Schutz der Gesundheit bei Online-Einkäufen verbessern durch Änderung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände
24.4620 · Motion · 2024-12-20
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) sowie weitere sektorielle Erlasse so anzupassen, dass auch die Einfuhr von Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung abgedeckt wird.
Hierfür muss insbesondere Art. 2 Abs. 4 Bst. b LMG (Nichtanwendung des LMG auf die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung) gestrichen werden. Stattdessen ist ein Artikel hinzuzufügen, der den extraterritorialen Geltungsbereich des Gesetzes definiert: Es ist genau zu definieren, in welchen Fällen eine Einfuhr mit einem Bezugspunkt zur Schweiz vorliegt (z.B. wenn Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten direkt angesprochen werden, Zahlungen in Schweizer Franken möglich sind, usw.). Die Ressourcen der Aufsichtsbehörden sind zu stärken.
Begründung
Das Ziel des LMG ist es, «die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen» und sie vor Täuschungen zu bewahren (Art. 1 LMG).
Mit dem Boom von ausländischen Online-Handelsplattformen sehen sich die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten immer häufiger mit unsicheren oder sogar gefährlichen Produkten konfrontiert, die mit wenigen Klicks im Internet bestellt werden können.
In seiner Antwort auf die Motion 24.4240 erinnert der Bundesrat daran, dass das LMG nicht auf die Einfuhr von Produkten für den Eigengebrauch anwendbar ist. Er ist der Auffassung, dass die Kontrolle dieser Produkte logistisch und finanziell kompliziert wäre, und dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten daher weiterhin die volle Verantwortung für das übernehmen müssen, was sie online bestellen.
Die Erfahrung der Branchen- und Konsumentenschutzorganisationen zeigt, dass der Mehrheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht bewusst ist, dass Bestellungen bei ausländischen Plattformen nicht die gleichen Sicherheitsstandards bezüglich der Produktsicherheit bieten wie ein in der Schweiz getätigter Kauf. Das LMG sowie weitere sektorielle Erlasse müssen daher angepasst werden, um die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten besser vor den Risiken, die mit unsicheren Produkten einhergehen, zu schützen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Wie in der Antwort auf die Motion Roduit 24.4240 «Die Produktesicherheit muss auch bei der Einfuhr von Gegenständen für den Eigengebrauch gewährleistet sein» ausgeführt, hat der Bundesrat aus nachstehenden Gründen nicht die Absicht, die Einfuhr von Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung dem Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) zu unterstellen. Bei mehreren Hunderttausend Sendungen pro Tag sind an der Grenze auch mit erheblichen zusätzlichen personellen und finanziellen Ressourcen nur Stichprobenkontrollen möglich. Diese haben jedoch keine nachhaltige Wirkung, da lediglich das betreffende Produkt vom Markt genommen, nicht aber das Problem beim Hersteller grundsätzlich gelöst werden kann. Es finden beispielsweise keine Prozesskontrollen vor Ort statt, es können keine Bussen gegen den Hersteller oder Betriebsschliessungen verfügt werden. Mit sehr grossem Aufwand könnten somit nur einzelne problematische Produkte sichergestellt werden, während alle anderen Produkte des gleichen Herstellers weiterhin geliefert würden. Die Konsumierenden würden sich in falscher Sicherheit wiegen, da sie davon ausgehen würden, kontrollierte Produkte zu erhalten, was nur bei einem sehr kleinen Teil tatsächlich der Fall wäre. Die Kontrollen sind zudem aufwändig und kostenintensiv. Pro Produkt können Kosten von mehreren hundert Franken anfallen, die bei Beanstandungen von den Konsumentinnen und Konsumenten bezahlt werden müssen. Der Bundesrat verfolgt einen Weg, der auf eine generelle Verbesserung abzielt. Er beabsichtigt, wie im Motionstext vorgeschlagen, im Rahmen der bevorstehenden Revision des LMG die Rechtsgrundlagen für die Kontrolle des Online-Handels mit einem Anknüpfungspunkt zur Schweiz zu verbessern. So sollen beispielsweise Rechtsgrundlagen geschaffen werden, damit ein vom Ausland aus betriebener Webshop mit einer «.ch»-Domain bei anhaltenden Problemen mit nicht konformen Produkten gesperrt werden kann. Die Konsumentinnen und Konsumenten können ihre Eigenverantwortung wahrnehmen, indem sie ihre Online-Einkäufe auf Schweizer oder europäischen Plattformen tätigen. Diese Plattformen werden von den jeweiligen Kontrollbehörden überwacht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.