Gift bleibt Gift. Staatsrechtlich fragwürdiges Vorgehen des Umweltministers bei der Nichtfestlegung von Grenzwerten für hochgiftige Insektizide
26.3039 · Dringliche Interpellation · 2026-03-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
In der Wyna bei Beromünster im Kanton Luzern, wurde das hochgiftige Insektizid Deltamethrin mit einer Konzentration gemessen, welche den ökotoxikologischen Schwellenwert um das 4200fache überschritten hatte. Bei dieser Konzentration ist mit einer Vergiftung des Gewässers zu rechnen, mit potenziell letaler Wirkung auf Gewässerorganismen u.a. Insekten, Flusskrebse und Fische. Die Luzerner Behörden sind hoch besorgt, doch können sie keine weitergehenden Massnahmen zum Schutz der betroffenen Gewässer anordnen oder die Anwendung von Deltamethrin verbieten. Dies, da der selbsternannte Pestizidminister Albert Rösti es unterlässt, für Deltamethrin und weitere hochtoxische Pestizide Grenzwerte festzulegen, obschon dies Verfassung und Gesetze so verlangen. Bundesrat Rösti wurde dafür vom Bundesamt für Justiz gerügt, aufgefordert Grenzwerte zu erlassen und Gesetze einzuhalten. Es stellen sich uns folgende Fragen:
Liegt es in der abschliessenden Kompetenz des Vorstehers des UVEKs den Zeitpunkt der Festlegung eines Grenzwertes aufzuschieben, auch wenn mit einem hohen Schaden in Gewässern zu rechnen ist und gleichzeitig für andere giftige Stoffe Grenzwerte festgelegt wurden? Wie müssen Ergebnisse der Ämterkonsultation mitberücksichtigt werden? Weshalb wurden rechtliche Einwände des BJ übergangen?
Wie steht der Bundesrat zum Sachverhalt, dass bei hochgiftigen Stoffen wie Deltamethrin aufgrund des Fehlens/Abwarten eines Grenzwertes weitere Schutzmassnahmen durch die Kantone quasi blockiert sind? Wird er dies korrigieren?
Es gibt weniger toxische Pestizide, für welche höhere Auflagen ausgesprochen werden können, weil es eben Grenzwerte gibt. Weshalb werden für Deltamethrin und weitere Stoffe diese Massnahmen nicht ausgeschöpft? Wird der Bundesrat dies anpassen?
Gemäss Art. 9 Abs. 6 GschG liegt die Kompetenz für die Sicherstellung der Inlandversorgung, womit die Nichtfestlegung des Grenzwertes begründet wird, in der Kompetenz des Gesamtbundesrates. Weshalb überschreitet der Vorsteher des UVEKs im konkreten Fall seine Kompetenzen und widersetzt sich den gesetzlichen Bestimmungen?
Entspricht es der gängigen Rechts- und Vernehmlassungspraxis, dass Verordnungsanpassungen, hier die Festlegung von Grenzwerten für hochtoxische Stoffe, nach persönlichen Treffen mit dem Bauernverband vollzogen werden? Müssten nicht alle betroffenen Kreise in diesen Prozess einbezogen werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1 und 4) Gemäss Artikel 45 Absatz 5 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) liegt es in der Kompetenz des UVEK, Grenzwerte für Pestizide und andere Stoffe in Anhang 2 GSchV festzulegen. Eine solche Änderung der GSchV zur Festlegung neuer ökotoxikologisch begründeter Grenzwerte befand sich bis am 12. März 2026 in der Vernehmlassung. Diese Vorlage ist nicht nur von grosser Bedeutung für den Schutz der Gewässer, sondern sie hat auch relevante Auswirkungen auf Politikbereiche ausserhalb des UVEK. Deshalb hat das UVEK die Vorlage zur Eröffnung der Vernehmlassung dem Bundesrat vorgelegt. Dieser hat in Kenntnis der Differenzen entschieden, für sieben Pestizidwirkstoffe Grenzwerte festzulegen. Für drei weitere solcher Wirkstoffe beabsichtigt der Bundesrat, vorerst auf neue Grenzwerte zu verzichten, da für diese Wirkstoffe zurzeit keine Alternativen bestehen und sie deshalb für die Landwirtschaft unverzichtbar sind. Damit verfolgt der Bundesrat das Ziel, einerseits den Schutz der Gewässer zu stärken und andererseits die inländische Nahrungsmittelproduktion nicht zu schwächen. Die drei Wirkstoffe, für welche der Bundesrat keine ökotoxikologisch basierten Grenzwerte vorschlägt, sind für die Landwirtschaft zurzeit unverzichtbar. Ohne diese Wirkstoffe können wichtige Kulturen wie Gemüse, Raps und Zuckerrüben nicht ausreichend geschützt werden. 2-3) Sobald Alternativen zu den drei Wirkstoffen verfügbar sind, wird das UVEK die Festlegung ökotoxikologischer Grenzwerte für diese Wirkstoffe nochmals prüfen. Auch wenn die Kantone für diese drei Wirkstoffe derzeit keine Massnahmen nach Artikel 47 GSchV verfügen können, gelten die allgemeinen Verpflichtungen zur Vermeidung nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20: Art. 3 [Sorgfaltspflicht] und Art. 6 [Verbot des mittelbaren oder unmittelbaren Einbringens gewässergefährdender Stoffe]). Die Kantone können zudem beispielsweise durch Beratungsmassnahmen einen Beitrag zur Reduktion der Gewässerbelastung leisten. Weitere Massnahmen zur Risikoreduktion durch Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln mit hohen Risiken für Gewässerorganismen werden gegenwärtig durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vorbereitet. 5) Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Flach 25.3176 «Ist das Rechtsgleichheitsgebot in Vernehmlassungsverfahren zu beachten?» festgehalten hat, ist bei anspruchsvollen Vorlagen ein mehrstufiges Verfahren üblich. Zudem wurde zur Vorlage eine öffentliche Vernehmlassung durchgeführt. Der Bundesrat wird eine Beurteilung der eingegangenen Stellungnahmen vornehmen und voraussichtlich bis Ende 2026 definitiv über die Verordnungsänderung entscheiden.