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25.469 · Parlamentarische Initiative · 2025-09-22

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) : Art. 2 und das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) : Art. 90 und Art. 106 sollen dahingehend abgeändert werden, dass der Ertrag aus sämtlichen Ordnungsbussen direkt in die AHV fliessen kann. Den Vollzugsorganen soll eine Aufwandsentschädigung von maximal 20% vergütet werden.

Begründung

Die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Städten und Kantonen erzielten Busseneinnahmen erreichen Rekordhöhen. Gemäss Schätzungen belaufen sich die Einnahmen für Ordnungsbussen zwischen 800 und 1'200 Mio. Schweizer Franken. Nachstehend ein paar Beispiele:

Stadt Zürich: 62 Mio / Kanton Zürich: 26 Mio. / Kanton Bern: 35 Mio. / Kanton Genf: 30 Mio. / Kanton Tessin: 29 Mio. / Kanton Luzern: 21 Mio. / Kanton Basel-Stadt: 10 Mio. / Kanton Nidwalden: 5 Mio. - dazu kommen Dutzende weiterer Millionen aus Bussen von lokalen Polizeikorps.

Eine Busse sollte dem Gebüssten wehtun - aber nicht für die allgemeinen Ausgaben verwendet werden dürfen. Ähnlich wie die Tabaksteuer sollen diese Einnahmen deshalb künftig abzüglich einem Anteil für den Administrativaufwand direkt in die notleidende AHV fliessen.

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