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Nutztiere, die von Tierheimen, Auffangstationen und Privatpersonen adoptiert werden. Status "Heimtier" zulassen, sofern sie nicht mehr der Lebensmittelproduktion dienen

24.4465 · Motion · 2024-12-19

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, mit einer Änderung der Tierschutzverordnung oder anderen Massnahmen zu ermöglichen, dass Nutztiere, die von Privatpersonen, Tierheimen oder Auffangstationen adoptiert werden, den Status eines Heimtieres erlangen können, so wie es für Pferde derzeit bereits möglich ist. Dabei soll insbesondere sichergestellt werden, dass dieser Status nur Tieren gewährt werden kann, die endgültig nicht mehr der Lebensmittelproduktion dienen, damit die geltenden Bestimmungen für den Konsum tierischer Erzeugnisse eingehalten werden.

Begründung

Viele Tierheime und Privatpersonen adoptieren heute Nutztiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Geflügel usw.), die nicht mehr der Lebensmittelproduktion dienen. Diese Tiere verlassen die Lebensmittelkette. Sie werden nicht mehr für die Produktion von Fleisch oder Milch gehalten und deshalb von ihren Besitzerinnen und Besitzern als Heimtiere betrachtet. Diese Situation betrifft nur wenige Tiere und Einrichtungen. Nichtsdestotrotz haben wir es mit einer Gesetzeslücke zu tun, die eine angemessene Behandlung der betroffenen Tiere verunmöglicht.

Weiter würden sich mit einer solchen Verordnungsänderung bei den erwähnten Tieren die Bürokratie und der Aufwand für die Einhaltung des Gesetzes reduzieren, da die aufwendigen Kontrollen für Tiere, die der Lebensmittelproduktion dienen, wegfallen würden. Auf der Website des Bundes (--> Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) heisst es: «Equiden, die als Hobbytiere gehalten werden, haben nach Tierschutzverordnung zwar den Stellenwert eines Heimtieres (...). Sind solche Equiden in der Datenbank als Heimtiere aufgeführt, können sie mit einer breiten Palette von Medikamenten behandelt werden, und es ist nicht notwendig, ein Behandlungsprotokoll zu führen.»

Derzeit gelten die eingangs erwähnten Tiere rechtlich gesehen weiterhin als Nutztiere, was mehrere Probleme mit sich bringt, insbesondere die Folgenden:

  1. Veterinärkontrollen werden in solchen Fällen nach Kriterien durchgeführt, die für Tiere aufgestellt wurden, die der Lebensmittelproduktion dienen. Diese Kriterien sind ausserhalb der Nutztierhaltung ungeeignet.

  2. Tierärztinnen und Tierärzte dürfen bestimmte wirkungsvolle Medikamente nicht verschreiben, da das Fleisch oder die Milch für den menschlichen Verzehr unbrauchbar wird. Die Tiere dienen jedoch nicht der Lebensmittelproduktion.

  3. Laut den geltenden Bestimmungen müssen die Ohrmarken beibehalten werden müssen, um die Rückverfolgbarkeit des Fleisches zu gewährleisten, obwohl die Tiere nicht zum Schlachten bestimmt sind.

  4. Tierärztinnen und Tierärzte sind für solche Tiere, die nicht mehr der Lebensmittelproduktion dienen, nicht spezifisch ausgebildet.

Zur Lösung dieser Probleme soll Tieren auf Antrag ihrer Besitzerin oder ihres Besitzers in Anlehnung an die Bestimmungen für Pferde der Status eines Heimtieres gewährt werden können.

Folgende Bestimmungen könnten vorgesehen werden:

  • Der unwiderrufliche Ausschluss der erwähnten Tiere aus der Lebensmittelkette, um ‒ gleich wie bei den Pferden ‒ Gesundheitsrisiken zu vermeiden, weil den Tieren Medikamente verschrieben werden, die für Nutztiere nicht zugelassen sind.

  • Die Berechtigung, Medikamente oder Behandlungen unabhängig von den geltenden rechtlichen Einschränkungen für Tiere, die der Lebensmittelproduktion dienen, zu verschreiben.

