Lexipedia

24.421 · Parlamentarische Initiative · 2024-04-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

In Kommission des Nationalrats

Wortlaut

Die Artikel 34a und 34b des Waldgesetzes (WaG) sind dahingehend zu ändern und zu ergänzen, dass Schweizer Holz als heimischer Rohstoff verwertet wird.

Abschnitt 1a31 Holzförderung

31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017

(AS 2016 3207; BBl 2014 4775).

Änderung von Artikel 34a

Art. 34a Absatz und Verwertung von Holz

Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, nachhaltig produziertem inländischen Holz, insbesondere mittels der Unterstützung von innovativen Projekten.

Änderung von Artikel 34b

Art. 34b Bauten und Anlagen des Bundes

1 Der Bund fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz, nachhaltig produziertem inländischen Holz. Vorbehalten bleiben die Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen.

2 Bei der Beschaffung von Holzerzeugnissen ist bevorzugt auf heimisches Holz zurückzugreifen. Der Bund berücksichtigt die nachhaltige und naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von Treibhausgasemissionen.

Begründung

Holz aus Schweizer Wäldern ist das einzige vollständig erneuerbare Baumaterial.

Holz ist ein moderner Baustoff, der aufgrund der aktuellen Brandschutzvorschriften und der neuesten technologischen Entwicklungen in verschiedensten Baubereichen eingesetzt werden kann.

Dennoch kommt inländisches Holz immer noch zu wenig oft zum Einsatz, obwohl es als Rohstoff in ausreichenden Mengen vorhanden ist.

Tatsächlich wird der Schweizer Wald immer noch viel zu wenig genutzt. Der jährliche Holzzuwachs beträgt 10 Millionen Kubikmeter, genutzt werden aber durchschnittlich nur 5 bis 6 Millionen Kubikmeter pro Jahr.

Durch den Ersatz anderer, begrenzt zur Verfügung stehender und nicht erneuerbarer Baustoffe durch Holz wird der Ausstoss von Kohlendioxid, das zum Teil für die Erderwärmung verantwortlich ist, reduziert.

Zudem gibt es bei Bauten, für welche die Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen gelten, einen gewissen Spielraum, um die Verwendung von Schweizer oder gar lokalem Holz zu fordern.

Als Waldbesitzer können Bund, Kantone und Gemeinden bei Holzbauten verlangen, dass Holz aus Schweizer Wäldern verwendet wird.

Gemäss den Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen kann der Bauherr – also der Waldbesitzer – vorschreiben, dass sein eigenes Holz verwendet wird oder dass dieses über einen von der öffentlichen Hand kontrollierten Regionalverband erworben wird; d. h., er kann verlangen, dass das Holz mit dem Label Schweizer Holz zertifiziert ist.

Diese Änderung kann im WaG und/oder in anderen Gesetzen, die inländisches Holz zum Gegenstand haben, vorgenommen werden.