24.4401 · Interpellation · 2024-12-18
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat daher um die Beantwortung folgender Fragen:
Welche Massnahmen hat der Bundesrat seit 2022 zwecks Verbesserung von medizinischen Behandlungen (Ziel 5.2 "Gesundheit 2030") der Menschen mit Behinderungen ergriffen, insbesondere: damit ihre Rechte und medizinische Bedarfe systematisch Bestandteil der Aus- und Weiterbildung von Gesundheitspersonal werden?zur Erarbeitung differenzierter Diagnose- und Behandlungsstandards?
Welche Massnahmen hat der Bundesrat ergriffen, um tarifliche Begrenzungen zu beseitigen, welche die Abgeltung eines behinderungsbedingten Mehraufwands verhindern?
Was hat der Bundesrat unternommen zum Ausbau niederschwelliger Kontakt- und Beratungsangebote sowie ambulanter und stationärer Versorgung von psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen?
Begründung
2018 reichte Barbara Gysi die Interpellation 18.3795 Gesundheitsversorgung bei Personen mit einer Behinderung ein. Der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme vom 14.11.2018 zwei Punkte fest:
Der chancengleiche Zugang zum Gesundheitswesen ist insbesondere auch für Menschen mit Behinderungen nicht gegeben.
Das Thema Gesundheitsversorgung war kein besonderer behindertenpolitischer Schwerpunkt für die Jahre 2018 bis 2021.
2022 hat der UNO-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Schweiz für die ungenügende Umsetzung von Art. 25 der Behindertenrechtskonvention (Gesundheit) gerügt. Insbesondere zeigte er sich über die Hindernisse besorgt, mit denen Menschen mit Behinderungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung konfrontiert sind, zudem über das Fehlen angemessener Vorkehrungen und über die Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen in allen medizinischen Fachbereichen. Weiter hob er den Mangel an ausreichenden gemeindenahen, zwangfreien psychiatrischen Diensten und Hilfen hervor.
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der besonderen Herausforderungen bewusst, denen Menschen mit Behinderungen im Gesundheitswesen gegenüberstehen. Ein diskriminierungsfreier Zugang zum Gesundheitswesen für alle Bevölkerungsgruppen, und besonders für Menschen mit einer Behinderung, ist dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen.
1. a) Die Anforderungen an die Aus- bzw. Weiterbildung des Gesundheitsfachpersonals werden im Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11), im Gesundheitsberufegesetz (GesBG, SR 811.21) und im Psychologieberufegesetz (PsyG, SR 935.81) geregelt. Wie in der Antwort auf die Interpellation 21.3819 Lohr «Medizinisches Personal. Wie kann Kompetenz und Empathie im Umgang mit Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden?» festgehalten, legen die Bundesgesetze nur den Rahmen fest, der von den für die Aus- und Weiterbildung zuständigen Institutionen weiter konkretisiert und umgesetzt werden muss. Das heisst, die konkrete Ausgestaltung der Curricula liegt weiter in der Hoheit der Anbieter der Aus- und Weiterbildungen. Der Bund kann in die Ausgestaltung spezifischer Aus- und Weiterbildungsinhalte von Gesundheitsfachpersonen nicht eingreifen.
b) Die Erarbeitung von Diagnose- und Behandlungsstandards liegt grundsätzlich in der Verantwortung der medizinischen Fachgesellschaften und der Gesundheitseinrichtungen. Das gilt auch für differenzierte Diagnose- und Behandlungsstandards, die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung Rechnung tragen. Allgemeine Grundsätze, die bei der medizinischen Behandlung und Betreuung von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen sind, wurden 2017 in der entsprechenden medizin-ethischen Richtlinie der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften festgelegt.
2. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist es Aufgabe der Tarifpartner (Versicherer und Leistungserbringer), die Tarife auf Basis der gesetzlichen Kriterien wie z.B. Sachgerechtigkeit, zu verhandeln. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, inwiefern allfällige tarifliche Begrenzungen bei der Abgeltung die Behandlung von Personen mit Behinderungen beinträchtigen. Eine dem Bundesrat bekannte Herausforderung stellt indessen die Übernahme von Kosten für das notwendige Gebärdendolmetschen im Falle einer medizinischen Behandlung dar. Die Tarifpartner wurden letztmals im November 2024 vom BAG schriftlich aufgefordert, dafür eine Lösung zu suchen.
3. Es liegt in erster Linie in der Verantwortung der Kantone, niederschwellige Hilfs- und Beratungsangebote zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat verfügt aktuell über keine gesetzliche Grundlage, diese Institutionen finanziell zu unterstützen. Mit der überwiesenen Motion 21.3264 Clivaz «Für eine dauerhafte Finanzierung von Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung in den Bereichen psychische Gesundheit und Suizid- und Gewaltprävention» hat das Parlament den Bundesrat am 11. Dezember 2024 beauftragt, die Finanzierung nationaler niederschwelliger Angebote nachhaltig sicherzustellen. Das BAG wird die Umsetzungsarbeiten im Laufe des Jahres 2025 aufnehmen.
Die Organisation der Gesundheitsversorgung – auch von Menschen mit einer psychischen Erkrankung – obliegt ebenfalls primär den Kantonen. Der Bundesrat kann hier mangels Gesetzesgrundlagen nicht direkt eingreifen. Deshalb sollen im Rahmen der im November 2024 durch das Eidg. Departement des Innern lancierten Erarbeitung der «Agenda Grundversorgung» unter anderem auch mögliche Massnahmen zur Verbesserung der kinder- und jugendpsychiatrischen Versorgung mit allen Akteuren diskutiert werden.