  • Der Ersatz von Ohrmarken durch Mikrochips.

  • Die Einführung angepasster und geeigneter Kriterien für Veterinärkontrollen bei Tieren, die nicht mehr der Lebensmittelproduktion dienen.

  • Die Aufnahme von Modulen in der tierärztlichen Ausbildung zur Gesundheit und zum Schutz solcher Tiere, die nicht mehr der Lebensmittelproduktion dienen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Kern der in der Motion angesprochenen Problematik ist nicht so sehr der Status der Tiere (Nutztier oder Haus- bzw. Heimtier), sondern die Tatsache, dass Tiere von Personen gehalten werden, die ihr Wohlergehen gewährleisten. Alle Tiere müssen den gleichen Schutz und die gleiche Behandlung geniessen, die für sie geeignet sind. Es ist letztlich die Tierart, welche die Schutz- und Haltungskriterien definiert, und nicht der Status. Die Begriffe «Nutztier» und «Heimtier» sind in Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b der Tierarzneimittelverordnung (TAMV; SR 812.212.27) definiert. Als Nutztiere gelten Tiere von Arten, die nach der Lebensmittelgesetzgebung zur Lebensmittelgewinnung oder nach der Tierseuchengesetzgebung zur Futtermittelproduktion verwendet werden dürfen, sowie Bienen. Als Heimtiere gelten hingegen Tiere von Arten, die nicht für die Lebensmittelgewinnung oder Futtermittelproduktion zugelassen sind, sowie Tiere der abschliessenden Liste von Arten der TAMV, wenn sie nicht der Lebensmittelgewinnung oder Futtermittelproduktion dienen, sondern aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten werden. Die Umsiedlung eines Nutztieres aus einem landwirtschaftlichen Betrieb in eine private Tierhaltung ändert nichts an den Pflichten betreffend Registrierung und Tierverkehrskontrolle. Diese dienen nicht nur der Lebensmittelsicherheit, sondern auch der Tierseuchenbekämpfung. Gemäss Art. 7 und 18a der Tierseuchenverordung (TSV; SR 916.401) müssen alle Tierhaltungen mit Klauentieren, Equiden, Hausgeflügel oder Bienen registriert werden, unabhängig des Status als Nutz- oder Heimtier. Dasselbe gilt gemäss Art. 14 und 15e der TSV bezüglich der Bestimmungen zur Tierverkehrskontrolle, denn auch Tiere, die nicht mehr der Lebensmittelproduktion dienen, können an Seuchen erkranken und zur Seuchenverbreitung beitragen. Daher ist es wichtig, dass Tiere im Seuchenfall schnell identifiziert und lokalisiert werden können – nicht nur in einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch in einem «Gnadenhof». Auch in Tierhaltungen, die als «Gnadenhöfe» geführt werden, können Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung vorkommen. Diese Risiken betreffend Tiergesundheit und Tierschutz rechtfertigen auch in «Gnadenhöfen» behördliche Kontrollen. Die Verschreibung von Tierarzneimitteln an Nutztiere unterliegt bestimmten Einschränkungen, die durch Aspekte der Lebensmittelsicherheit begründet sind. Einige Wirkstoffe, die für Heimtiere zugelassen sind, dürfen nicht an Nutztiere verabreicht werden. Die medizinische Versorgung ist jedoch auch bei Nutztieren gewährleistet. Dies unabhängig davon, ob sie in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder auf einem sogenannten «Gnaden-hof» leben, wo sie bis zu ihrem natürlichen Lebensende bleiben und weder zur Fleischgewinnung geschlachtet noch ihre Produkte (Milch oder Eier) konsumiert werden. Wie die Motionärin schreibt, sind nur eine kleine Anzahl Betriebe und Tiere betroffen. Die Einführung des in der Motion vorgeschlagenen neuen Systems wäre mit einem grossen Aufwand verbunden. Unter anderem müssten Informationssysteme wie die Tierverkehrsdatenbank (TVD) für eine Vielzahl von Tierarten angepasst und ein Parallelsystem für Betriebskontrollen aufgebaut werden. Diesen Aufwand erachtet der Bundesrat als administrativ und finanziell unverhältnismässig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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