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Schaffung eines Rechtsrahmens für die Evakuierung von besonderen Einrichtungen (Spitäler, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten)

26.3014 · Motion · 2026-01-27

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Beratung in Kommission des Ständerates abgeschlossen

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament die notwendigen Gesetzesänderungen zu unterbreiten, um einen verbindlichen Rahmen für die Evakuierung von besonderen Einrichtungen (Spitäler, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten) zu schaffen. Dieser Rahmen soll die Kompetenzverteilung zwischen Bund, Kantonen und zuständigen Organen sowie die Finanzierungsmechanismen festlegen.

Eine Minderheit der Kommission (Gartmann, Addor, Candinas, Marchesi, Nause, Walliser) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Der Bericht des Bundesrates vom 5. November 2025 in Erfüllung des Postulats 23.3740 zeigt, dass weder ein konsolidiertes nationales Konzept noch eine einheitliche Planung für die Evakuierung solcher Einrichtungen existiert. Die Gesamtnotfallübung EGU 24 hat diese Lücke bestätigt.

Personen mit eingeschränkter Mobilität in diesen Einrichtungen stellen eine besonders vulnerable Bevölkerungsgruppe dar, die eine spezifische Planung erfordert. Ein «Doppelansatz» zur teilweisen Evakuierung dieser Einrichtungen wurde als Lösungsweg identifiziert: Evakuiert würden jene Bewohnerinnen und Bewohner, Patientinnen und Patienten oder Inhaftierte, bei denen dies möglich ist, während genügend Personal für die Verbleibenden vor Ort bleibt.

Der Bericht fordert ausdrücklich, dass die Umsetzung «die Schaffung verbindlicher Rechtsgrundlagen und eine klare Definition der Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Trägerschaften der Spezialeinrichtungen, insbesondere bezüglich der Finanzierung» erfordert. Diese Motion zielt darauf ab, diese Empfehlung umzusetzen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt die besondere Vulnerabilität von Personen in Spitälern, Pflegeheimen und Justizvollzugsanstalten sowie die Bedeutung einer sorgfältigen Notfall- und Evakuierungsplanung. Er teilt auch die Einschätzung, dass Ereignisse mit Evakuierungsbedarf hohe Anforderungen an Koordination, Ressourcen und Personal stellen.Die Verantwortung für Betrieb, Sicherheit und Notfallplanung der genannten besonderen Einrichtungen liegt grundsätzlich bei den Kantonen beziehungsweise bei den jeweiligen Trägerschaften. Diese verfügen bereits heute über die notwendigen Kompetenzen und Pflichten, um Evakuierungs- und Notfallkonzepte auszuarbeiten und umzusetzen, abgestimmt auf die regionalen Gegebenheiten und Risiken.Zudem bestehen bereits konzeptionelle Grundlagen, welche die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Akteuren sowie den Einsatz von Führungs- und Koordinationsinstrumenten erlauben. Die im Bericht des Bundesrates vom 5. November 2025 identifizierten Defizite betreffen in erster Linie die operative Umsetzung, die Harmonisierung von Planungen und den Erfahrungsaustausch. Soweit die Rechtsetzungskompetenz den Kantonen zukommt, obliegt es nicht dem Bund, durch Gesetz Kompetenzen festzulegen, wie die Motion es verlangt.Der Bundesrat erachtet es daher als zielführend, bestehende Instrumente weiterzuentwickeln, die Koordination zwischen Bund, Kantonen und Trägerschaften zu stärken sowie Empfehlungen, Leitlinien und Best Practices zu fördern. Ein entsprechender Bedarf wurde im Rahmen des Berichts des Bundesrates «Fähigkeiten zur Bewältigung von klimabedingten Naturgefahren» vom 26. Juni 2024 erkannt. Im Rahmen des Handlungsfeldes 5: «Grossräumige Evakuierung» werden diese Themen aktuell bearbeitet. Dazu gehört auch die Prüfung einer allfälligen Anpassung der rechtlichen Grundlagen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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