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24.4567 · Interpellation · 2024-12-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Am 25. November 2024 hat der Bundesrat seinen Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022-2026 (NAP IK) vorgestellt. Die Konvention will Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt verhindern und bekämpfen. Im Zwischenbericht beschreibt der Bund den Stand der 44 Massnahmen, die getroffen werden müssen, um den NAP IK umzusetzen.

Vor kurzem haben der Fall Pelicot und das Verfahren zu den Vergewaltigungen von Mazan in Frankreich die unsägliche Praxis der chemischen Unterwerfung ans Licht gebracht. Dieses abscheuliche Verfahren verdeutlicht auf schäbige Weise, wie Frauen Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt und ungleichen Machtverhältnissen gegenüber Männern werden.

Angesichts der Tatsache, dass der Begriff der chemischen Unterwerfung im Bericht zum NAP IK nicht vorkommt, stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

  1. Zum Bereich der Ausbildung und Sensibilisierung von Gesundheitsfachpersonen: Wie wird die chemische Unterwerfung in den Massnahmen 18, 19 und 20 des NAP IK berücksichtigt und thematisiert?

  2. Dieselbe Frage stelle ich bezüglich Fachpersonen im Bereich Justiz und Polizei.

  3. Zum Bereich der Datenerhebung: Wie wird die chemische Unterwerfung in den Statistiken im Bereich der sexualisierten Gewalt (Massnahme 42) erfasst oder wie soll sie erfasst werden?

  4. Ganz allgemein gefragt, welche anderen konkreten Massnahmen des NAP IK dienen dazu, die chemische Unterwerfung zu verhindern und zu bekämpfen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Rahmen von Schulungen für Angehörige der Gesundheitsberufe, die sich mit dem Thema Gewalt gegen Frauen befassen, wird in der Regel auch die Frage der chemischen Unterwerfung thematisiert. In diesem Zusammenhang berücksichtigen auch die Sensibilisie­rungsmassnahmen 18 (Sensibilisierungsmassnahme zur Verstärkung der Aus-, Weiter- und Fortbildung des Gesundheitspersonals zu den Themen der häuslichen Gewalt und Gewalt an Frauen) und 19 (Bekanntmachung und Unterstützung bei der Implementierung von Modellen guter Praxis [beispielsweise im Bereich Forensic Nursing]) des Nationalen Aktionsplans der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022–2026 (NAP IK: www.gleichstellung2030.ch/nap-ik) diesen Aspekt. In Bezug auf Massnahme 20 (Sensibilisierung relevanter Fachpersonen zu den Zusammenhängen zwischen Substanzmissbrauch, psychischen Erkrankungen und häuslicher Gewalt und Verweise auf entsprechende Hilfsangebote) ist die chemische Unterwerfung mit Hilfe von psychoaktiven Substanzen ein Thema im Rahmen von Weiterbildungen. Auch die Fach­personen der kantonalen Opferhilfestellen sind für solche Gewaltstraftaten geschult und leisten gezielte Präventions- und Beratungsarbeit. 2. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat 21.4215 Fehlmann Rielle «Für einen angemessenen Schutz der Opfer von sexueller Gewalt» ausgeführt hat, fällt die Aus- und Weiterbildung der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bundesrat hat folglich keine Kenntnisse darüber, wie diese die Thematik der chemischen Unterwerfung in Weiterbildungsangeboten behandeln. In Umsetzung der Motionen 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.3333 Funiciello und 22.3334 de Quattro («Krisen­zentren gegen Gewalt») wurde soeben die Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Opfer­hilfegesetzes (SR 312.5) durchgeführt. Die Revision soll sicherstellen, dass Opfer von (na­mentlich häuslicher oder sexueller) Gewalt Zugang zu spezialisierten und qualitativ hochwer­tigen medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen haben; insbesondere soll den Op­fern das Recht zukommen, unabhängig von der Eröffnung eines Strafverfahrens die Erstel­lung einer unentgeltlichen rechtsmedizinischen Dokumentation beantragen zu können. Wird diese Revision vom Parlament verabschiedet, könnten die Frage der chemischen Unter­werfung sowie die Spuren- und Beweissicherung in Weiterbildungen aufgenommen werden. 3. Informationen zum Tatmittel werden in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) für die Straftatbestände der Tötungsdelikte (Art. 111-116 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]), schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Raub (Art. 140 StGB) erfasst. Bei Straftaten im Bereich der sexuellen und sexualisierten Gewalt werden keine Tatmittel im Sinne der chemischen Unterwerfung erfasst. Diese Informationen sind in der PKS nicht gegeben. Detaillierte Angaben zu Substanzen werden nur bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) ausgewiesen. Die Frage, ob die chemische Unterwerfung mit in die Massnahme 42 aufgenommen werden sollte, war nicht Teil des Mandats, welches das Bundesamt für Statistik von der Konferenz der kantonalen Polizei- und Justizdirektoren und -direktorinnen erhalten hat. 4. Schwerpunkt III des NAP IK betreffend sexualisierte Gewalt hat die verstärkte Verhütung und Bekämpfung dieser Gewaltformen zum Ziel; dazu gehören implizit auch Themen wie die chemische Unterwerfung. Zu den spezifischen Massnahmen zählen etwa die Informations­kampagne gegen sexualisierte Gewalt (Massnahme 32) sowie die Sicherstellung der (rechts-) medizinischen Versorgung von Opfern sexueller Gewalt (Massnahme 37). Die Minimalstandards für die Aus- und Weiterbildung verschiedener Berufsgruppen definieren die erforderlichen Inhalte und Kompetenzen zu geschlechtsspezifischer, sexualisierter und häuslicher Gewalt für die jeweilige Berufsgruppe (Massnahme 13, https://www.ebg.admin.ch/de/minimalstandards-aus-weiterbildung). Für das Berufsfeld Me­dizin wird etwa auf die Notwendigkeit einer raschen Spurensicherung, insbesondere in Be­zug auf toxische Substanzen, hingewiesen (S. 16). Mit dem Schlussbericht zum NAP IK 2026 wird die Fortführung des Aktionsplans, einschliesslich allenfalls neuer Massnahmen im Zusammenhang mit der chemischen Unterwerfung, geprüft.