24.4369 · Motion · 2024-12-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern dem Parlament eine Neuregelung der Pausen im Obligationenrecht oder im Arbeitsgesetz vorzuschlagen oder in der Verordnung vorzunehmen.
Begründung
Das Neuenburger Kantonsgericht hat entschieden, dass Toilettenpausen wie andere Kurzpausen – etwa private Telefonate, Zigarettenpausen – grundsätzlich Arbeitsunterbrechungen sind. Der Arbeitgeber kann deshalb festschreiben, dass Arbeitnehmende sich dafür ausstempeln müssen. Dieser Entscheid basiert auf dem geltenden Arbeitsgesetz, widerspricht aber vermutlich anderen gesetzlichen Vorgaben. Eine Anpassung der Pausenregelung im Arbeitsgesetz ist deshalb notwendig.
Das Arbeitsgesetz sieht grundsätzlich keine bezahlten Pausen oder Arbeitsunterbrüche vor, sofern Arbeitnehmende dazu den Arbeitsplatz verlassen dürfen (Art. 15 ArG). Damit steht der Artikel im Wiederspruch zum Schutz der Gesundheit und der persönlichen Integrität der Arbeitnehmenden, welche der Arbeitgeber schützen muss (Art. 6 ArG). Die Unterbrechung der Arbeitszeit für einen Toilettengang dürfte zudem in Konflikt stehen mit dem Diskriminierungsverbot im Gleichstellungsgesetz, welches sich auch auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen bezieht (Art. 3, Abs. 2 GlG).
Der Bundesrat soll deshalb gemeinsam mit den Sozialpartnern eine Neuregelung der Pausen im Arbeitsgesetz vorschlagen oder diese in Rücksprache mit den Sozialpartnern in der Verordnung vornehmen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) regelt den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Darunter fallen auch die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen, welche die Begrenzung der Arbeitszeiten und die Gewährung von Pausen vorschreiben. Das ArG regelt nicht explizit, ob der Gang auf die Toilette eine Pause ist oder nicht. Ob aber eine bestimmte Zeitspanne gemäss ArG als Pause oder als Arbeitszeit zählt, interessiert nur für die Frage, ob die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit, der maximale zeitliche Rahmen der täglichen Arbeit und die erforderlichen Ruhezeiten eingehalten sind. Das Arbeitsgesetz und seine Verordnungen regeln nicht, ob eine Pausenzeit bezahlt ist oder nicht. Die Bezahlung von Pausen ist eine arbeitsvertragliche Frage und wird in der Regel im Betriebsreglement oder im Gesamtarbeitsvertrag geregelt.Die Sicherstellung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmenden ist eine zentrale Pflicht des Arbeitgebers (Art. 6 ArG). Dazu gehört, den Arbeitnehmenden Toiletten zur Verfügung zu stellen, welche den einschlägigen Vorgaben entsprechen (vgl. Art. 29 und 32 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, SR 822.113). Die Arbeitnehmenden müssen die Toiletten jederzeit aufsuchen können und der Arbeitgeber darf in der Regel nicht verlangen, dass er darüber informiert werden muss. Eine umfassende Kontrolle der Anwesenheit der Arbeitnehmenden muss gewichtige Gründe haben, um in der Güterabwägung mit dem Schutz der persönlichen Integrität (Art. 6 ArG sowie Art. 328 OR) verhältnismässig zu sein.Beim erwähnten Entscheid handelt es sich um ein erstinstanzliches Urteil in einem Einzelfall. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass es sich um eine häufige Diskussion zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden handeln würde. Er geht vielmehr davon aus, dass das Thema in der grossen Mehrheit der Unternehmen unproblematisch gehandhabt wird und solche Fragen in einer guten Betriebskultur nicht strittig sind. Aus diesen Gründen erscheint es dem Bundesrat nicht nötig, die Bundesgesetzgebung zu revidieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.