24.4064 · Motion · 2024-09-26
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Abschreibungsantrag liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat hat sicherzustellen, dass alle Arten von Holzaschen auch in Zukunft solange deponiert werden können, bis sinnvolle Verwertungspfade verfügbar sind. Zu diesem Zweck ist die Abfallverordnung VVEA für Filteraschen aus der Verbrennung von Altholz entsprechend anzupassen. Zudem sollen die Kantone dafür sorgen, dass für alle Holzaschen genügend Deponieraum zur Verfügung gestellt wird.
Begründung
Bund, Kantone und andere Stellen fördern seit vielen Jahren die Nutzung der einheimischen, CO2-neutralen und erneuerbaren Holzenergie als Beitrag zur Versorgungssicherheit unseres Landes mit Wärme und Strom im Winter. Bei der Verbrennung von Holz entstehen Holzaschen. Jedes Jahr fallen in den hiesigen Holzfeuerungen etwa 75'000 Tonnen Aschen an. Etwa 10'000 Tonnen davon stammen aus den Feinstaubfiltern von grossen Altholzfeuerungen und -kraftwerken, welche nicht naturbelassenes Holz nutzen und höher mit Schadstoffen belastet sind. Diese Altholz-Filteraschen dürfen nur noch bis Ende 2025 ohne Vorbehandlung auf den beiden Deponien Typ D und E abgelagert werden. Ab 2026 müssen sie entweder behandelt werden, um die Schadstoffe (z.B. Schwermetalle) daraus zurückzugewinnen, oder rein stofflich verwertet (z.B. Zementwerken) werden. Alle bisherigen Anstrengungen haben gezeigt, dass die Behandlung oder Verwertung von Altholz-Filteraschen nur mittels engerer Kooperation mit bestehenden Anlagen der Abfallwirtschaft (Kehrichtverbrennungsanlagen) oder der Bauwirtschaft (Zementwerken) möglich ist, die aber erst etabliert werden muss.
Für Holzaschen aus kleinen Feuerungen in Privathaushalten empfiehlt das BAFU die Entsorgung mit dem Hauskehricht in Kehrichtverbrennungsanlagen. Grössere Schnitzel- und Pelletfeuerungen in Industrie und Gewerbe, welche naturbelassenes Wald- und Restholz verbrennen, können zwar ohne zeitliche Begrenzung ebenfalls auf den Deponien Typ D und E abgelagert werden. Allerdings nimmt die Anzahl derjenigen Deponien, welche Holzaschen annehmen, stetig und stark ab. Und obwohl sich hier erste, vielversprechende Verwertungspfade in der Baustoffindustrie abzeichnen, ist zu befürchten, dass in Bälde die Aschenentsorger vor geschlossenen Deponien stehen und nicht mehr wissen, wohin sie mit den Holzaschen fahren sollen. Hier ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Holzenergiebranche und dem Abfallwirtschaft (Deponien) notwendig. Der Bundesrat soll die nötige Zusammenarbeit fördern.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, die Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600) im Sinne des Motionärs anzupassen. Die Kantone sind bereits heute gemäss Artikel 31 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d VVEA verpflichtet, ausreichende Deponiekapazitäten für alle Abfälle, inkl. Holzasche, bereitzustellen. Da eine Motion keinen Auftrag an die Kantone geben darf (Art. 120 Abs. 1 Parlamentsgesetz; SR 171.10), versteht der Bundesrat den letzten Satz der Motion als Aufforderung an ihn, die Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Kompetenzen zu fördern.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.