24.464 · Parlamentarische Initiative · 2024-11-07
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Das Strafgesetzbuch (StGB) sei dahingehend zu ändern, dass:
Straftäter und Straftäterinnen, die sich im geschlossenen Vollzug der Verwahrung oder der vorangehenden Freiheitsstrafe befinden, nicht unbegleitet in Urlaube entlassen werden (Motion Rickli 11.3767);
Straftäter und Straftäterinnen, die sich im geschlossenen Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) befinden aufgrund eines Delikts, welches unter den Deliktskatalog der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB fällt, nicht unbegleitet in Urlaube entlassen werden.
Die Verwahrung nur noch alle drei Jahre von Amtes wegen überprüft werden soll, wenn die bedingte Entlassung vorher dreimal in Folge abgelehnt worden ist (Motion Guhl 17.3572);
Anpassungen bei der Zusammensetzung der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit und der Definition der Gefährlichkeit und weitere Anpassungen betreffend die Isolation von verwahrten Personen und das Amtsgeheimnis von Personen, die in der Bewährungshilfe tätig sind vorgenommen werden sowie ein Beschwerderecht der Vollzugsbehörde im kantonalen Verfahren und im Verfahren vor Bundesgericht vorgesehen wird (Motion RK-N 16.3002).
Die Kommission orientiert sich bei der Ausarbeitung der Vorlage am Schlussabstimmungstext des Entwurfes 1 der Vorlage 22.071 (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug). Sie prüft zudem, ob weitere gesetzgeberische Massnahmen gestützt auf den Bericht des Bundesamts für Justiz zur Motion 16.3002 der RK-N "Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug von gefährlichen Tätern" vom 20. November 2018 bzw. in Anlehnung an die Vernehmlassungsvorlage vom 6. März 2020 angezeigt sind.