24.4509 · Interpellation · 2024-12-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
Wie beurteilt der Bundesrat die aktuelle Sicherheit der beiden Kernkraftwerke?
Wie hat sich die Versprödung des Stahlcontainments (vgl. IP 21.3569) bzw. Spannungsrisskorrosionen (vgl. IP 24.3644) entwickelt?
Welche Nachrüstungen müssen aus Sicht des Bundesrates gemacht werden, damit die Sicherheit bis 2033 gewährleistet ist?
Wie lange könnten die Kernkraftwerke sicher betrieben werden, wenn keine Nachrüstungen mehr gemacht werden würden?
Wieso wird zuerst Beznau II und erst ein Jahr später das ältere Beznau I vom Netz genommen?
In der Stellungnahme auf die Motion 24.4035 hat der Bundesrat gesagt, die Axpo hätte für ihre Atomkraftwerke Leibstadt und Beznau mittlerweile neue Uranlieferverträge abgeschlossen. Der Energiekonzern hat aber vor Kurzem gegenüber dem SRF selbst zur Kenntnis gegeben, dass die Verhandlungen für Leibstadt noch laufen und es bezüglich Beznau überhaupt keine Absicht gibt den bestehenden Liefervertrag zu kündigen. Was ist die Situation zu den Lieferverträgen mit Beznau? Wird der laufende Liefervertrag für Uran aus Russland für Beznau I und II noch verlängert oder umfasst der gültige Liefervertrag der Betriebshorizont bis 2033? Würde sich ein Wechsel zu einem weniger problematischen Lieferanten bei einem Weiterbetrieb bis 2033 nicht anbieten?
Die Axpo hat bekannt gegeben noch CHF 350 Millionen in den Weiterbetrieb des AKW Beznau zu investieren. Welche Sicherheitsmassnahmen werden mit diesem Geld realisiert?
Begründung
Die Kraftwerksbetreiberin Axpo hat entschieden, dass Block 2 des Kernkraftwerks noch bis 2032 und Block 1 noch bis 2033 laufen werden. Danach soll sie ausser Betrieb genommen und stillgelegt werden. Somit wird Beznau bei der Abschaltung auf 64 Jahre Stromproduktion kommen. Die Axpo schreibt weiter, dass ein über 2033 hinausgehender Betrieb nach sorgfältiger Abwägung der technischen, organisatorischen, regulatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte verworfen wurde.
Stellungnahme des Bundesrates
Einleitend weist der Bundesrat darauf hin, dass in der Schweiz Kernkraftwerke seit Jahrzehnten sicher und wirtschaftlich betrieben werden und diese einen sehr bedeutenden Anteil an die schweizerische Stromversorgung geleistet haben und weiterhin leisten. 1. Der Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein Kernkraftwerk muss alle zehn Jahre eine umfassende sogenannte Periodische Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) durchführen (Art. 34 der Kernenergieverordnung [KEV; SR 732.11]). Die PSÜ erlaubt eine ganzheitliche Beurteilung der Sicherheit eines Kernkraftwerks. Sie umfasst nach 40 Betriebsjahren zudem einen Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb. In seiner Stellungnahme vom November 2021 zur PSÜ 2017 des Kernkraftwerks Beznau (www.ensi.ch > Dokumente > Stellungnahmen) ist das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für einen sicheren Langzeitbetrieb des Kernkraftwerks Beznau (KKB) bis 60 Betriebsjahre bei Erfüllung der in der Stellungnahme aufgeführten Forderungen – darunter auch Nachrüstungsforderungen – gegeben sind. 2. Das ENSI verfolgt die Versprödung des Reaktordruckbehälters, die Korrosion des Stahlcontainments und die Problematik der Spannungsrisskorrosion. Wie in der Stellungnahme zur PSÜ 2017 dargelegt, ist der Reaktordruckbehälter weiterhin ausreichend duktil und das Stahlcontainment tragfähig. Die Thematik der Spannungsrisskorrosion ist nach wie vor nicht kritisch. Zusammenfassend haben sich bislang keine unerwarteten Entwicklungen gezeigt, welche die Sicherheit beeinträchtigen könnten. 3. und 4. Gegenwärtig erfüllt das KKB die Anforderungen an einen sicheren Betrieb. Die für bis 60 Betriebsjahre erforderlichen Nachrüstungen wurden mit der PSÜ 2017 festgehalten. Ob und in welchem Umfang für einen Betrieb bis 2033 weitere Nachrüstungen notwendig sein werden, ist dem Bundesrat nicht bekannt. Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe g des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1) muss der Bewilligungsinhaber seine Anlage so weit nachrüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist. Das ENSI wacht darüber, dass der Bewilligungsinhaber dieser Verpflichtung nachkommt und ordnet gegebenenfalls Nachrüstungen an. 5. Dem Bundesrat liegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Begründungen zu den gestaffelten Abschaltterminen vor. 6. Die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 24.4035 Vara «Keinen russischen Kernbrennstoff mehr!» beruht auf öffentlich zugänglichen Informationen seitens der Kernkraftwerksbetreiber, wonach erste Verträge zur Absicherung der mittelfristigen Versorgung abgeschlossen worden seien. Die Beschaffung des Brennstoffs für die Schweizer Kernkraftwerke erfolgt auf Basis privatrechtlicher Verträge der Betreiber. Wie bereits in der Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 24.4061 Schlatter «Die Hälfte des Schweizer Atomstroms wird mit russischem Uran produziert. Wann ist Schluss damit?» erläutert, hatte der Bundesrat bisher keinen Einblick in diese Verträge und er hat auch keine Kenntnis vom aktuellen Stand der Verhandlungen. 7. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, in welche konkreten Sicherheitsmassnahmen die Axpo die kommunizierten CHF 350 Mio. investieren wird.