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24.4484 · Interpellation · 2024-12-19

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Seit Einführung der WEA bis 2022 ist der Effektivbestand der Armee jährlich um durchschnittlich 3665 gewachsen. Auch 2023 wäre er um 2960 gewachsen, wenn das VBS wie bisher auch die Angehörigen der Armee (AdAs) im letzten Jahr der Militärdienstpflicht mitgezählt hätte. 2024 hingegen ist der Effektivbestand der Armee gemäss Armeeauszählung 2024 (ARMA24) im Vergleich zu 2023 praktisch gleichgeblieben. Das VBS erklärt die Stagnation damit, dass die vorzeitigen Abgänge zugenommen hätten, weil die Zulassungen zum Zivildienst «kontinuierlich ansteigen» würden. Das stimmt offensichtlich nicht, denn die vorzeitigen Abgänge sind seit 10 Jahren stabil bei rund 11 000 und auch die Zulassungen zum Zivildienst haben sich seit 2017 stabilisiert. Vielmehr liegt der Grund bei den regulären Entlassungen aus der Militärdienstpflicht (Summe von «Entlassung Mil D Pflicht» und «Art. 6 VSA allgemein»), die im Vergleich zur ARMA 2022 um 3568 gewachsen sind. Eine solche Zunahme hat der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zu diesbezüglichen Interpellationen seit 2021 nirgends angekündigt.

Gewachsen ist wiederum der Gesamtbestand, nämlich von 172 320 im Jahr 2020 auf 184 448 im Jahr 2024.

Daraus ergeben sich Fragen:

  1. Trifft es zu, dass die einzige Kategorie der Bestandesbilanz, die sich im Vergleich zu den Vorjahren substanziell verändert hat, die Summe der Entlassungen aus der Militärdienstpflicht und der Verschiebungen gemäss Artikel 6 VSA ist? Wenn nein: Welche andere(n) Kategorie(n) hat/haben sich substanziell verändert?

  2. Trifft es zu, dass die Stagnation beim Effektivbestand der Armee mit der Zunahme der Kategorie gemäss Frage 1 zu erklären ist? Wenn nein: Warum nicht?

  3. Wie erklärt der Bundesrat die Zunahme der Kategorie gemäss Frage 1?

  4. Wir gross war 2024 die Anzahl aller AdAs, die zu Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden können? Nebst dem Effektivbestand sind dazu insb. die Durchdiener aller drei Kategorien und AdAs im letzten Jahr der Militärdienstpflicht zu zählen.

  5. Ist der Bundesrat bereit zu veranlassen, dass das VBS ab ARMA25 jeweils auch die Anzahl aller AdAs ausweist, die zu Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden können? Wenn nein: Warum nicht?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2./3. Es ist zutreffend, dass sich im Vergleich zu den Vorjahren insbesondere die Grösse des Entlassungsjahrgangs substanziell verändert hat. Um bei Umsetzungsbeginn der Weiterentwicklung der Armee (WEA; 1. Januar 2018) über einen genügend grossen Effektivbestand zu verfügen, wurde damals die Militärdienstpflicht der Angehörige der Armee, welche ihre Ausbildungsdienstpflicht Ende 2017 noch nicht erfüllt hatten, auf 12 Jahre festgelegt. Daraus resultierten in den Folgejahren geringere ordentliche Entlassungsbestände. Die Entlassungsjahrgänge haben per 2023 die zu erwartende Grösse von knapp 11'000 Personen erreicht. Der Bundesrat hat in seiner Antwort zur Interpellation 24.3610 «Fehlende Prognose zur Alimentierung der Armee» auf diese Entwicklung hingewiesen.

4. Für einen Einsatz der Armee hätten per 1. März 2024 (Stand Armeeauszählung 2024) 146'974 Angehörigen der Armee aufgeboten werden können. Hinzu kommen 7721 Durchdiener, die gemäss Art. 54a Militärgesetz (MG; SR 510.10) während vier Jahren nach erfüllter Ausbildungsdienstpflicht zu Einsätzen aufgeboten werden können.

Folgende weiteren Personen hätten dahingegen nicht aufgeboten werden können:

- 25 Militärattachés;

- 2931 Militärdienstpflichtige, die in Formationen ausserhalb der Armee eingeteilt waren (gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. b der Armeeorganisation, AO, SR 513.1 – beispielsweise Angehörige des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz oder der Betriebsdetachemente der Kantone;

- 5369 Angehörige der Armee, die von der Militärdienstpflicht befreit waren (gemäss Art. 18 MG);

- 13'560 Militärdienstpflichtige, die nicht in eine Formation der Armee eingeteilt waren (gemäss. Art. 1 Abs. 2 Bst. c AO – beispielsweise Personen in einem bewilligten Auslandaufenthalt oder bei hängigen Strafverfahren) oder im letzten Jahr ihrer Militärdienstpflicht sind (gemäss Art. 6 der Verordnung über die Strukturen der Armee, VSA, SR 513.11);

- 7868 ehemalige Durchdiener, die nach Ablauf der vier Jahre gemäss Art. 54a MG bis zur Erfüllung der minimalen Militärdienstpflicht von sieben Jahren noch für drei Jahre administrativ in einem Personalgefäss geführt werden.

Ein Aufgebot dieser Personen wäre zudem kaum zweckmässig: Sie verfügen teilweise nicht mehr über eine persönliche militärische Ausrüstung, ihre letzte Ausbildung liegt vier und mehr Jahre zurück oder sie werden im Ernstfall auch im zivilen Bereich benötigt.

5. Die Armeeauszählung enthält bereits heute die relevanten Zahlen zu den Angehörigen der Armee, die jeweils per 1. März (Stichtag Armeeauszählung) für den Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten werden könnten. Ein Gesamttotal wäre irreführend, da nicht alle theoretisch aufbietbaren Militärdienstpflichtigen auch in den Formationen der Armee einen Einsatz leisten können. Der Bundesrat verweist ferner auf seine Antworten auf die Interpellation 21.3343 Seiler Graf «Irreführende Armeeauszählung 2020», die Interpellation 22.3720 «Das Ziel der Alimentierung gemäss WEA ist übertroffen», die Interpellation 22.3744 Fivaz Fabien «Armeeauszählung 2021. Klärung offener Fragen» und auf die Interpellation 24.3662 Seiler-Graf «Angehörige der Armee im letzten Jahr der Militärdienstpflicht».