25.4787 · Motion · 2025-12-19
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
In Kommission des Nationalrats
Wortlaut
Der NDB kann eine genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahme anordnen, wenn:
eine konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 19 NDG Absatz 2 Buchstaben a-e gegeben ist oder die Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen nach Artikel 3 dies erfordert;
…
Begründung
Das aktuelle Bundesgesetz über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG) schliesst genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen (z. B. Telefonüberwachung) heute für gewalttätigen Extremismus explizit aus. Solche Massnahmen sind heute nur möglich, wenn die Tatbestände Terror, Atomwaffenproliferation oder Bedrohung kritischer Infrastrukturen gegeben ist. Damit der Gewaltextremismus ebenfalls mit bewilligungspflichtigen Massnahmen überwacht werden kann, muss in Artikel 27 (NDG) Littera e von Artikel 19 (NDG) mitaufgeführt werden. Die jüngere Vergangenheit, zunehmende Krawalle und Attacken gewaltextremistischer Personen (eines der neuesten Ereignisse in Bern vom 11. November) – hat klar aufgezeigt, dass gewalttätig-extremistische Gruppierungen am Wachsen sind. Um ihre Aktivitäten zu überwachen, muss sich der NDB heute weitgehend auf öffentlich zugängliche Quellen stützen. Damit klafft eine Lücke im System der inneren Sicherheit. Die in Bern begangenen Delikte reichen von Brandstiftung, Körperverletzung bis hin zu versuchter Tötung. Damit ist eine weitere Eskalationsstufe extremistischer Gewalt erkennbar geworden, welcher wirkungsvoll begegnet werden muss.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt das mit der Motion ausgedrückte Anliegen und hat den entsprechenden Auftrag mit der Überweisung der Botschaft zum Grundpaket der Revision des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) an das Parlament am 28. Januar 2026 bereits erfüllt. Die Lücke im Bereich der Aufklärung des gewalttätigen Extremismus ist erkannt und deren Schliessung ist Teil des Grundpakets der laufenden Revision des NDG. Die entsprechende Revisionsvorlage sieht im Artikel 27 NDG die Aufhebung der bisherigen Einschränkung der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (GEBM) auf die Buchstaben a bis d von Artikel 19 Absatz 2 NDG vor. Damit wird der Anwendungsbereich von GEBM auch auf den gewalttätigen Extremismus (Art. 19 Abs. 2 Bst. e NDG) ausgedehnt, was dem Anliegen der Motion entspricht. Die Revisionsvorlage ist offen formuliert – d.h. mit Verweis auf Artikel 19 Absatz 2 NDG ohne Einschränkung auf einzelne Buchstaben. Diese Formulierung hat zum Vorteil, dass eine allfällige künftige Änderung von Artikel 19 keine zwingende Anpassung von Artikel 27 NDG nach sich zieht. Der Bundesrat beantragt vor diesem Hintergrund Ablehnung der Motion.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.