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24.4344 · Postulat · 2024-12-12

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob es sinnvoll ist, dass er entweder der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf vorlegt oder eine Massnahme trifft und einen Bericht vorlegt, um die Ernennung von Tierschutzbeauftragten nach dem Modell des Kantons St. Gallen zu fördern und zu erleichtern, zum Beispiel über das Bundesgesetz über den Tierschutz. Dabei soll er die Kantone einbeziehen.

Begründung

Die Fälle von Tierquälerei in Hefenhofen (TG), Oftringen (AG) und kürzlich Baltschieder (VS) zeigen deutlich: Die kantonalen Veterinärdienste brauchen dringend aktive Unterstützung beim Vollzug des Tierschutzrechts. Die Aufgaben dieser Behörden sind vielfältig, und die Behörden können nur mit Mühe die Einhaltung der Tierschutznormen in einem teilweise sehr grossen Gebiet einheitlich und wirksam kontrollieren.

Zu den Aufgaben der Tierschutzbeauftragten gehört es, Verstösse gegen das Tierschutzrecht zu erkennen, diese an den kantonalen Veterinärdienst zu melden und eine erste Einschätzung der Situation vorzunehmen. Diese Funktion gibt es im Kanton St. Gallen schon seit Jahren und sie hat sich bewährt. Das Ziel ist nicht, die bestehende Gesetzgebung zu verschärfen, sondern lediglich sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Haltung von Tieren und zum Umgang mit ihnen eingehalten werden, indem die Behörden unbürokratisch entlastet werden.

Eine solche Funktion könnte die Verwaltung bei ihren Aufsichtsaufgaben erheblich unterstützen und dazu beitragen, dass der Tierschutz als verfassungsmässiges Ziel umgesetzt wird. Wenn jemand einen Fall von Tierquälerei beobachtet, ist es für diese Person zudem einfacher, sich an eine Privatperson aus der eigenen Gemeinde als an den kantonalen Veterinärdienst zu wenden. Diese Stelle trägt somit massgeblich zur Förderung des Tierschutzes und der Zusammenarbeit zwischen den Behörden auf Gemeinde- und Kantonsebene bei.

Schliesslich können Tierschutzbeauftragte auch eine gewisse präventive Wirkung im Allgemeinen gewährleisten und zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ermutigen. Bisher hat nur der Kanton St. Gallen diese Lösung gewählt. Dieses System soll auf alle Kantone, die dies wünschen, ausgeweitet werden, indem die Ernennung von Tierschutzbeauftragten gefördert und erleichtert wird.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) sieht vor, dass die Kantone je eine Fachstelle unter der Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes einrichten, um den Vollzug des Tierschutzgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicherzustellen (Art. 33 TSchG). Die Kantone können den Vollzug regionalisieren (Art. 32 Abs. 2 TSchG). Zudem können sie Organisationen und Firmen für den Vollzug des Tierschutzgesetzes beiziehen oder zu diesem Zwecke geeignete Organisationen schaffen (Art. 38 TSchG). Im Kanton St. Gallen ist das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen für den Vollzug des TSchG zuständig. Die politische Gemeinde unterstützt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen. Sie bezeichnet eine Person, welche für die Überwachung der Tierhaltung zuständig ist (Art. 3 und 6 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz [sGS 645.1]). Auch andere Kantone sehen bereits vor, dass beispielsweise die Gemeinden, Gemeinderäte, Bezirkstierärzte oder Fachpersonen durch die Veterinärämter zum Vollzug des Tierschutzgesetzes beigezogen werden können. Das Tierschutzgesetz gibt den Kantonen bereits heute die Möglichkeit, das vom Kanton St. Gallen gewählte Modell umzusetzen oder andere Dritte zum Vollzug des Tierschutzgesetzes beizuziehen. Es liegt in der Organisationsautonomie der Kantone, darüber zu entscheiden, welches die für ihre Gegebenheiten und Bedürfnisse geeignetste Organisationsform ist, um die Tierschutzgesetzgebung zu vollziehen. Der Bundesrat respektiert diese Organisationsautonomie. Er sieht keine Notwendigkeit, in diese einzugreifen und den Kantonen diesbezüglich weitere Vorgaben zu machen. Aufgrund dieser Ausführungen erachtet der Bundesrat die erwähnten Aspekte als geklärt und den geforderten Bericht damit als nicht erforderlich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.