26.3010 · Motion · 2026-01-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 18 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) dahingehend zu ändern, dass E-Roller und ähnliche Trendfahrzeuge mindestens in der Kategorie «schnelle Motorfahrräder» zugeteilt werden. Für die E-Roller sollen damit neben der Kontrollschildpflicht eine Helmpflicht, ein Führerausweis und analoge Alterslimiten eingeführt werden, wie sie bereits für schnelle E-Bike (bis 45 km/h) und Mofas (bis 30km/h) gelten. Eine Mitnahme von Mitfahrenden (Soziusbetrieb) soll grundsätzlich verboten werden. Sollte eine rechtssichere Zuteilung zu einer bestehenden Fahrzeugkategorie nicht möglich sein, sind entsprechende Kategorien mit den genannten Anforderungen zu schaffen.
Eine Minderheit (Umbricht Pieren, Candinas Martin, Cottier, Imark, Kutter, Schnyder Markus, Silberschmidt) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Seit 1. Juli 2025 gelten neue Vorschriften für E-Bike, E-Trottinette, E-Scooter, E-Roller und E-Cargobike. Diese Regulierungen erfassen jedoch die zunehmenden sicherheitsrelevanten Herausforderungen im Bereich der E-Roller und ähnliche Trendfahrzeuge unzureichend. E-Roller bis 25 km/h wurden der Kategorie «leichte Motorfahrräder» zugeteilt. Der technische Fortschritt und die Bauarten dieser Trendfahrzeuge wurden von den Behörden völlig unterschätzt. Moderne E-Roller sind häufig bauartbedingt leistungsstark und lassen sich durch einfache Soft- oder Hardwaremanipulation hinsichtlich ihrer Maximalgeschwindigkeit und Leistung einfach verändern. In der Praxis erreichen sie Geschwindigkeiten, die mit jenen von Mofas oder schnellen E-Bikes vergleichbar sind. Dennoch unterliegen sie nicht denselben sicherheitsrelevanten Anforderungen, etwa bezüglich Helmpflicht, Kontrollschildpflicht oder Führerausweis. Es ist bei unserer Verkehrsdichte fahrlässig, dass Fahrerinnen und Fahrer von solchen Trendfahrzeugen von diesen Pflichten ausgenommen sind. Damit gefährden sie auch andere Verkehrsteilnehmer. Über 16-jährige Personen können beim Händler ein solches Fahrzeug beschaffen und ohne jegliche weiteren Massnahmen in den Verkehr bringen. Mit der neuen Vorschrift wurde sogar das Soziusfahren erlaubt und damit das Verletzungsrisiko von Menschen weiter verschärft.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Wie bereits in seiner Stellungnahme zur 25.3995 Mo. Jauslin dargelegt, hat der Bundesrat Verständnis für das Anliegen. Er ist bereit, bei einer nächsten Verordnungsanpassung eine Helmtragepflicht für E-Roller in der Vernehmlassung zur Diskussion zu stellen. Er lehnt die Motion jedoch aus folgenden Gründen ab: Eine Umklassierung der E-Roller in die Kategorie «schnelle Motorfahrräder» hat der Bundesrat bei der Vorbereitung des Verordnungsrevisionspakets über den Langsamverkehr vom 13. Dezember 2024 bereits geprüft und aus folgenden Gründen verworfen:Die seit 2012 als Leicht-Motorfahrräder geltenden E-Roller dürfen – wie die langsamen E-Bikes – zwei Plätze, eine Leistung von 500 Watt und einen Antrieb bis 25 km/h aufweisen. Durch die vom Bundesrat beabsichtigte Konkretisierung der Vorschriften über Tuning werden unbefugte Eingriffe in die geschwindigkeits- und leistungsrelevanten Bauteile konsequenter verhindert. Damit ist die Kohärenz der Fahrzeugarten in Artikel 18 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) gegeben. Eine Zulassungspflicht für E-Roller würde zusätzlichen administrativen Aufwand für Konsumentinnen und Konsumenten, Kantone und das Fahrzeuggewerbe bedeuten.Damit die Verkehrskontrolle durch die Polizei nicht noch schwieriger und aufwändiger wird, müsste das Soziusfahren rückwirkend verboten werden. Dies würde einen unüblichen und starken Eingriff in den Besitzstand bedeuten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.