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24.4598 · Motion · 2024-12-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Anpassung von Artikel 4 der Verkehrszulassungsverordnung zur Integration der Prüfung Führerausweis Kat. BE in die Führerausweis Kat. B vorzulegen.

Begründung

Integration der Prüfung Führerausweis Kategorie BE in die Führerausweis Kategorie B weil

  • das Ziehen eines Anhängers gemäss Kategorie BE ein Führerausweis für das Zugfahrzeug der Kategorie B bereits notwendig ist.

  • die Bedingungen für die Erlangung des Führerausweises Kategorie B und Kategorie BE unwesentlich abweichen.

  • die Zuglast des Zugsfahrzeuges ausschlaggebend für die Gesamtzuglast ist.

  • der administrative Aufwand für die Kategorie BE, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, in keinem Verhältnis steht.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Mitführen eines Anhängers der Kategorie BE ist wesentlich anspruchsvoller als das Führen eines Fahrzeuges der Kategorie B. Deshalb unterscheiden sich die beiden Führerprüfungen in wichtigen Punkten. So werden an der Prüfung für die Kategorie BE spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten für das Fahren mit «BE-Anhängern» geprüft. Sollte die Prüfung für die Führerausweiskategorie BE in die Prüfung für die Kategorie B integriert werden, müsste die Kategorie B-Prüfung neu mit einem Anhänger abgelegt werden. Nur die wenigsten Führerausweis-Bewerberinnen und -Bewerber haben jedoch einen solchen zur Verfügung. Der Bundesrat sieht zudem keinen Bedarf für eine Änderung des geltenden Rechts: Nur 8,7 Prozent der Personen, die in den letzten zwanzig Jahren eine Prüfung für die Kategorie B abgelegt haben, absolvierten auch eine Prüfung zum Erhalt der Kategorie BE. Schliesslich sieht die EU ebenfalls unterschiedliche Prüfungsinhalte für die Kategorien B und BE vor. Bei einer abweichenden Regelung der Schweiz bestünde die Gefahr, dass die EU-Mitgliedstaaten die schweizerische Kategorie BE nicht mehr anerkennen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.