24.4529 · Motion · 2024-12-20
Finanzdepartement
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung aufgrund der Erkenntnisse aus der CS-Krise einen Entwurf zu Anpassungen am Zweckartikel der TBTF-Regulierung (Art. 7 Abs. 2 BankG) vorzulegen.
Die Ziele der TBTF-Gesetzgebung sollen nebst dem Schutz des schweizerischen Finanzsystems auch die Umsetzbarkeit im internationalen Verhältnis sowie die Vermeidung der Auslösung einer internationalen Finanzkrise beinhalten.
Begründung
PUK-Bericht Kapitel 9.1.2
"Unabhängig von den konkret anwendbaren Kapitalvorschriften und Liquiditätsanforderungen veranlasst die Auseinandersetzung mit der CS-Krise die PUK zu einigen Feststellungen, welche die allgemeine Ausrichtung der Schweizer TBTF-Regulierung betreffen.
Erstens hat die CS-Krise einen Zielkonflikt gewisser Massnahmen mit der TBTF-Gesetzgebung aufgezeigt. Die TBTF-Gesetzgebung bezweckt, staatliche Beihilfen zu vermeiden (siehe Zweckartikel in Art. 7 Abs. 2 BankG). Ein PLB und insbesondere eine TPO können im Widerspruch zu diesem gesetzlich verankerten Ziel stehen. Gerade am Beispiel TPO lässt sich dieser Zielkonflikt exemplarisch darstellen: Einerseits wäre die explizite gesetzliche Regelung einer TPO aus demokratiepolitischen und rechtsstaatlichen Überlegungen heraus zu befürworten. Zudem würde die explizite gesetzliche Regelung die betroffenen Stakeholder (Behörden, Parlament und Wirtschaft) dazu zwingen, sich im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren konkret mit den Herausforderungen, der praktischen Umsetzung und den Auswirkungen einer TPO auseinanderzusetzen. Andererseits verfolgt die TBTF-Gesetzgebung, wie erwähnt, grundsätzlich das Ziel, staatliche Beihilfen zu vermeiden. Insofern könnte eine TPO möglicherweise einen falschen Anreiz setzen.
Die Behörden taten sich während der CS-Krise, wenn es um die Themen PLB und TPO ging, wiederholt schwer mit diesem Zielkonflikt. Er verweist auf eine Frage, die für die Schweiz zentral ist, weil der Bankensektor eine derart grosse Bedeutung für ihre Finanzstabilität und ihre Wirtschaft aufweist. Sie lautet: Ist eine gewichtige Bankenkrise realistischerweise ohne staatliche Beihilfe zu bewältigen, oder sind staatliche Beihilfen zumindest in gewissen Szenarien zur Abwehr von grösseren Schäden unumgänglich? Trifft Letzteres zu, so folgt die ordnungspolitische Frage, inwiefern und wie die daraus resultierenden Wettbewerbsverzerrungen von den betroffenen Akteuren abgegolten werden sollen.
Zweitens stellt die Kommission fest, dass die TBTF-Gesetzgebung, insbesondere was die Notfallplanung betrifft, zu sehr auf die Schweiz fokussiert ist. Eine aus der Schweiz heraus tätige G-SIB weist starke internationale Interdependenzen auf. Die Schweizer TBTF-Gesetzgebung hat diesen Umstand in Bezug auf die Notfallplanung teilweise vernachlässigt. Der Fokus des Notfallplans auf die systemrelevanten Schweizer Teile hätte bei einem ELA-Bezug ein Problem für die Liquiditätsverteilung innerhalb der Gruppe sein können (siehe Kap. 6.4.2). Zudem hätte die Abwicklung einer aus der Schweiz heraus tätigen G-SIB voraussichtlich grosse Verwerfungen in ausländischen Finanzmärkten und schwerwiegende Konsequenzen für die internationale Finanzstabilität zur Folge gehabt. Denn im Falle der Anwendung der Rückfalloption (Notfallplan) würde nur gerade der für den Schweizer Finanzplatz bzw. für die Schweizer Wirtschaft systemrelevante Teil gerettet. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, dass die Planung für die Abwicklung einer aus der Schweiz heraus international tätigen G-SIB diese internationalen Verflechtungen mitberücksichtigen muss. Will sich die Schweiz eine hier ansässige G-SIB leisten, muss sie entsprechend Verantwortung übernehmen. Wie die CS-Krise gezeigt hat, handelt es sich dabei um ein Erfordernis der Praxis: Jegliche Bewältigung einer Krise bei einer G SIB, wie sie die CS erfahren hat, erfordert die Koordination mit den ausländischen Aufsichtsbehörden. Dies ist noch akzentuierter der Fall bei der Abwicklung einer G SIB. Ansonsten besteht das Risiko, dass ausländische Behörden Mittelabflussbeschränkungen für die ausländischen Tochtergesellschaften oder Niederlassungen einer Schweizer G-SIB (Ring Fencing) verhängen, was sämtliche Bemühungen der Schweizer Behörden zunichtemachen könnte. Auch in der CS-Krise war Ring Fencing, wie in Kapitel 7.2.2.2 dargelegt, ein erschwerender Faktor.
Vor dem Hintergrund dieser beiden Feststellungen zur allgemeinen Ausrichtung der Schweizer TBTF-Gesetzgebung reicht die PUK diese Motion ein."
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen im Rahmen der Arbeiten am Massnahmenpaket zum Bericht zur Bankenstabilität vom 10. April 2024 aufzunehmen.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.