25.4827 · Interpellation · 2025-12-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Jüngste Analysen, die von den Kantonschemikern der Kantone Genf und Waadt im Trinkwasserversorgungsnetz des Genfersees durchgeführt wurden, ergaben einen durchschnittlichen Gehalt an 1,2,4-Triazol von 0,7 Mikrogramm pro Liter (µg/L).
1,2,4-Triazol ist ein Bestandteil von Arzneimitteln und Agrochemikalien. Es kann auch aus dem Abbau von Pestiziden, Bioziden oder Medikamenten stammen. Diese Werte überschreiten den in der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) festgelegten Höchstwert von 0,1 µg/L.
Die entlang der Rhone durchgeführten Analysen haben gezeigt, dass die Einträge von 1,2,4-Triazol hauptsächlich aus der Chemiefabrik in Monthey stammen. Die Internationale Kommission zum Schutz der Gewässer des Genfersees (CIPEL) erwähnte in ihren Berichten «Rapports sur les études et recherches entreprises dans le bassin lémanique» von 2023 ebenfalls Chemikalien aus der Industrie. So wurden – in zunehmenden Konzentrationen – beispielsweise Melamin- (Cyanurid) und Tetrachlorphthalsäurekonzentrationen zwischen 0,35 und 0,45 µg/L gemessen.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wieviele Menschen konsumieren Trinkwasser aus dem Genfersee?
2. Welche Chemikalien verschmutzen das Ökosystem des Genfersees oder das daraus gewonnene Trinkwasser?
3. Aus welchen Industriezweigen stammen diese Chemikalien, und wie sollen sie hinsichtlich ihrer Ökotoxizität und Humantoxizität bewertet werden?
4. Welche Massnahmen hat der Bund ergriffen, damit der in der TBDV festgelegte Höchstwert für 1,2,4-Triazol eingehalten wird?
5. Welche Massnahmen ergreifen die Kantone und der Bund, um die Umweltverschmutzung durch die Industrie zu verhindern?
6. Wurden die für die Einleitung giftiger Substanzen Verantwortlichen belangt?
7. Ist der Verursacher für Schäden und zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der Trinkwasseraufbereitung haftbar?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Gemäss Angaben der kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden werden 100 Prozent der Genfer und über 60 Prozent der Waadtländer Bevölkerung, zusammen fast 1 Million Personen, mit Trinkwasser aus dem Genfersee beliefert. 2-3) Im Jahr 2024 wies die Internationale Kommission zum Schutz der Gewässer des Genfersees (CIPEL) im Rahmen ihrer regelmässigen Untersuchungen insgesamt 79 Mikroverunreinigungen im Genfersee nach. Darunter 27 Pestizide, 21 Medikamentenrückstände, fünf Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS), fünf weitere organisch-synthetische Mikroverunreinigungen sowie 21 Schwermetalle. Gemäss CIPEL stellt im Genfersee derzeit einzig die Perfluoroctansulfonsäure(PFOS) ein erhöhtes ökotoxikologisches Risiko dar. Diese Bewertung ist jedoch nicht abschliessend, da nicht für alle Stoffe eine Risikobeurteilung möglich war. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, welche der 79 Mikroverunreinigungen aus der industriellen Produktion in den See eingeleitet werden. Zwischen 2022 und 2024 wies das Bundesamt für Umwelt (BAFU) acht PFAS im Genfersee nach. Von den acht untersuchten PFAS wurde Trifluoressigsäure (TFA) in der höchsten Konzentration (1 µg/L) nachgewiesen. Der Bundesrat verfügt über keine Daten zu Mikroverunreinigungen in Trinkwasser aus dem Genfersee. Diese sind bei den zuständigen Wasserversorgungen erhältlich, die gemäss Artikel 5 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) dafür verantwortlich sind, die Bevölkerung umfassend über die Trinkwasserqualität zu informieren. Beim Nachweis von Mikroverunreinigungen, die nicht in der TBDV geregelt sind, muss die Wasserversorgung sicherstellen, dass sie nicht in gesundheitsgefährdender Konzentration auftreten. 4) Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) wurde von den zuständigen kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden zum erwähnten Fall kontaktiert. Das BLV hat sie im Rahmen seiner Aufsichtspflicht über die nötigen Schritte, damit das abgegebene Trinkwasser innert nützlicher Frist wieder den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht, informiert. Es steht im Austausch mit den kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden betreffend Massnahmen seitens der Wasserversorgungen und wird, falls nötig, über zusätzliche Massnahmen auf Bundesebene entscheiden.Die Dienststelle für Umwelt des Kantons Wallis hat mit dem einleitenden Betrieb Kontakt aufgenommen und führt aktuell das Vorgehen nach Artikel 47 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) durch. Als Erstes wurde die Einleitung von 1,2,4-Triazol gestoppt. Dauerhafte Massnahmen werden aktuell geprüft und optimiert. 5) Der Vollzug der Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen der GSchV obliegt den Kantonen. Die stoffliche Zusammensetzung industrieller Abwässer ist vielfältig und variiert stark. Daher wird die Abwasserbehandlung industrieller Einleiter fallspezifisch durch die kantonalen Vollzugsstellen im Rahmen der Einleitbewilligung geregelt. Um eine harmonisierte Umsetzung sicherzustellen, wird derzeit der Stand der Technik für verschiedene Branchen in einer Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und dem Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) erarbeitet. 6) Die Verfolgung allfälliger Widerhandlung gegen Straftatbestände liegt in der Kompetenz der zuständigen Kantone. Das BAFU hat die übergeordnete Aufsicht bei Einleitbewilligungen von Industrieabwasser und steht in Kontakt mit der Dienststelle für Umwelt des Kantons Wallis. 7) Die Frage der zivilrechtlichen Haftung bei Schäden infolge einer Umwelteinwirkung (Art. 7 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes, USG; SR 814.01) wird in Artikel 59a USG geregelt. Ob eine solche Haftung besteht, ist im Einzelfall abzuwägen. Für allfällige Schäden haftet der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist. Er kann die Gefahr auf ein Minimum reduzieren, indem er die Schadensverhütung fördert und Sicherheitsvorkehrungen trifft. Die Haftungsvoraussetzungen sind gemäss Artikel 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom Geschädigten zu beweisen. Der Nachweis der besonderen Gefahr nach Artikel 59a Absatz 2 USG führt jedoch zu einer Umkehr der Beweislast, da die unter diese Regelung fallenden Betriebe und Anlagen als besonders gefährlich gelten. Hinsichtlich des erforderlichen Beweismasses genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit.