24.7330 · Fragestunde. Frage · 2024-05-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Nach Art. 44 Abs. 6 ATSG sind die Tonaufnahmen der Gutachter-Interviews in die Akten des Versicherungsträgers aufzunehmen. Werden bei den IV-Stellen die Akten bestellt, befinden sich die Aufnahmen aber regelmässig nicht in den IV-Akten. Diese werden nur nach besonderer Anfrage elektronisch übermittelt und sind nur für kurze Zeit temporär abhörbar und dürfen auch nicht gespeichert werden.
Mit welcher Legitimation missachtet die IV-Verwaltung den Willen des Gesetzgebers?