25.4887 · Interpellation · 2025-12-19
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Im September 2025 nahm der Ständerat dem Nationalrat folgend eine Motion an, welche die Ausarbeitung einer nationalen Strategie zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Long Covid verlangte. Da dieser Entscheid mehr als fünf Jahre nach dem Auftreten von Covid erfolgte, muss er rasch umgesetzt werden, damit er sich so schnell wie möglich auf die Organisation und die Versorgung in den Kantonen, in der obligatorischen Krankenversicherung und im gesamten Gesundheitssystem auswirkt.
Der aktuelle Fall, in dem eine Krankenkasse die Vergütung einer Behandlung verweigerte, dank der ein Patient wieder arbeitsfähig wurde, zeigt die Willkür, der Personen mit Long Covid ausgesetzt sein können. Der Patient hat vor Bundesgericht Recht bekommen: Die Versicherung hatte die angebliche Unzweckmässigkeit der Behandlung nicht ausreichend bewiesen. Die gleiche Versicherung fällte auf der Grundlage eines einzigen Gutachtens und trotz der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit einer betroffenen Person erneut einen negativen Entscheid, der für eine Vergütung wiederum angefochten werden muss.
Daher stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
Wie sieht es mit der Umsetzung der Motion 24.4452 aus und welche Etappen sind im Prozess vorgesehen?
In seiner Stellungnahme wies der Bundesrat darauf hin, dass die wesentlichen Kompetenzen bei Akteuren ausserhalb des Bundes liegen. Welche Akteure werden einbezogen?
Ist vorgesehen, die Patientenorganisationen und -kollektive an der Erarbeitung der Strategie zu beteiligen?
Zeigen die Fälle verweigerter Kostenübernahme durch Krankenkassen nicht, dass der Bund angesichts seiner Zuständigkeit für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mehr tun kann und muss, als nur die Akteure zu koordinieren?
Wie beurteilt der Bundesrat den kürzlich in den Medien bekannt gewordenen Entscheid einer Krankenkasse, eine Therapie nicht zu bezahlen, dank der ein Patient mit Long Covid wieder voll arbeitsfähig wurde?
Hält der Bundesrat das Verhältnis von Behandlungserfolg zu Kosten und Dauer für angemessen?
Begründung
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Stellungnahme des Bundesrates
1. – 3. Das Bundesamt für Gesundheit hat die Arbeiten an der Strategie in Erfüllung der Motion 24.4452 Hess Lorenz «Nationale Strategie zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation von Menschen mit ME/CFS und Long Covid» zu Beginn des Jahres 2026 aufgenommen. Es wird im Laufe des Jahres alle relevanten Akteure, d.h. insbesondere die Kantone, die Gesundheitseinrichtungen und Berufsverbände, die Krankenversicherer und die Invalidenversicherung, die Forschungseinrichtungen sowie die Patienten- und Betroffenen-Organisationen in die Arbeiten einbeziehen. Ziel ist es, gemeinsam mit den Akteuren den Handlungsbedarf zu analysieren und in der Folge mögliche Massnahmen zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation für die Betroffenen zu erarbeiten. Aktuell ist geplant, dass der Bundesrat die Strategie im ersten Halbjahr 2027 verabschieden kann. 4. – 6.Die meisten derzeit verfügbaren therapeutischen Massnahmen und Behandlungen zielen darauf ab, die Symptome einer Post-Covid-Erkrankung oder von ME/CFS zu lindern. Dies ist bei vielen anderen Erkrankungen auch der Fall.
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten von Leistungen, die wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich (WZW-Kriterien) sind, wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden muss. Für die ärztlichen Leistungen besteht keine abschliessende Positivliste aller Pflichtleistungen. Es gilt das sogenannte Vertrauensprinzip, wonach die Ärztinnen und Ärzte Leistungen erbringen, die den WZW-Kriterien entsprechen. Dieses System der Leistungsumschreibung bedeutet, dass ärztliche Leistungen grundsätzlich als Pflichtleistungen gelten und somit von der OKP übernommen werden, sofern rechtlich nichts anderes bestimmt ist.
Die Versicherer prüfen im Einzelfall, ob die bei einem bestimmten Patienten bzw. einer bestimmten Patientin erbrachten Leistungen den WZW-Kriterien entsprechen. Der Versicherer kann im Einzelfall die Vergütung ablehnen, wenn er die Kriterien als nicht erfüllt beurteilt. Der Bundesrat verfolgt die Rechtsprechung aktiv, kann aber aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens zum konkreten Fall nicht inhaltlich Stellung beziehen.