Lexipedia

24.459 · Parlamentarische Initiative · 2024-09-27

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der in der Bundesverfassung in Art. 81 a Abs.2 zum Öffentlichen Verkehr verwendete Begriff «angemessen» ist im Personenbeförderungsgesetz (Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Personenbeförderungsgesetz, PBG, SR 745.1) so als Maximalgrenze zu konkretisieren, dass die Ziele des Pariser Klimaabkommens und der Erhöhung des Modalsplits schneller erreicht werden.

Begründung

Der regionale Personenverkehr (RPV) wird durch eine Mischfinanzierung getragen: 50 % von den Kund:innen, 50 % von Bund und Kantonen. Bis 2035 wird ein Kostenanstieg von 30 % erwartet. Dies führt laut Schätzungen des Verbandes für öffentlichen Verkehr VöV zu jährlichen Kostensteigerungen von ca. 3 %. .

Dabei haben sich die Preise für die Fahrgäste im ÖV seit 1990 nahezu verdoppelt. Weitere Preissteigerungen mindern die Attraktivität des ÖV und bringen nicht die gewünschte Verlagerung vom motorisierten Individualverkehr auf den ÖV. Der Ausbau des Angebots bleibt essenziell, um die angestrebte Verschiebung des Modalsplits zu erreichen und die volkswirtschaftlichen Vorteile zu sichern. Daher ist es wichtig, alternative Finanzierungsmodelle zu entwickeln, um die Kostensteigerungen abzufedern und gleichzeitig die Klimaziele zu erreichen, ohne den Druck auf die Fahrgäste weiter zu erhöhen.

Der öffentliche Verkehr spielt eine Schlüsselrolle im Klimaschutz. Im Rahmen des Pariser Klimaabkommens hat sich die Schweiz verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Um dieses Ziel zu erreichen, muss der Modalsplit zugunsten des öffentlichen Verkehrs verschoben werden. Der Preis spielt bei der Wahl des Verkehrsmittels eine zentrale Rolle. Angebotsausweitungen sollen dabei nicht zu Lasten der Nutzer gehen, und die Kostenverteilung hat grundsätzlich so zu erfolgen, dass der Beitrag der Besteller so ermittelt, indem die Beiträge der Nutzer von den Gesamtkosten abgezogen werden und nicht umgekehrt.

Der Preisüberwacher hat bereits seine Regulierungspraxis zur Preisentwicklung im ÖV publiziert. Die Regulierungsmethode des Preisüberwachers konkretisiert den Begriff „angemessen“ so, dass sobald die erzielten Einnahmen (ausgehend von einer normierten Auslastung von 50 %) die Kosten um mehr als 5 % übersteigen, der Preisüberwacher eingreifen wird.

Der Gesetzgeber ist gehalten, den Begriff «angemessen» so zu konkretisieren, dass die Umwelt- und Klimaziele erreichbar sind.