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24.4282 · Motion · 2024-12-02

Finanzdepartement

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Besteuerung des allfälligen Gewinns anzupassen, den die Mitarbeitenden von Start-ups erzielen, wenn sie die Aktien des Start-ups, die ihnen gehören, verkaufen. Der Gewinn soll separat und zu einem privilegierten Tarif besteuert werden, analog der Regelung beim Bezug von Vorsorgekapital. Dies mit dem Ziel, die Innovation zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit im Vergleich zu anderen, im Ausland geltenden Systemen zu stärken und dadurch Arbeitsplätze in der Schweiz zu schaffen.

Begründung

Die vorliegende Motion schliesst an die Motion Matter 23.4129 an, deren Ablehnung der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 22. November 2023 beantragt.


Die Motion Matter forderte, die Ungleichbehandlung von Gründerinnen und Gründern und Investorinnen und Investoren von Start-ups einerseits und Mitarbeitenden solcher Unternehmen andererseits sei zu beseitigen. Wenn ein Unternehmen erfolgreich ist, können die Gründerinnen und Gründer sowie die Investorinnen und Investoren ihre Unternehmensaktien verkaufen und dabei von der Steuerbefreiung für private Kapitalgewinne profitieren. Die Angestellten ihrerseits gehen zwar ebenfalls ein hohes finanzielles Risiko ein, wenn sie eine Beteiligung am Unternehmen und die oft niedrigen Löhne akzeptieren.
Doch wenn sie ihre Aktien verkaufen, kann es ihnen passieren, dass diese zu ausgesprochen hohen Sätzen besteuert werden.


Der Bundesrat argumentiert in seiner Stellungnahme zur Motion Matter 23.4129 im Wesentlichen wie folgt: 1) Sonderregelungen für Start-ups führten zu Rechtsungleichheiten und 2) beim Verkauf von Aktien, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erworben wurden, sei der Gewinn bereits heute steuerfrei, so wie beim Verkauf von Gründeraktien. Gemäss Bundesrat ist also alles in bester Ordnung.


Der Bundesrat scheint jedoch die Tatsache zu verkennen, dass die Mechanismen, die er beschreibt und die für die Mehrheit der Unternehmen gut funktionieren, bei den Start-ups gerade nicht funktionieren. Denn die von den Steuerbehörden akzeptierten Formeln zur Steuerberechnung beim Verkauf einer Aktie basieren im Wesentlichen auf dem Gewinn und dem Umsatz. Ein Start-up weist jedoch faktisch nur sehr selten Gewinne oder positive Umsätze auf, jedenfalls auf kurze Sicht. Daher passen die Berechnungsformeln für Start-ups nicht und benachteiligen die Angestellten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Aufgrund fehlender Marktwerte muss der Wert der Aktien bei nicht-börsenkotierten Unternehmen anhand eines Formelwertes festgelegt werden, der sich üblicherweise nach den Erträgen und/oder der Substanz des Unternehmens in den vergangenen Steuerperioden bemisst. Es ist auch möglich, dass nicht-börsenkotierte Unternehmen mit der Steuerbehörde einen Formelwert gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008 (SSK KS Nr. 28) vereinbaren, der für die Bewertung der Mitarbeiteraktien des Unternehmens anstelle des Verkehrswerts steuerlich massgeblich ist. Ist kein Verkehrswert vorhanden, hilft ein Formelwert, um annäherungsweise für die Vermögens- und Einkommenssteuer massgebliche Werte zu erlangen. Der Formelwert ermöglicht eine sachgerechte Besteuerung. Die einmal gewählte Bewertungsmethode muss für den Mitarbeiterbeteiligungsplan zwingend beibehalten werden (Formelkongruenz). Grundsätzlich gilt, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Aktien, die im Privatvermögen gehalten werden, steuerfrei sind. Für Aktien, die Angestellte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erhalten, gelten spezifische Regelungen: Diese Beteiligungen bzw. der geldwerte Vorteil (Differenz zwischen Verkehrswert und Erwerbspreis) wird gemäss Artikel 17b Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bei Zuteilung der Aktien als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Ein späterer Gewinn aus dem Verkauf dieser Aktien ist bei einem Wechsel vom Formel- zum Verkehrswert, erst nach einer Haltefrist von 5 Jahren steuerfrei. Werden Mitarbeiteraktien, bei denen ein solcher Formelwert vereinbart wurde, innert einer Haltedauer von fünf Jahren zum Verkehrswert veräussert, ist ausschliesslich der Mehrwert, der sich aus dem Wechsel der Bewertungsmethode ergibt, steuerbar. Ein sogenannter konjunktureller Mehrwert (bspw. verursacht durch eine allgemeine positive Entwicklung der Wirtschaft) unterliegt nicht der Besteuerung im Rahmen des Erwerbseinkommens, sondern ist gemäss Artikel 16 Absatz 3 DBG im Privatvermögen steuerfrei. Das SSK KS Nr. 28 empfiehlt, Aktiengesellschaften in der Aufbauphase, i.d.R. auch Startup-Unternehmen, nach dem Substanzwert zu bewerten. Dies führt auch bei der Vermögenssteuer zu einer sachgerechten Besteuerung. Es trifft zu, dass Startup-Unternehmen – wie von der Motionärin erwähnt – zumindest anfänglich selten Gewinne oder grosse Umsätze erzielen. Bei einer Veräusserung der Mitarbeiteraktien können allerdings hohe Erlöse resultieren, wenn Investoren von grossen zukünftigen Gewinnen ausgehen. Die Differenz zum tiefen Formelwert der Aktien, in dem keine zukünftige Cashflows eingepreist sind, kann in solchen Fällen zu hohen Steuerabgaben führen. Die Besteuerung greift aber nur dann, wenn die Mitarbeitenden ihre Aktien innert kurzer Frist mit Gewinn verkaufen. Diese Regelung, die an den Formelwert bei der Zuteilung anknüpft, ist für alle nicht-börsenkotierten Unternehmen gleich. Anpassungen zugunsten einer spezifischen Gruppe von Steuerpflichtigen, wie dies die Motion fordert, könnten zu unerwünschten Verzerrungen und Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Implikationen einer privilegierten Besteuerung wären Ungleichbehandlungen gegenüber Steuerpflichtigen, die keine Mitarbeiteraktien erhalten sowie gegenüber Mitarbeitenden, die Mitarbeiteraktien zum höheren Verkehrswert erwerben.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.