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26.3033 · Motion · 2026-03-02

Finanzdepartement

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Zollverordnung (ZV, SR 631.01) so rasch wie möglich dahingehend anzupassen, dass:

- Milchgrundstoffe vom Geltungsbereich von Artikel 165a ausgenommen und alle Gesuche um eine Bewilligung für die Veredelung dieser Grundstoffe nach Artikel 165 Absatz 4 behandelt werden;

- bei Gleichwertigkeit des Preises, der Qualität und der verfügbaren Menge im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) bei der Beurteilung der Gesuche den inländischen Milchgrundstoffen Vorrang eingeräumt wird.

Begründung

Infolge der WTO-Verhandlungsrunde in Nairobi Ende 2015 wurde die Ausrichtung von staatlichen Ausfuhrbeiträgen für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten auf Ende 2018 endgültig aufgehoben. Auf den 1. Januar 2019 wurde Artikel 165a in die ZV aufgenommen (AS 2018 3929) und anstelle des alten «Schoggigesetzes» führte die Milchbranche ein privatrechtliches Beitragssystem mit einem Fonds für die Ausfuhr von milchhaltigen Erzeugnissen ein. Der Übergang zu diesem System war von Unsicherheit geprägt. Im Milchsektor werden jährlich mehrere Dutzend solcher Anträge gestellt. Die davon erfasste Milchmenge ist für den Schweizer Milchmarkt bedeutend (8–10 %).

Die zentrale Bestimmung in Artikel 165a ist Absatz 2, wonach der Zoll über das Gesuch entscheidet, wenn dieses nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Informierung der betroffenen Organisationen zurückgezogen wird. Ursprünglich sollte diese Bestimmung den Exporteurinnen und Exporteuren ermöglichen, sich jederzeit nach dem Grundsatz der «Chancengleichheit» mit ausländischen Rohstoffen zu wettbewerbsfähigen Preisen zu versorgen. In den letzten sechs Jahren wurden die Gesuche von der Verwaltung jedoch immer bewilligt, es sei denn, die Gesuche wurden zurückgezogen. Diese Praxis kommt somit einer automatischen Erteilung von Bewilligungen gleich. Die Gesuche werden auch dann bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 3 ZG nicht erfüllt sind, da die Bundesratsverordnung diese Bestimmung in Artikel 165a ignoriert und niemand ausser der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller über einen Rechtsweg verfügt. Darüber hinaus hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller keinerlei Grund oder Anreiz, das Gesuch zurückzuziehen. Seit 2019 wurde kein Gesuch nach Artikel 165a von der Verwaltung inhaltlich geprüft oder abgelehnt beziehungsweise wurde keiner Gesuchstellerin oder keinem Gesuchsteller die Bewilligung verweigert.

Da mittlerweile bekannt ist, dass die Bewilligungen automatisch erteilt werden, werden die Gesuche systematisch vor den Verhandlungen mit den Lieferantinnen und Lieferanten inländischer Erzeugnisse eingereicht. Einige Unternehmen, insbesondere internationale Konzerne, reichen Gesuche ein und sind dabei an Angeboten von Schweizer Lieferantinnen und Lieferanten gar nicht interessiert. Das Instrument des aktiven Veredelungsverkehrs wird somit zweckentfremdet. Das Blatt hat sich komplett gewendet, zum Nachteil der Schweizer Milchproduktions- und Milchverarbeitungsbetriebe. Da Gesuche jederzeit, ohne Obergrenze und unabhängig vom tatsächlichen Bedarf gestellt werden können, ist diese Praxis für die Stabilität des Milchmarkts ein grosser Unsicherheitsfaktor.

