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25.8016 · Fragestunde. Frage · 2025-12-03

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Das KriSo berichtet von Einrichtungen der stationären Jugendhilfe, in welchen der nächtliche Bereitschaftsdienst horrend tief entschädigt und nur ein Teil der Präsenzzeit als Arbeitszeit verstanden wird, was u.a. Auswirkungen auf die Ruhezeiten hat. Die ArGV1 (Art. 13 ff.) definiert die Arbeitszeit und hält klar fest, dass ein Pikettdienst «im Betrieb», wie er in den Einrichtungen oftmals gilt, voll zur Arbeitszeit gilt (Präsenzzeit = Arbeitszeit).

Wie ist diese Situation damit vereinbar?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)