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24.4193 · Interpellation · 2024-09-27

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der ständige Ausschuss der Berner Konvention hat am 25. September 2024 endlich, beschlossen den Schutzstatus des Wolfes von «streng geschützt» auf «geschützt» zurückzustufen.

In den vergangenen Monaten haben verschiedene Kantone, darunter auch der Kanton Tessin, beschlossen, die Jägerinnen und Jäger bei der «Regulierung» des Wolfes einzubeziehen. Zumindest im Tessin trafen die notwendigen Bewilligungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) allerdings verspätet ein und sahen zudem eine unzureichender Zahl von Abschüssen vor – nämlich am 20. September, also kurz vor dem Ende der regulären Jagdsaison am 24. September, und für nur vier Wölfe im ganzen Kanton.

Im Tessin sind rund 70 Prozent der Weiden nicht schützbar. Die Wut der Tierhalterinnen und Tierhalter über die Wolfsrisse ist gross. Die Folge sind Demonstrationen auf den Strassen sowie die Aufgabe der Tätigkeit und die vorzeitige Aufgabe der Alpweiden.

Ich frage den Bundesrat:

  • Wird der Bundesrat, nachdem der Schutzstatus des Wolfes auf der Grundlage der Berner Konvention zurückgestuft wurde, eine stärkere «Regulierung» des Wolfes bewilligen, die in den betroffenen Gebieten zu einer spürbare Entlastung führen wird?

  • Beabsichtigt der Bundesrat vor diesem Hintergrund, die Situation der nicht schützbaren Alpweiden stärker zu berücksichtigen?

  • Welchen Sinn hat der Einbezug der Jägerinnen und Jäger für den Wolfabschuss, wenn die notwendigen Bewilligungen des BAFU erst am Ende der Jagdsaison erteilt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1) Eine Rückstufung des Schutzstatus des Wolfes gemäss der Berner Konvention (SR 0.231.15) von «streng geschützt» auf «geschützt» ist noch nicht erfolgt. Ein entsprechender Vorschlag des Rates der Europäischen Union wird im Dezember 2024 vom Ständigen Ausschuss der Berner Konvention behandelt. Das Schweizer Jagdrecht und insbesondere die Anpassungen des Parlamentes Ende 2022 sowie die darauf basierenden Ausführungsbestimmungen, welche per 1. Februar 2025 definitiv in Kraft treten werden, sind sowohl mit dem Status « streng geschützt » als auch « geschützt » kompatibel. Dementsprechend würde die Rückstufung des Schutzstatus keine unmittelbare Anpassung des Schweizer Rechts erfordern. 2) Eine allfällige Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes hätte keinen Einfluss auf die rechtlichen Grundlagen oder die Definition einer Alp als « zumutbar schützbar ». Die Alpwirtschaft ist seit Jahrhunderten Teil der landwirtschaftlichen Kultur der Schweiz und entsprechend dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Mit den Sömmerungsbeiträgen und der Unterstützung des Herdenschutzes sowie der Regulierung der Wolfsbestände trägt er zum Erhalt der Sömmerung bei. 3) Die Kantone reichen die Regulierungsgesuche beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein, welches dazu innerhalb von maximal 15 Arbeitstagen Stellung nimmt. Die proaktive Regulierungsperiode des Wolfes ist gesetzlich vorgeschrieben und dauert vom 1. September bis zum 31. Januar des Folgejahres. Sie ist nicht auf die kantonal geregelte Jagdsaison beschränkt.