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24.4191 · Motion · 2024-09-27

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen so zu ändern, dass die Führung (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) der Nagra unabhängig von den Betreibern der Atomkraftwerke zusammengesetzt ist und die nötige Diversität aufweist.

Begründung

Die Nationale Genossenschaft zur Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) wurde 1972 gemeinsam von den Betreibern der Atomkraftwerke mit dem Bund gegründet. Ihre Aufgabe ist es, zum Schutz von Mensch und Umwelt in der Schweiz einen Standort für ein geologisches Tiefenlager zu finden, das radioaktive Abfälle aufnehmen und langfristig sichern kann.

Um die verantwortungsvollste Lösung für zukünftige Generationen zu erreichen, ist es wichtig, dass die Nagra von privaten Interessen unabhängig ist. Heute ist die Nagra jedoch abhängig von den Betreibern der Kernkraftwerke. Diese stellen die Mehrheit im Verwaltungsrat der nationalen Genossenschaft. Das führt zu Interessenkonflikten. Ebenso ist festzuhalten, dass der Verwaltungsrat der Nagra auch in Bezug auf die Diversität heute nicht den Vorgaben im Obligationenrecht, Artikel 734f «Vertretung der Geschlechter in Verwaltungsrat und Geschäftsleitung» entspricht. Diese gibt einen Geschlechterrichtwert von 30% im Verwaltungsrat und 20% in der Geschäftsleitung vor.

Ein aktuelles Beispiel : Die Nagra ignoriert die Frage der Rückholbarkeit/Rückführbarkeit bei der Lagerung von Atommüll, obwohl die ernste Situation in der Asse (Deutschland) exakt dafür spricht, dass diese Frage auch in der Schweiz behandelt werden sollte.

Der Bund sollte mit einer Regelung zur Gouvernanz der Nagra sicherstellen, dass der Verwaltungsrat der Nagra mehrheitlich aus Persönlichkeiten besteht, die von der Atomindustrie unabhängig sind und die nötige Diversität aufweisen. So kann er Interessenkonflikte beenden und das Vertrauen der Bevölkerung in die vorgeschlagenen Lösungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle stärken.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Bei der Entsorgung von radioaktiven Abfällen gilt das auch für andere Entsorgungsaufgaben allgemein anerkannte Verursacherprinzip. Dieser Grundsatz ist in Artikel 31 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) verankert: «Wer eine Kernanlage betreibt oder stilllegt, ist verpflichtet, die aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen.» Aus Sicht des Bundesrates ist es der richtige Ansatz, dass die Entsorgungspflicht und die Verantwortung bei den Erzeugern von radioaktiven Abfällen liegen. Die Nagra kann so auch vom Know-how der Kernkraftwerksbetreiber profitieren. Der Bundesrat hat diese Haltung bereits in seinen Stellungnahmen vom 22.05.2013 zur Motion Fehr Hans-Jürg 13.3147, «Die Nagra unter demokratische Kontrolle bringen», vom 02.07.2003 zur Interpellation Teuscher 03.3081, «Atommüllentsorgung neu überdenken» und vom 12.02.1997 zur Motion Weber Agnes 96.3644, «Auflösung der NAGRA in der heutigen Form» sowie in seiner Antwort vom 10.12.2012 auf die Frage Nordmann 12.5484, «Tiefenlagersuche. Verantwortlichkeit» zum Ausdruck gebracht. Die Genossenschaft der Nagra besteht aus Gesellschaften, die sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden. Die Rückholung ohne grossen Aufwand ist sichergestellt. Die Nagra hat vor Inbetriebnahme des Tiefenlagers die sicherheitsrelevanten Techniken zu erproben und deren Funktionstüchtigkeit nachzuweisen, insbesondere auch die Technik zur Rückholung von Abfallgebinden.In der Motion wird weiter von der Annahme ausgegangen, dass die Entsorgung der radioaktiven Abfälle mehr gesellschaftliche Akzeptanz fände, wenn die Verantwortung nicht durch die Betreiber von Kernanlagen wahrgenommen wird, sondern anderweitig. In Deutschland beispielsweise, wo die Entsorgung radioaktiver Abfälle staatlich gelöst wird, kann keine grössere Akzeptanz beobachtet werden. Die Herausforderungen bleiben dieselben. Das schweizerische Standortauswahlverfahren, festgehalten im Sachplan geologische Tiefenlager, wird durch den Bund geleitet. Es definiert eine klare Rollenteilung und gewährleistet, dass die Standortwahl nach den Kriterien der Sicherheit, Transparenz und mit Einbezug der Betroffenen erfolgt. In der aktuellen laufenden dritten und letzten Etappe des Standortauswahlverfahrens folgt mit der Einreichung der Rahmenbewilligungsgesuche das Rahmenbewilligungsverfahren gemäss KEG. In diesem Verfahren werden die Gesuchsunterlagen durch die fachlich zuständigen Bundesbehörden eingehend bezüglich Sicherheit, Umwelt und Raumplanung geprüft. Mit den genannten Verfahren ist sichergestellt, dass Entscheide und Vorhaben der Nagra, die von sachfremden Interessen geleitet oder aus anderen Gründen sachlich nicht richtig wären, frühzeitig erkannt und korrigiert würden.Der erwähnte Artikel 734f des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) bezieht sich auf die Vertretung der Geschlechter in Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen von börsenkotierten Aktiengesellschaften und nicht in Verwaltungen oder Geschäftsleitungen von Genossenschaften. Die Vorgabe ist deshalb nicht auf die Nagra anwendbar.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.