichkeitsrechte verletzen. Dasselbe gilt für andere Geräte für Kinder, wie z.B. Kinderkameras, Smart Watches, Apps und Games. Das Erstellen eines Profils des Kindes, das Abgreifen persönlicher Daten, aber auch die Schaffung der Möglichkeit, dass Dritte ungewünscht über ein Spielgerät, eine App oder ein elektronisches Spiel mit dem Kind in Kontakt treten können, kann zu einer konkreten Gefährdung des Kindes führen. Eltern sind sich dieser Gefahren oft nicht bewusst und beiliegende Nutzungsbedingungen oder Datenschutzerklärungen sind wenig hilfreich. Ein Label, wie es auch in der Studie vorgeschlagen wird, könnte den Eltern eine einfache Orientierung zum besseren Schutz des Kindes bieten.

[1] https://www.unibas.ch/de/Aktuell/News/Uni-Research/Smart-Toys-erstellen-Verhaltensprofile-von-Kindern.html

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 2. Gegenwärtig existiert in der Schweiz kein Label, das auf Sicherheitsstandards in Bezug auf Persönlichkeits- und Kinderrechte sowie das Kindeswohl hinweist. Jedoch müssen Entwickler und Produzenten von intelligentem Spielzeug, Apps und Videospielen in der Schweiz das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) einhalten. Das DSG sieht in Artikel 13 Absatz 1 unter anderem die Möglichkeit der Produktezertifizierung vor. Demnach können die Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen ihre Produkte einer Bewertung durch anerkannte unabhängige Zertifizierungsstellen unterziehen. Die Anforderungen an die Anerkennung von Zertifizierungsverfahren sind in der Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ; SR 235.13) geregelt. Die Zertifizierung ist freiwillig. Das DSG sieht aber Anreize für das Zertifizierungsverfahren vor: So kann der private Datenbearbeitungsverantwortliche von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung absehen, wenn er ein Produkt einsetzt, das für die vorgesehene Verwendung nach Artikel 13 DSG zertifiziert ist. Daneben kann mit der Zertifizierung Vertrauen geschaffen und ein Wettbewerbsvorteil erlangt werden.In Bezug auf drahtloses Spielzeug stellt weiter auch die Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV, SR 784.101.21) ab dem 1. August 2025 neue Anforderungen an den Schutz von personenbezogenen Daten und der Privatsphäre der Nutzer. Dies betrifft alle Funkanlagen, die in der Lage sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten, und insbesondere Anlagen, die für Kinder konzipiert sind wie beispielsweise Spielzeug mit Funkanlagen. Produkte, die mit dem Internet verbunden sind und keinen Funkteil enthalten, sind hingegen nicht abgedeckt. Grundsätzlich können Labels hilfreich sein, um Konsumentinnen und Konsumenten Orientierung zu geben beim Kauf beziehungsweise Download von Apps und Videospielen, allerdings können sie die Informations- und Sensibilisierungsarbeit von Behörden oder Organisationen wie beispielsweise die Plattform Jugend und Medien oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) nicht ersetzen. Zudem können solche Labels nur auf freiwilliger Basis implementiert werden, da ansonsten technische Handelshemmnisse geschaffen werden. 3. Artikel 7 Absatz 1 DSG sieht vor, dass Datenbearbeitungen ab der Planung technisch und organisatorisch so ausgestaltet werden müssen, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Kann eine Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit (vorliegend: von Kindern) mit sich bringen, muss der verantwortliche Datenbearbeiter vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen, die unter Umständen auch dem EDÖB vorzulegen ist. Ausserdem besteht bei der Beschaffung von Personendaten (einschliesslich der Daten von Kindern) eine Informationspflicht. Schliesslich ist es wichtig, dass das Bewusstsein über die Risiken des Internets für die Privatsphäre von Kindern gefördert wird. So gehört es zu den Aufgaben der Plattform Jugend und Medien und des EDÖB, Kinder und ihre Eltern für einen sicheren Umgang mit Personendaten im Internet zu sensibilisieren. Der EDÖB berät zudem die verantwortlichen Datenbearbeitenden bezüglich der besonderen Anforderungen an den Umgang mit Daten von Kindern. Bestehen genügend Anzeichen dafür, dass eine Datenbearbeitung gegen die Datenschutzvorschriften verstossen könnte, eröffnet er von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung gegen die Datenbearbeitenden und kann in diesem Rahmen Verwaltungsmassnahmen wie die Löschung von widerrechtlich bearbeiteten Personendaten verfügen.