24.7402 · Fragestunde. Frage · 2024-06-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Wer in der Schweiz Radio- und Fernsehprogramme anbietet, muss bestimmte Programme zwingend verbreiten. Man spricht dabei von der Must-Carry-Pflicht.
Interpretiert der Bundesrat die Must-Carry-Pflicht im Hinblick auf Art. 46 der RTVV (SR 784.401) auch so, dass angebotene und gekoppelte Dienste der bestimmten Programme für Menschen mit Sinnesbehinderung (z. B. Audiodeskription) zwingend verbreitet werden müssen?
Stellungnahme des Bundesrates
Programmanbieterinnen müssen Dienste für Menschen mit Sinnesbehinderung gemäss Art. 46 der Radio- und Fernsehverordnung zusammen mit jedem Programm zeitverzugslos, unverändert und vollständig verbreiten, sofern der Veranstalter solche Dienste im Programmsignal mitliefert. Die Verbreitungspflicht gilt insbesondere für technisch etablierte Standards.