24.4546 · Interpellation · 2024-12-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die Förderung von Hecken ist eine Chance, die Biodiversität vermehrt in die Kulturlandschaft zu integrieren, auch zugunsten einer nachhaltigen Landwirtschaft. Sie bieten zahlreichen Arten Lebensraum und Nahrungsgrundlage und dienen als Vernetzungselemente zwischen verschiedenen Lebensräumen. Mit Hecken kann viel für die Biodiversität erreicht werden, ohne grossen Flächenbedarf. Deshalb sollten diese als Element der Kulturlandschaft attraktiver gemacht werden.
Hecken sind in der Schweiz jedoch stark geschützt, was viele Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter davon abhält, neue Hecken anzulegen. Deshalb sollte hier angesetzt werden.
Es geht dabei nicht um bestehende Hecken, deren Schutzstatus soll nicht verändert werden. Es geht ausschliesslich um freiwillig gepflanzte Hecken im Landwirtschaftsland z.B. im Rahmen der landwirtschaftlichen Direktzahlungsverordnung oder ähnlichen kantonalen Programmen.
Zudem ist in der Schweizer Landwirtschaft ein grosser Teil der Landwirtschaftlichen Nutzfläche gepachtet und somit nicht im Eigentum des Bewirtschafters. Auf den betreffenden Flächen dürfen Hecken nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verpächters gepflanzt werden. Die Förderung solcher Strukturen ist jedoch für die Verpächter wenig interessant.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten.
1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der absolute Schutz (NHG, RPG, JSG) eine Hemmschwelle für die Neuanlage von Hecken darstellt?
2. Wie sieht der Bundesrat die Möglichkeit, neu angelegte Hecken vom Schutzstatus zu befreien, um die Anlage von Hecken attraktiver zu machen?
3. Wie könnte sich der Bundesrat die oben dargestellte Beweglichkeit in der Handhabung von Hecken im Landwirtschaftsland praxistauglich vorstellen?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Nach Artikel 18 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sind Hecken grundsätzlich besonders zu schützen. Allerdings unterliegen nicht sämtliche Hecken diesem Schutz. Selbst für schutzwürdige Hecken, das heisst solche mit ausreichender ökologischer Qualität, gilt kein absoluter Schutz. Sie dürfen beseitigt werden, wenn ein überwiegendes Interesse daran besteht und der Verursachende für angemessenen Ersatz sorgt. Den Kantonen steht es frei, weiterführende Bestimmungen zum Schutz von Hecken zu erlassen. 2 und 3) Der Bund fördert das Anlegen von Hecken im Rahmen des ökologischen Ausgleichs nach Artikel 18b Absatz 2 NHG sowie im Rahmen der landwirtschaftlichen Direktzahlungen (SR 910.13). Der Bundesrat erachtet einen Sonderstatus für neu angelegte Hecken als nicht zielführend. Er wird jedoch die Anregung der Interpellation bei der Erarbeitung des Berichtes zum Postulat 23.3676 Z’graggen «Die Biodiversität auf den bestehenden rechtlichen Grundlagen verbindlich stärken und erhöhen» in seine Überlegungen einfliessen lassen. Das Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen, wie die Biodiversität in der Schweiz unter anderem durch freiwillige Vereinbarungen im bestehenden rechtlichen Rahmen massgeblich verbessert werden kann.