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24.4268 · Motion · 2024-11-04

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, für die Ukraine-Hilfe dem Parlament eine Rechtsgrundlage zu unterbreiten, die auf einem Gesetz basiert.

Begründung

In der Abwägung zwischen Staatsvertrag und Gesetz favorisiert der Bundesrat die Form des Staatsvertrags. Das ist nicht sachgerecht, und zwar aus folgenden Gründen:

  • Ein Vertrag ist ein zweiseitiges Geschäft. Bei der Ukraine Hilfe geht es im Wesentlichen um die Umsetzung der schweizerischen Unterstützungsstrategie für die Ukraine.

  • Ein Staatsvertrag kann nur genehmigt oder abgelehnt werden. Der Gestaltungsspielraum des Parlaments ist gegenüber einem Gesetz wesentlich geringer.

  • Ein Staatsvertrag ist auf der Dauer angelegt. Ein Gesetz kann auch befristet werden, was im Fall der Ukraine durchaus diskutabel (in Analogie auch zum Osthilfegesetz, welches befristet ist).

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Zusammenarbeit mit der Ukraine soll in den nächsten 12 Jahren intensiviert werden, wie der Bundesrat an seiner Sitzung vom 10. April 2024 beschlossen hat. Er sieht vor, hierfür bis 2036 insgesamt 5 Milliarden Franken aufzuwenden. Weiter beschloss er am 26. Juni 2024, den Schweizer Privatsektor beim Wiederaufbau in der Ukraine stärker einzubeziehen. Zahlreiche Massnahmen zur Unterstützung des Wiederaufbaus in der Ukraine lassen sich auf die bestehenden Rechtsgrundlagen (Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe [BG IZA; SR 974.0], Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1], Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1]) abstützen und könnten ab 2025 umgesetzt werden. Diese umfassen die traditionelle internationale Entwicklungszusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit Schweizer Unternehmen, die bereits in der Ukraine tätig sind und durch ihre Aktivitäten einen entwicklungspolitischen Mehrwert schaffen (bspw. Erhalt oder Schaffung von Arbeitsplätzen, Berufsausbildung oder grüne Transition).Für die langfristige und systematische Zusammenarbeit mit Schweizer Unternehmen - auch mit solchen, die heute noch nicht in der Ukraine tätig sind - braucht es eine neue Rechtsgrundlage, die unter anderem beschaffungsrechtliche Fragen klären wird. Dafür wäre es denkbar, das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit mit neuen Regelungen zu ergänzen. Eine solche Lösung, die nur für die Ukraine zur Anwendung kommen soll, passt systematisch aber nicht in ein Gesetz, dass alle Massnahmen zugunsten einer Vielzahl von Empfängerstaaten in allgemeiner Weise regelt. Ein spezifisches neues Gesetz zu schaffen, würde wiederum nicht genügen, weil die Schweiz darauf angewiesen ist, dass sich auch die Ukraine verbindlich zur Einhaltung bestimmter Regeln verpflichtet. Der schweizerische Gesetzgeber kann aber nicht einen ausländischen Staat zu einem bestimmten Verhalten zwingen.Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass ein mutmasslich bis 2036 befristeter Staatsvertrag mit der Ukraine die erforderliche neue Rechtsgrundlage bilden soll. Dieser Vertrag wird rechtssetzende Bestimmungen enthalten und dem fakultativen Referendum zu unterstellen sein. Die Unterstützungsmassnahmen der Schweiz für die Ukraine sollen gemäss Lugano-Prinzipien partnerschaftlich umgesetzt werden – es handelt sich also um ein zweiseitiges Geschäft. In einem gemeinsam mit der Ukraine ausgearbeiteten Staatsvertrag können deren Bedürfnisse gezielt berücksichtigt werden. Die Ukraine ist mit diesem Prozess vertraut – sie hat unter anderem bereits dieses Jahr mit Frankreich einen Staatsvertrag abgeschlossen, in dem vergleichbare Elemente geregelt wurden. Daher ist der Bundesrat zuversichtlich, dass auch mit der Schweiz ein rascher Verhandlungsabschluss möglich ist. Mit einem Staatsvertrag kann ausserdem die Visibilität der Schweiz gestärkt werden. Dabei kann auf die neu geschaffene Projektstruktur unter der Leitung des Delegierten des Bundesrates zurückgegriffen und die Interessenvertretung von Parlament und Bundesrat nach aussen zielgerichtet wahrgenommen werden. Der Bundesrat wird die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen zum Verhandlungsmandat konsultieren. Der dereinstige Vertrag wird der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden müssen und wird dem fakultativen Referendum zu unterstellen sein.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.