Damit für die Schweizer Milchlieferantinnen und -lieferanten und Milchproduktionsbetriebe wieder gleich lange Spiesse gelten und die Marktinstabilität verringert wird, muss die automatische Erteilung von Bewilligungen für Milchgrundstoffe abgeschafft werden. Diese Art der Bewilligungserteilung hat keine Daseinsberechtigung, denn sie bewirkt das Gegenteil des erhofften Resultats. Das ZG enthält im Übrigen diesbezüglich keine Vorschriften. Das Problem liegt einzig und allein in der Bundesratsverordnung, die derzeit de facto eine Diskriminierung der Schweizer Milchgrundstoffe bis hin zur Milchproduktion herbeiführt und Marktschwankungen sowie eine mangelnde Transparenz begünstigt. Es ist daher angebracht, die Verordnung anzupassen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz hob per 1. Januar 2019 die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach der sogenannten «Schoggigesetz»-Regelung auf. Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Branchen führte der Bund zwei Begleitmassnahmen ein, die auf einem ausgewogenen Kompromiss zwischen den inländischen Rohstoffproduzentinnen und -produzenten (Agrarsektor) und der Nahrungsmittelindustrie beruhen. Eine dieser Begleitmassnahmen beinhaltet die jährliche Ausrichtung produktgebundener Zulagen für die schweizerischen Milch- und Getreideproduzentinnen und -produzenten. Diese tragen zur Stabilisierung ihrer Einkommen bei und sollen übermässigen Preisdruck verhindern. Die zweite Begleitmassnahme besteht aus einer Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens im aktiven Veredelungsverkehr (sog. Informationsverfahren). Das Informationsverfahren sichert der Schweizer Nahrungsmittelindustrie einen mengenmässig ausreichenden und planbaren Zugang zu wettbewerbsfähigen Rohstoffen. Der Rechtsanspruch der Nahrungsmittelindustrie auf diese Vereinfachung im aktiven Veredelungsverkehr war eine zentrale Voraussetzung für eine ausgewogene Nachfolgelösung nach der Aufhebung der Ausfuhrbeiträge.

Die praktische Umsetzung des Informationsverfahrens entspricht sowohl dem gesetzlichen Rahmen als auch dem politisch gewollten Mechanismus. Das Informationsverfahren ist ein Ersatzinstrument für die aufgehobenen Exportsubventionen und ermöglicht den Rohstoffanbietenden, den Gesuchstellenden Offerten für inländische Milchgrundstoffe zu unterbreiten. Damit erhält die verarbeitende Industrie einen schnellen Zugang zu wettbewerbsfähigen Rohstoffen und kann so zur Stärkung der Schweizer Wertschöpfungsketten beitragen.

Restriktionen der heutigen Praxis waren auch Teil der parlamentarischen Debatte zum neuen BAZG-Vollzugsaufgabengesetz (BAZG-VG; BBl 2025 2035). Die Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) forderte eine flächendeckende Konsultationspflicht (ordentliches Bewilligungsverfahren) für sämtliche landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Grundstoffe. Der Nationalrat lehnte dies allerdings zugunsten des folgenden Kompromisses ab: Gesuche um Bewilligung für die aktive Veredelung von Milch, Magermilch und Weizen unterstehen mit Inkrafttreten des BAZG-VG ausnahmslos der Konsultationspflicht. Der Ständerat ist diesem Vorschlag gefolgt. Das Parlament wollte entsprechend ausdrücklich keine Rückkehr zum früheren, umfassenden Konsultationsverfahren.

Eine Verschärfung der Bewilligungspraxis im aktiven Veredelungsverkehr löst keines der von der Motionärin angesprochenen Probleme, verursacht jedoch zusätzlichen administrativen Aufwand, insbesondere für die Wirtschaft, und gefährdet die ausgewogene Balance, die für die Sicherung des Produktions- und Industriestandorts Schweiz entscheidend ist. Werden die Rahmenbedingungen der Nahrungsmittelindustrie verschlechtert, wirkt sich dies unweigerlich auf die vorgelagerten Stufen und somit auch auf die Milchproduzentinnen und -produzenten aus. Im schlimmsten Fall droht eine Auslagerung der Nahrungsmittelproduktion ins Ausland.



Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.