24.4645 · Motion · 2024-12-20
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung für mehr Transparenz und Gleichbehandlung bei der Information über die Trinkwasserqualität folgende Änderung des Lebensmittelgesetzes (SR 817.00) vorzulegen:
Art. 24 Information der Öffentlichkeit
1 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
c. die Qualität des Trinkwassers der öffentlichen Wasserversorger. (neu)
Begründung
Bis zu 100.000 Personen trinken mit Metolachlor belastetes Trinkwasser, wie neue Recherchen von "Kassensturz" zeigen. Im vergangenen Dezember wurde S-Metolachlor von der EU als krebserregend eingestuft und verboten. Nun – 10 Monate später – gelten auch in der Schweiz 100mal strengere Grenzwerte.
Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel. Deshalb wird es überwacht. Gemäß Artikel 5 der Trinkwasserverordnung müssen Wasserversorger ihre Bezüger*innen mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers informieren. Befremdend ist nun, wie mit diesen Daten umgegangen wird. In den meisten Kantonen können die gesammelten Daten einfach auf der Webseite eingesehen werden. Einige Kantone sträuben sich jedoch und verstecken sich hinter dem Lebensmittelgesetz. Sie argumentieren, dass nicht der Kanton zuständig sei, da er nur gewisse Daten besitze, sondern die Wasserversorgungen. Diese Praxis ist nicht nachvollziehbar. Die Transparenz über die Qualität würde es erlauben, bei allenfalls zu ergreifenden Massnahmen die effizienteste und wirtschaftlichste Lösung zu suchen und einen Verbesserungspfad aufzuzeigen. Transparenz kann auch helfen, die Quelle der Verunreinigung besser zu eruieren. Immerhin ist Wasser ein gemeinsames Gut und es gibt kaum Ausweichmöglichkeiten für die Konsument*innen.
Der Druck auf den Erhalt der Qualität nimmt stark zu. Dies hat zur Folge, dass Trinkwasser auch aus Grundwasser immer aufwändiger aufbereitet werden muss. Damit dies nicht geschieht, muss das Grundwasser besonders geschützt werden und der Eintrag unerwünschter Stoffe möglichst vermieden werden.
Mit dieser Motion soll wenigstens die Transparenz über den Zustand unseres Grund- und somit Trinkwassers verbessert werden. Der Mehraufwand für die Wasserversorger und Kantone ist sehr gering, weil die Daten bereits vorhanden sind.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Eine sichere Trinkwasserversorgung sowie eine transparente Information darüber sind dem Bundesrat ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund unterstützt er die Verpflichtung, die Öffentlichkeit regelmässig über die Qualität des Trinkwassers zu informieren, mit Nachdruck. Nach aktueller Gesetzgebung sind für diese Information jedoch nicht die Kantone, sondern die Wasserversorger zuständig. So sind die Wasserversorger gemäss Artikel 5 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) verpflichtet, «die Zwischen- oder Endabnehmerinnen und -abnehmer mindestens einmal jährlich umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren». Diese Pflicht zur regelmässigen Veröffentlichung wird von den kantonalen Vollzugstellen für das Lebensmittelrecht überwacht. Sie haben die Möglichkeit, Bussen auszusprechen oder ein Strafverfahren einzuleiten, falls die Wasserversorger ihrer Informationspflicht nicht nachkommen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung durch die Kantone (Art. 42 Abs. 1 Lebensmittelgesetz [LMG]; SR 817.0). Dem Bundesrat ist aufgrund der Informationen und Beobachtungen des BLV nicht bekannt, dass die Informationspflicht der Wasserversorger Anlass zur Beanstandung geboten hätte. Es ist nach wie vor sinnvoll, die Verantwortung für die Information über die Trinkwasserqualität bei den Wasserversorgern zu belassen, da diese im Rahmen ihrer Selbstkontrolle jederzeit Kenntnis über die Qualität ihres Produktes, d.h. des jeweiligen Trinkwassers, haben müssen. Der kantonale Lebensmittelrechtsvollzug kontrolliert die Wasserversorger hingegen nur stichprobenweise und verfügt damit nicht immer über die aktuellen Daten. Eine Kontrolle ist nur alle vier Jahre vorgeschrieben (Anhang 1 Liste 3 der Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und Gebrauchsgegenstände [MNKPV]; SR 817.032). Eine Verpflichtung der kantonalen Vollzugsstellen, jederzeit aktuelle Daten einzuholen und zu veröffentlichen, würde zu unnötigen Mehrkosten bei den Kantonen führen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.