24.7396 · Fragestunde. Frage · 2024-06-04
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Art. 9 der Verordnung über die Hilfsmittelabgabe durch die IV regelt den Anspruch auf Dienstleistung Dritter. Diese werden unter anderem vergütet, um den Beruf auszuüben oder den Kontakt mit der Umwelt zu ermöglichen.
Trifft es zu, dass Kommunikationsassistierende, welche Menschen mit Hörsehbehinderung und Taubblindheit mit geeigneter Kommunikationsunterstützung (z. B. Taktile Gebärdensprache) die Interaktion mit der Umwelt ermöglichen, Dienstleistungen Dritter im Sinne der Verordnung erbringen?
Stellungnahme des Bundesrates
Kommunikationsassistierende werden vom Geltungsbereich von Artikel 9 der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung erfasst. Es trifft somit zu, dass sie Dienstleistungen Dritter im Sinne der Verordnung erbringen können.