24.4485 · Interpellation · 2024-12-19
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die Schweiz betreibt ihre Botschaft weiterhin in Tel Aviv, obwohl es dafür keine stichhaltigen Gründe gibt. Israel wurde von der Schweiz bereits 1949 anerkannt, und Jerusalem ist seit 1950 die Hauptstadt Israels. Eine allfällige Zweistaatenlösung würde daran nichts ändern. Seit der Verlegung der US-Botschaft nach Jerusalem im Jahr 2017 sind zudem mehrere Staaten diesem Schritt gefolgt.
1. Hat das EDA die Verlegung der Schweizer Botschaft nach Jerusalem geprüft oder plant es, dies zu tun?
2. Welche Auswirkungen hätte eine solche Verlegung auf die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Israel sowie auf andere Staaten?
3. Gibt es andere Beispiele, in denen die Schweiz ihre Botschaft nicht in der anerkannten Hauptstadt eines Landes unterhält?
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
1 und 2: Wie in den Antworten auf die Interpellation 17.3154 und auf das Postulat 17.4164 ausgeführt und gemäss der Resolution 242 des UNO-Sicherheitsrats anerkennt die Schweiz den Staat Israel in den Grenzen an, die am Vorabend des Sechstagekriegs vom 5. Juni 1967 («Grüne Linie») bestanden. Alle von Israel kontrollierten oder annektierten Gebiete, die über die Grenzen von 1967 hinausgehen, gelten nach dem humanitären Völkerrecht als besetzte Gebiete. Dies betrifft auch Ostjerusalem, das ein integraler Bestandteil des besetzten palästinensischen Gebiets ist. Diese Auffassung wurde regelmässig von Organen der Vereinten Nationen, einschliesslich des Internationalen Gerichtshofs und des Sicherheitsrats, bestätigt. In seiner MENA-Strategie 2021-2024 unterstützt der Bundesrat die vom UNO-Sicherheitsrat formulierte Vision einer Region mit zwei demokratischen Staaten, Israel und Palästina, die Seite an Seite in Frieden und innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben. Im Rahmen der Fragen zum endgültigen Status von Israel und Palästina müssen die Parteien eine Lösung für folgende Elemente gemeinsam vereinbaren: 1) Status von Jerusalem; 2) eine gerechte und umfassende Lösung für die Flüchtlingsfrage; 3) die künftigen Grenzen (Vereinbarung auf der Basis von 1967, mit der Möglichkeit, sich auf einen gleichwertigen Landtausch zu einigen) und 4) Sicherheitsvereinbarungen für Israel und Palästina (Seite 25 der Strategie). Es obliegt daher in erster Linie den Parteien, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu vereinbaren. Mangels eines globalen verhandelten Abkommens unterhält die Schweiz – wie die überwiegende Mehrheit der internationalen Gemeinschaft – ihre Botschaft in Tel Aviv. Eine Verlegung der Schweizer Botschaft würde die Frage des Status von Jerusalem vorgreifen. 3: Die Frage des Status von Jerusalem ist aufgrund ihrer Komplexität, insbesondere in historischer und rechtlicher Hinsicht, einzigartig. Es gibt keine vergleichbare Situation.