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24.4341 · Interpellation · 2024-12-12

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Das Counselling spielt eine Rolle bei Veränderungsprozessen. Damit werden Menschen dabei unterstützt, ihr psychisches und soziales Wohlbefinden wiederzuerlangen. Die Beraterinnen und Berater bieten Unterstützung und haben ein offenes Ohr für Menschen in schwierigen Situationen. Obwohl die Schweizerische Gesellschaft für Beratung (SGfB) eine offizielle Ausbildung anbietet, ist die Tätigkeit als Counsellor nicht offiziell anerkannt. Deshalb muss der Beruf von der zuständigen Abteilung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) geregelt werden.

Begründung

Durch Counselling können die betroffenen Personen auf einfühlsame Weise dabei unterstützt werden, ihre Schwierigkeiten zu erkunden. So können ihnen Perspektiven für Veränderungen im beruflichen, sozialen, familiären, geschäftlichen und persönlichen Bereich eröffnet werden. Das Counselling hat auch eine präventive Funktion, indem es das Risiko der Entwicklung schwerwiegenderer psychischer Störungen verringert. Counselling ist für die Personen eine Ressource, denn es bietet die Möglichkeit, Unbehagen rechtzeitig und in angemessener Weise zu behandeln. Das eidgenössische Diplom «Berater/in im psychosozialen Bereich», das seit 2012 erworben werden kann, war ein wichtiger Schritt für den Beruf. Der Titel wird durch das Bestehen der Höheren Fachprüfung (HFP) erworben. Er ist offiziell anerkannt und vom Bund geschützt und trägt dazu bei, den Qualitätsstandard der erbrachten Dienstleistung zu erhöhen.

Trotzdem befindet sich der Counselling-Beruf in der Schweiz in einer paradoxen Situation. Er ist nämlich noch nicht nach den Richtlinien des SBFI geregelt, wonach man eine Tätigkeit in der Schweiz nur ausüben darf, wenn man im Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen (Diplome, Titel, Zeugnisse) gemäss den Bestimmungen einer spezifischen Verordnung oder eines Gesetzes ist. Gegenwärtig hat der Beruf keinen Rechtsstatus, der die Berufsausübung schützt. Abgesehen davon, dass das nicht normal ist, können aufgrund der mangelnden Regulierung weder die Fachkräfte noch die Nutzerinnen und Nutzer der Dienstleistung geschützt werden. Rechtlich nicht qualifizierte «Fachleute» können die Qualität der erhaltenen Unterstützung verschlechtern.

Daher frage ich den Bundesrat, ob er ebenfalls der Ansicht ist, dass der Titel «Counsellor» wie bereits in Australien, England, den USA und Kanada anerkannt werden sollte, und welche Schritte er dafür zu unternehmen gedenkt.

Stellungnahme des Bundesrates

Für den Bundesrat ist die Wirtschaftsfreiheit ein wichtiger Grundsatz. Sie wird durch Art. 27 der Bundesverfassung gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Obwohl die Wirtschaftsfreiheit ein Grundrecht ist, kann sie zum Schutz des öffentlichen Interesses eingeschränkt werden. Einerseits können Berufe reglementiert werden, indem die Ausübung einer Tätigkeit den Inhaberinnen und Inhabern eines bestimmten Abschlusses vorbehalten wird. Berufsleute, die nicht über die Qualifikationen verfügen, die zum Schutz des öffentlichen Interesses als erforderlich erachtet werden, werden vom Markt ausgeschlossen. Die Reglementierung der Berufe gewährleistet in erster Linie die Qualität und Sicherheit von Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit angeboten werden, etwa im Gesundheitswesen oder im Baubereich. Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn die Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Diploms, Zeugnisses oder Befähigungsnachweises gebunden ist. Die Reglementierung stützt sich bei den meisten Berufen auf kantonales Recht. Dies gilt unter anderem für die Tätigkeit als Erziehungsberater/in oder Mütter-, Väter- und Stillberater/in. Es gibt auch einige Berufe, deren Reglementierung im Bundesrecht verankert ist. So müssen Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und -berater gemäss Art. 50 Berufsbildungsgesetz (BBG ; SR 412.10) über eine vom Bund anerkannte Fachbildung verfügen.Andererseits können Berufe mit dem Führen eines Titels verbunden werden. In solchen Fällen bezieht sich die erforderliche Berufsqualifikation nicht direkt auf die Ausübung des Berufs, sondern auf das Führen eines bestimmten Titels. Nicht jede Person, welche die betreffende Tätigkeit ausübt, muss auch einen Abschluss vorweisen können. Der Titel hilft jedoch jenen, die sich auf dem Markt positionieren möchten. Dies ist beim Titel «Berater/in im psychosozialen Bereich mit eidgenössischem Diplom» der Fall, bei dem es sich um einen geschützten eidgenössischen Titel der Tertiärstufe auf der Grundlage des BBG handelt. Er wird durch das Ablegen der entsprechenden eidgenössischen höheren Fachprüfung erworben. Die Organisationen der Arbeitswelt (OdA) sorgen als Prüfungsträgerschaften dafür, dass die eidgenössischen Prüfungen einen direkten Bezug zur Berufspraxis und zum Arbeitsmarkt haben, und erarbeiten die Prüfungsordnungen. Im genannten Fall übernimmt der Dachverband für psychosoziale Beratung, die Schweizerische Gesellschaft für Beratung (SGfB), diese Aufgaben. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation genehmigt die Prüfungsordnungen und beaufsichtigt die Durchführung der Prüfungen. In der Schweiz entspricht der Beruf der Beraterin bzw. des Beraters im psychosozialen Bereich am ehesten dem Beruf «counseling» in angelsächsischen Ländern. In diesen Ländern handelt es sich oft um einen der Psychologie oder Psychotherapie verwandten Beruf.Für den Bundesrat bietet der Schutz des Titels, der im Rahmen einer eidgenössischen Prüfung erworben wird, Garantien für Qualität und Sicherheit. Der Beruf «Berater/in im psychosozialen Bereich» ist jedoch nicht reglementiert. Das heisst, dass seine Ausübung nicht von einer gesetzlichen Grundlage abhängt. Um einen Beruf zu reglementieren, muss die Notwendigkeit einer derartigen Massnahme zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit oder des öffentlichen Interesses geprüft werden. Dabei sind alle betroffenen Partner einzubeziehen: die Organisationen der Arbeitswelt, andere betroffene Organisationen und Akteure sowie die Kantone oder der Bund. Für die Beratung im psychosozialen Bereich oder in verwandten Bereichen ist bislang auf Bundesebene kein Bedarf oder Interesse an einer Reglementierung der Berufsausübung bekannt.