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24.4698 · Motion · 2024-12-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 23 Abs.1 lit c TschV, der bereits heute das Angeln mit Widerhaken bei Fischen und Panzerkrebsen untersagt, so anzupassen, dass davon keine Ausnahmen durch die Kantone mehr möglich sind.

Begründung

Die Nutzung von Widerhaken sorgt bei Fischen für viel grösseres Leid als andere Methoden. Die Verletzungen, die das Tier durch die Widerhaken erleidet, sind viel grösser als bei anderen Haken, da der Widerhaken Gewebe mitreisst. Oftmals wird zudem mit möglichst dünnen Vorfächern und Schnüren gefischt, um die Sichtbarkeit für den Fisch zu verringern. Dadurch kann das Vorfach oder die Schnur beim Drill brechen und der Widerhaken-Köder bleibt im Maul des Tieres hängen. Dies kann den Fisch massiv bei der Nahrungsaufnahme und der Atmung beeinträchtigen und ist für das Tier mit erheblichem Leid verbunden.

Als Argument für die Verwendung von Widerhaken wird oft vorgebracht, dass in Seen auf grössere Fische und in grösserer Tiefe gefischt werde und die Widerhaken das Risiko, den Fang zu verlieren, vermindern würden. In der Botschaft zur TSchV wird die Ausnahme vom Widerhakenverbot damit begründet, dass diese den kantonalen Fischereibehörden die Kompetenz gebe, Ausnahmeregelungen zu erlassen für Fangmethoden, bei denen der Verzicht auf Widerhaken eine Reduktion des Fangertrages nach sich ziehen könnte.

Es gibt aber bereits heute Haken, die das Risiko des Verlierens der Fische minimieren und für den Fisch wesentlich schonender sind. Ausserdem wirkt sich bei Fischen, die nach dem Fang wieder zurückzusetzen sind (beispielsweise Jungtiere, laichende oder geschützte Fische), negativ auf deren Überlebenswahrscheinlichkeit aus. Widerhaken erhöhen auch die Verletzungsgefahr und das damit einhergehende Risiko einer Infektion. Wird der Fisch wieder zurück ins Wasser gesetzt, kann er an den Folgen sterben. Gewisse Arten sind auf der roten Liste der Fische und Rundmäuler, weshalb die verminderten Überlebenschancen beim Angeln mit Widerhaken die Bestände solcher geschützten Arten beeinträchtigen können.

Die Fangeffizienz beim Angeln mit Widerhaken vermag somit die zahlreichen Nachteile für die Tiere – insbesondere auch im Hinblick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip – nicht auszugleichen und ein Verbot der Widerhaken, wie es bereits in vielen Kantonen umgesetzt wird, wäre ohne Ausnahmen geboten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Verwendung von Widerhaken ist umfassend und restriktiv geregelt. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) ist die Verwendung von Angelgeräten mit Widerhaken grundsätzlich untersagt. Die Kantone können jedoch Ausnahmen genehmigen (Artikel 5b Absatz 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01)). Diese Ausnahmen beschränken sich auf das Fischen in Seen und Stauhaltungen und können lediglich für Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler mit Sachkundenachweis erteilt werden. Diese Regelung, die seit 2014 in Kraft ist, hat die Handhabung von Widerhaken verschärft. Sie ist das Resultat eines intensiven Austauschprozesses zwischen dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET; heute Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV), dem Bundesamt für Umwelt (BAFU), der Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz (JFK) und dem Schweizerischen Fischereiverband (SFV). Die Regelung berücksichtigt, dass das Fischen mit Widerhaken in gewissen Situationen die tierschutzgerechteste Methode darstellen kann. Werden beispielsweise Fische mit geschlossener Schwimmblase (sog. Physoclisten, wie Egli) in grösserer Tiefe gefangen, erleiden sie beim Heraufholen an die Wasseroberfläche Schäden durch Druckveränderungen (Barotrauma). Ihre Überlebenschancen sind gering, weshalb sie ohne Entkommen zu fangen und anschliessend tierschutzgerecht zu töten sind. Für diesen Zweck erweisen sich Widerhaken als zielführend. Einzelne Komponenten der Ausrüstung, wie beispielsweise Haken und Dicke des Vorfachs, sind gemäss den Kursinhalten des Sachkundennachweises untereinander sowie auf die Zielfischart (einschliesslich ihres Gewichts und Fluchtverhaltens) abzustimmen. Auf diese Weise wird die Gefahr eines Bruchs von Vorfach oder Schnur erheblich minimiert.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.