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25.4713 · Motion · 2025-12-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftrag, die CO2-Verordnung so anzupassen, dass auch Fahrzeuge wie zum Beispiel Microcars der Kategorie L7e in die Flottenberechnung einzurechnen sind.

Begründung

Gemäss Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) qualifizieren nur grössere Fahrzeuge (Personenwagen, Lieferwagen etc.) zur Anrechnung der CO2-Flottenberechnung, nicht jedoch kleinere Elektrofahrzeuge. Im Sinne der übergeordneten Zielsetzung der Reduktion des Ausstosses von CO2 ist dies nicht ausreichend. Gerade in städtischen Räumen kommt kleinen Elektrofahrzeugen als Auto-Ersatz eine steigende Bedeutung zu. Kleine Fahrzeuge benötigen eine kleinere Batterie und sind somit umweltfreundlicher als grössere Elektrofahrzeuge. Fahrzeuge der Kategorie L7e können laut diversen Studien bis zu 95% aller Autofahrten ersetzen und hätten somit ein erhebliches Potential zur CO2 Reduktion beizutragen. Allerdings werden sie trotz des deutlich niedrigeren Fussabdrucks gegenüber grossen Elektroautos benachteiligt, da sie nicht in die CO2 Flottenberechnung eingerechnet werden.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Elektrische Fahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur CO2-Reduktion und damit zur Zielerreichung der Schweizer Klimapolitik. Kleinere Elektrofahrzeuge weisen zusätzlich den Vorteil auf, dass der Energieverbrauch und die CO2-Belastung aus der Herstellung des Fahrzeugs sowie der Batterie tendenziell geringer sind. Entsprechende elektrische Kleinfahrzeuge können heute bereits für einen tiefen vierstelligen Frankenbetrag importiert werden. Eine Anrechnung bei den CO2-Emissionsvorschriften würde dazu führen, dass hubraum- und verbrauchsstarke Fahrzeuge mit hohen CO2-Emissionen ohne Sanktionen in die Schweiz importiert werden können. Weil die Kosten von günstigen elektrischen Kleinmotorfahrzeugen niedriger sind als die so vermiedene Sanktion, würde die Anrechnung zu einem Fehlanreiz und zur Aufweichung der CO2-Emissionsvorschriften führen. Der Bundesrat hat zum vorliegenden Sachverhalt bereits im Rahmen der Interpellation 22.4083 Sauter «Keine Benachteiligung kleiner elektrischer Fahrzeuge» Stellung genommen (siehe Antworten 1 bis 5). Diese Antworten haben in Bezug auf die vorliegende Motion nach wie vor Gültigkeit. Die CO2-Regulierung in der Schweiz lehnt sich an jene der Europäischen Union EU an. Im CO2-Gesetz (SR 641.71) werden Fahrzeugkategorien mit einem hohen Anteil an den gesamten CO2-Emissionen reguliert. Personen- und Lieferwagen sowie schwere Nutzfahrzeuge unterstehen heute sowohl in der EU als auch in der Schweiz gemäss CO2-Gesetz den CO2-Zielwerten. Der Bundesrat hat dabei einzig die Kompetenz, den Geltungsbereich innerhalb der regulierten Kategorien zu präzisieren. Leichtfahrzeuge der Kategorie L7 unterliegen in der EU nicht der CO2-Regulierung. Ein Einbezug dieser Fahrzeugkategorie ist in der EU auch in der am 16. Dezember 2025 im Rahmen des sog. Automobilpakets (https://transport.ec.europa.eu/ > Transport themes > Action plan on the future of the automotive sector > Automotive package) angekündigten Revision der CO2-Regulierung nicht vorgesehen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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