24.4054 · Interpellation · 2024-09-26
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) umfasst der versicherte Verdienst bei einem Unfall neben dem nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung massgebenden Lohn auch die Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden.
So werden bei einem Unfall die Familienzulagen zu 80 Prozent in das Taggeld einbezogen, das den arbeitsunfähigen Versicherten ausbezahlt wird.
Nun kommt es vor, dass die (einige?) Familienausgleichskassen diesen bei einem Unfall im Taggeld integrierten Betrag, der vom Versicherer ausbezahlt wird, nicht als vollwertige Familienzulagen betrachten und zusätzlich die Familienzulagen nach kantonalem Recht auszahlen, und zwar während der ersten drei Monate der Arbeitsunfähigkeit an die Verunfallten und danach an die Ehepartnerinnen oder Ehepartner, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
So werden Artikel 7 Absatz 2 des Familienzulagengesetzes verletzt und das Verbot der Kumulierung von Familienzulagen umgangen.
Ist dem Bundesrat dieser Missstand bekannt?
- Müsste nicht die Praxis der Kassen geändert werden?
- Oder muss gegebenenfalls die UVV geändert werden, damit die Familienzulagen nicht mehr im versicherten Lohn enthalten sind?
Stellungnahme des Bundesrates
1.–3. Das Familienzulagengesetz (FamZG, SR 836.2) sieht in Artikel 6 ein Verbot des Doppelbezugs von Leistungen gleicher Art vor: Damit soll verhindert werden, dass für das gleiche Kind doppelt Familienzulagen nach FamZG ausgerichtet werden. Bei einem Unfall ist die Weiterausrichtung der Familienzulagen in Artikel 10 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV, SR 836.21) geregelt. Die Familienzulagen werden bei einem Unfall noch während des laufenden Monats und den drei darauffolgenden Monaten ausgerichtet. Gemäss Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) werden die Familienzulagen in der Unfallversicherung zum versicherten Verdienst hinzugezählt. Weder das FamZG noch das Unfallversicherungsgesetz sehen eine Koordination der beiden Leistungen vor.Die Regelung in Artikel 10 FamZV verfolgt mehrere Ziele. Zum einen sorgt sie dafür, dass die versicherte Person, die ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird, einen zeitlich begrenzten Schutz geniesst, unabhängig davon, ob sie einen Lohn oder Taggelder bezieht. Zum anderen soll verhindert werden, dass der Anspruch auf Familienzulagen sofort endet und gegebenenfalls für eine kurze Zeit auf den anderen Elternteil übergeht. Müssten die Familienausgleichskassen 80 Prozent der im Taggeld der Unfallversicherung enthaltenen Familienzulagen abziehen, wären sie je nachdem gezwungen, gründliche Abklärungen für sehr kurze Zeiträume vorzunehmen, etwa wenn das Taggeld nur für wenige Tage ausbezahlt wird. Aufgrund der Vielzahl von Fällen, die die Familienausgleichskassen bearbeiten, wäre mit einem erheblichen administrativen Mehraufwand zu rechnen. Ausserdem würde diese Vorgehensweise dem Grundsatz widersprechen, dass nur volle Zulagen ausbezahlt werden. Würden die Familienzulagen nicht mehr zum versicherten Verdienst der Unfallversicherung gezählt, hätte eine verunfallte Person – wenn keine andere Person die Familienzulagen beanspruchen kann – nach drei Monaten keinen Anspruch mehr auf Familienzulagen. Damit würde sich die Situation für diese Personengruppe verschlechtern. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass während der ersten drei Monate nach Eintritt der Arbeitsverhinderung eine Kumulierung von Familienzulagen und Taggeldleistungen der Unfallversicherung – worin die Familienzulagen somit bereits eingeschlossen sind – besteht. Zum jetzigen Zeitpunkt hat er nicht vor, diese Regelung zu ändern.