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24.4611 · Motion · 2024-12-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Mit der vorliegenden Motion wird der Bundesrat beauftragt, für die Alpwirtschaft (Bergzonen) die materiellen und formellen Anforderungen zu lockern und die Anzahl Kontrollen gemäss der Verordnung
über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV; SR 817.032) zu reduzieren. Die Kontrollen sollen nur noch im Fünfjahresrhythmus (heute im Zweijahresrhythmus) durchgeführt werden.

Begründung

Die Alpsaison wurde auf Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Dezember 2023 in die Liste des immateriellen Kulturerbes der Unesco aufgenommen. Damit wird die Arbeit der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Alpbetrieben gewürdigt, die «Fertigkeiten, Bräuche und Rituale rund um die Alpwirtschaft» vereinen.

Parallel zu dieser «kulturellen» Würdigung sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Alpbetrieben paradoxerweise mit zahlreichen Kontrollen und Anforderungen konfrontiert. Diese Anforderungen verfremden ihre jahrhundertealte Arbeit, beispielsweise wenn in Alphütten Räume, die für die Herstellung von Alpkäse vorgesehen sind, umgebaut werden müssen (Anforderung, Fliesen zu verlegen, Wände zu errichten usw.). Solche Arbeiten verfremden auch die Alphütten. Ausserdem verlieren die Bäuerinnen und Bauern, die in einem bereits sehr komplexen «agrarpolitischen» Umfeld arbeiten, durch den Verwaltungsaufwand und die Kontrollen, die anscheinend mindestens alle zwei Jahre stattfinden, ihre Motivation.Die Anerkennung der Alpsaison durch die Unesco bedeutet, dass sich der Bund bewusst geworden ist, welchen immateriellen Wert diese in der Schweiz stark verankerte Tradition hat und welchen wertvollen Beitrag sie insbesondere hinsichtlich der Aussenwirkung für unser Land leistet. Es gilt diese positiven Auswirkungen zu schützen. Die Anerkennung durch die Unesco darf somit nicht nur eine abstrakte und theoretische Würdigung sein, sondern muss den Bäuerinnen und Bauern zugute kommen, damit die Alpsaison als Tradition gestärkt werden kann.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat unterstreicht die Bedeutung der Eintragung der «Alpsaison» in die Listen des immateriellen Kulturerbes der UNESCO. Die Kandidatur ermöglichte es, die Tradition sichtbar zu machen, die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Sektoren zu stärken und gezielte Massnahmen zur Unterstützung einzuführen. Es gibt allerdings keinen direkten Zusammenhang zwischen den Anforderungen und Kontrollen bezüglich Tierschutz und Lebensmittelsicherheit und dem Erhalt der mit der «Alpsaison» verbundenen Fertigkeiten, Bräuchen und Ritualen. Die Lockerung dieser Anforderungen und Kontrollen ist darum nicht Teil der Bewahrungsmassnahmen, die von den Trägern der Tradition als vordringlich identifiziert und in das Kandidatur-Dossier aufgenommen wurden. Die Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV; SR 817.032) regelt die amtlichen Kontrollen entlang der Lebensmittelkette und legt unter anderem für jede Betriebskategorie die maximale Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen fest. Die Bestimmungen der Verordnung bezwecken die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit unabhängig von den mit der Alpwirtschaft verbundenen Bräuchen. Bei Kontrollen der Primärproduktion ist die maximale Zeitspanne zwischen zwei Grundkontrollen für Sömmerungsbetriebe auf acht Jahre festgelegt (Anhang 1 Liste 1 der MNKPV). Bei Kontrollen im Rahmen der Überprüfung der Lebensmittelsicherheit beträgt die maximale Zeitspanne zwischen zwei Kontrollen für Sömmerungsbetrieb mit Alpkäserei vier Jahre (Anhang 1 Liste 3 der MNKPV). Die Zeitspannen sind damit länger, als in der Motion erwähnt und bewusst so gewählt, dass unterschiedliche Kontrollen (z.B. Tierschutz und Lebensmittelsicherheit) kombiniert werden können. Auf diese Weise kann der Aufwand für den Sömmerungsbetrieb reduziert werden. Eine Kontrollfrist alle fünf Jahren würde dies nicht mehr ermöglichen und zu Mehrbelastungen führen. In der Hygieneverordnung EDI (HyV; SR 817.024.1) sind spezielle Bestimmungen für die Milchverarbeitung in Sömmerungsbetrieben festgelegt, um den Herausforderungen der Alpwirtschaft gerecht zu werden und eine sichere Lebensmittelproduktion zu ermöglichen (Kapitel 6 HyV). Ausnahmen sind unter anderem für die Ausstattung von Räumen vorgesehen, in denen Lebensmittel hergestellt werden; so ist als Material z.B. Holz in einwandfreiem Zustand zulässig (Art. 60 Abs. 3 HyV). Das Lebensmittelrecht trägt damit den besonderen Bedingungen der Alpwirtschaft bereits Rechnung, und eine weitere Anpassung ist nicht angezeigt. Die Anliegen der Motion sind bereits erfüllt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.