26.302 · Standesinitiative · 2026-03-27
Parlament
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 115 des Parlamentsgesetzes reicht der Kanton St. Gallen folgende Standesinitiative ein:
Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und lnvalidenvorsorge (BVG) dahingehend anzupassen, dass für Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz, die im Fürstentum Liechtenstein arbeiten, der steuerliche Abzug von Beiträgen an die Säule 3a möglich ist.
Begründung
Gemäss dem liechtensteinischen Amt für Statistik arbeiteten im Jahr 2024 15'262 Grenzgänger mit Wohnsitz in der Schweiz im Fürstentum Liechtenstein. Diese Zahl hat in den letzten Jahren stark zugenommen, wobei ein grosser Teil in den an Liechtenstein angrenzenden Regionen des Kantons St.Gallen wohnen dürften, insbesondere im Rheintal, Sarganserland und Werdenberg. Aufgrund der engen zwischenstaatlichen Beziehung ist es für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz niederschwellig, im Fürstentum Liechtenstein einer Arbeit nachzugehen.
An der Treuhänderveranstaltung vom 30. Oktober 2025 an der Universität St.Gallen hat das Steueramt des Kantons St. Gallen darüber informiert, dass ab der Steuerperiode 2027 die Abzugsmöglichkeit von Säule-3a-Einzahlungen für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die in Liechtenstein arbeiten und dort den Sozialversicherungen unterstellt sind, entfällt. Grund dafür ist die Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), dass die Bildung einer Säule 3a gemäss Art. 5 Abs. 1 und Art. 82 BVG eine Unterstellung unter die schweizerische Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) voraussetzt. Sie hat das Kantonale Steueramt schriftlich angewiesen, fast 40 Jahre nach Einführung der Säule 3a in der Schweiz, solche Abzüge bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Kanton St. Gallen und Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein nicht mehr zuzulassen.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein haben im 'zweiten Zusatzabkommen zum Abkommen vom 8. März 1989 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit' aufgrund der fast identischen Systeme bei der AHV und der beruflichen Vorsorge beider Länder die direkte Überweisung von Freizügigkeitsguthaben zwischen der Schweiz und Liechtenstein geregelt. Trotzdem und trotz einer unveränderten gesetzlichen Basis kommt die ESTV zum Schluss, dass die bald 40-jährige Praxis nicht mehr zulässig sein soll. Da Grenzgänger in Liechtenstein der liechtensteinischen AHV unterstehen, würde für sie gemäss der Auffassung der ESTV sowohl die Möglichkeit zur Säule-3a-Einzahlung als auch der entsprechende Steuerabzug entfallen. Das Kantonale Steueramt St. Gallen hat bisher solche Abzüge steuerlich zugelassen. Ein vernünftige, bewährte und unbürokratische Lösung soll nun also kurzerhand und ohne ersichtlichen Grund abgeschafft werden.
Die Säule 3a ist ein geeignetes Mittel, um selbstverantwortlich und mit steuerlicher Begünstigung für das Rentenalter vorzusorgen. Damit kann Altersarmut, der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen in der Schweiz und der entsprechenden Kostenfolge für das Gemeinwesen vorgebogen werden. Der Kanton St. Gallen und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben ein Interesse daran, dass diese beträchtliche Gruppe von Grenzgängern mit Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgrund von Fehlanreizen im Alter zur finanziellen Belastung wird. Zudem stellt diese Praxisänderung eine ungerechtfertigte Diskriminierung von Schweizer Steuerzahlern dar.