Pflege durch Angehörige. Qualitätssicherung und stärkere Planungsbefugnisse im Rahmen des Zulassungsverfahrens von Spitex-Organisationen
26.3013 · Motion · 2026-01-27
Departement des Innern
In Nationalrat geplant
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die entsprechende Verordnung anzupassen oder falls notwendig eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, damit
die Kantone bei der Zulassung von Spitex-Organisationen, die pflegende Angehörige anstellen, verbindliche Qualitätskriterien berücksichtigen müssen. Diese müssen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) wie für die Restkostenfinanzierung gleichermassen gelten. Dadurch sollen sowohl die Qualität der Pflegeleistungen als auch der Schutz der pflegenden Angehörigen sichergestellt werden;
die Kantone die Abrechnung von Pflegeleistungen durch Angehörige über die OKP auf einen oder mehrere Leistungserbringer pro Region beschränken können.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hatte bereits Gelegenheit, in seinem Bericht vom 15. Oktober 2025 «Pflegeleistungen von Angehörigen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)» den Handlungsbedarf bei der Sicherstellung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Pflegeleistungen zu identifizieren, darunter insbesondere die Reduktion übermässiger Gewinnmöglichkeiten für Leistungserbringer, die pflegende Angehörige anstellen (www.bag.admin.ch > Services > Publikationen > Bundesratsberichte). Er teilt daher die Sicht der Kommission, dass Handlungsbedarf besteht und hat deshalb Handlungsempfehlungen an die zuständigen Akteure abgegeben, damit das Potenzial der bereits bestehenden Instrumente ausgeschöpft werden kann. Die Umsetzung der Empfehlungen wird eng vom Bundesamt für Gesundheit begleitet. Für das Grundanliegen der Motion sind aus Sicht des Bundesrates bereits Grundlagen vorhanden. Artikel 58g der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) gibt bereits Qualitätsanforderungen für alle Leistungserbringer vor. Die Kantone können diese im Rahmen der Zulassung weiter konkretisieren. Dabei haben sie auch zu beachten, dass sich die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause so organisieren, dass sie die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes notwendige Aufsicht über die pflegenden Angehörige gewährleisten und über das notwendige Fachpersonal verfügen. Sie sollen sich dabei auch an den Anforderungen orientieren, die in den Qualitätsverträgen vereinbart werden. Gemäss den Empfehlungen des Bundesrats soll der Qualitätsvertrag in der Pflege zudem spezifische Regelungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von pflegenden Angehörigen vorsehen. Dieser liegt indessen derzeit noch nicht vor, sollte aber in den nächsten Monaten vorliegen. Die Kantone können daher bereits heute für die Erteilung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP differenzierte und strenge Voraussetzungen vorgeben und deren Einhaltung im Rahmen ihrer Aufsicht überprüfen. Die Einhaltung der Zulassungsbedingungen müssen sie während der gesamten Tätigkeit der Organisationen regelmässig überprüfen. Zudem können die Kantone auch im Rahmen der Leistungsaufträge nach Artikel 36a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zur Ausbildungsverpflichtung sicherstellen, dass die Leistungserbringer über eine zweckmässige Organisation und ausreichend Fachpersonal verfügen. Auch damit werden einschränkende Voraussetzungen für die Leistungserbringung geschaffen. Zudem bietet Artikel 55b KVG - im Falle eines überdurchschnittlichen Kostenwachstum der Pflege - den Kantonen eine Möglichkeit zur Zulassungsbeschränkung von neuen Leistungserbringern. Darüber hinaus ist bis zur Einführung der einheitlichen Finanzierung keine Zulassungsbeschränkung für nichtärztliche Leistungserbringer vorgesehen. Das Eidgenössische Departement des Innern ist indessen beauftragt, den Bundesrat bis Ende 2026 über die Umsetzung der Empfehlungen aus dem eingangs erwähnten Bericht zu informieren und gegebenenfalls weitere Massnahmen vorzuschlagen. Der Bundesrat ist nach wie vor der Meinung, dass Verbesserungen möglichst rasch erzielt werden müssen. Der effektivste Weg dazu dürfte die Umsetzung seiner Empfehlungen sein. Gleichzeitig wurde der Bundesrat mit der Motion 23.4281 Rechsteiner «Pflege durch Angehörige verbindlich regeln» beauftragt, eine Gesetzesänderung zu erarbeiten, wonach Pflegeleistungen von Angehörigen nur in Ausnahmefällen und unter klaren Vorgaben zuzulassen sind. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat weitere Aufträge nicht als zielführend. Vielmehr ist im Rahmen der Erarbeitung einer Regulierung entsprechend der Motion 23.4281 zu klären, was schlussendlich die Stossrichtung sein soll. Dafür stehen der Austausch mit den Akteuren und die Vernehmlassung zur Verfügung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.