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26.3054 · Interpellation · 2026-03-04

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Bei Software- und Datenprojekten, die mit Fördermitteln des Bundes ganz oder teilweise mitfinanziert werden, soll geprüft werden, ob die Grundsätze von Open Source bzw. Open Data grundsätzlich zur Anwendung kommen können – so offen wie möglich, so geschlossen wie nötig – in Anlehnung an Art. 9 (Open Source) und Art. 10 (Open Data) EMBAG.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Welche rechtlichen, organisatorischen und vertraglichen Voraussetzungen wären nötig, um diesen Grundsatz in Förderprogrammen umzusetzen? Würde der Bundesrat dies primär über Förderbedingungen/Standardklauseln (Förderverträge, Richtlinien) angehen, oder erachtet er Gesetzesanpassungen (z.B. EMBAG oder andere Erlasse) als erforderlich bzw. zweckmässig?

  2. Für welche Arten von Projektergebnissen (Code, Daten, Dokumentation/Metadaten) wäre eine Offenlegung aus Sicht des Bundesrates grundsätzlich möglich und sinnvoll, und wo sieht er klare Grenzen?

  3. Nach welchen Kriterien wäre eine begründete Ausnahme angezeigt (Datenschutz, Sicherheit, Geschäftsgeheimnisse, Geistiges Eigentum, Drittinteressen bei Konsortien/Co-Finanzierung)? Wie würde der Bundesrat sicherstellen, dass Ausnahmen verhältnismässig, begründet und nachvollziehbar angewendet werden?

  4. Welche Modelle wären denkbar, um die Anwendung an Beitragshöhe und/oder Bundesanteil zu knüpfen (insbesondere bei Mischfinanzierungen)? Wäre der Bundesrat bereit, entsprechende Schwellenwerte vorzusehen?

  5. Welche Mindeststandards zu Lizenzen, Quellcode, Dokumentation und ggf. Datenaufbereitung wären nötig, damit Wiederverwendung tatsächlich möglich wird, und wie würde der Bundesrat den zusätzlichen Aufwand begrenzen?

Begründung

Mit Bundesmitteln mitfinanzierte Projektresultate sollten – soweit rechtlich und sachlich möglich – der Allgemeinheit und der Wirtschaft zur Wiederverwendung offenstehen. Das kann Transparenz erhöhen, Doppelspurigkeiten reduzieren, Herstellerunabhängigkeit fördern und Innovation stärken. Gleichzeitig sind Datenschutz, Sicherheitsinteressen sowie legitime Drittinteressen und Geistiges Eigentum zu schützen. Eine pragmatische Klärung der Voraussetzungen, Ausnahmen, Schwellenwerte und Standards schafft Verlässlichkeit für Fördernehmende und Verwaltung.

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1: Auflagen und Bedingungen für Finanzhilfen müssen eine gesetzliche Grundlage haben, eng mit dem Förderzweck verknüpft und verhältnismässig sein. Um die Grundsätze von Open Source bzw. Open Data in Förderprogrammen umzusetzen, müssten diese in den jeweiligen Rechtsgrundlagen der Förderinstrumente verankert werden. Zusätzlich wären sie in den entsprechenden Förderbedingungen, Verträgen und Richtlinien abzubilden. Eine Anpassung des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG; SR 172.019) würde lediglich Förderprogramme betreffen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben stehen.


Zu 2: Die genannten Arten von Projektergebnissen können grundsätzlich offengelegt werden. Für Software, die der Bund zur Erfüllung seiner Aufgaben selbst entwickelt oder entwickeln lässt, besteht gemäss Artikel 9 EMBAG eine Veröffentlichungspflicht nach dem Grundsatz «Public Money, Public Code». Die Veröffentlichungen werden im Open-Source-Katalog des Bundes (opensource.admin.ch) aufgeführt. Daten stellt die Bundesverwaltung gemäss Artikel 10 EMBAG nach dem Grundsatz «open by default» zur freien Weiterverwendung zur Verfügung. Gemäss Artikel 14 EMBAG müssen auch Metadaten zu strukturierten elektronischen Datenbeständen der Bundesverwaltung zugänglich gemacht werden. Zu diesem Zweck betreibt das Bundesamt für Statistik eine Interoperabilitätsplattform und Metadatenbank (i14y.admin.ch), die auch von den anderen föderalen Staatsebenen genutzt werden kann. Die ergänzende Veröffentlichung von Dokumentation und Metadaten von Software wird empfohlen, da sie die Auffindbarkeit und Wiederverwendung erleichtert. Grenzen ergeben sich insbesondere dort, wo rechtliche Vorgaben einer Veröffentlichung entgegenstehen. Bei Software betrifft dies insbesondere Rechte Dritter oder sicherheitsrelevante Gründe. Bei Daten können zusätzlich Datenschutzbestimmungen sowie gesetzliche Geheimhaltungspflichten einer Veröffentlichung entgegenstehen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob Daten beispielsweise durch Anonymisierung oder geeignete Transformationsverfahren (z. B. Aggregation) so aufbereitet werden können, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelinformationen mehr möglich sind. Bei Software kann geprüft werden, ob zumindest die nicht sicherheitsrelevanten Teile veröffentlicht werden können. Zu 3: Die Anwendung von Ausnahmen richtet sich nach den jeweiligen rechtlichen Grundlagen. Bei Daten wird die Umsetzung von Open Government Data gemäss Masterplan Open Government Data (OGD) 2024–2027 durch die beim Bundesamt für Statistik (BFS) angesiedelte Geschäftsstelle OGD koordiniert. Im Bereich Open Source hingegen sind die einzelnen Bundesbehörden für die Veröffentlichung von Quellcode und allfällige Ausnahmen direkt verantwortlich. Den gesetzlichen Rahmen bilden insbesondere das EMBAG mit den in Artikeln 9 und 10 vorgesehenen Ausnahmen sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip.Bei Förderprogrammen richtet sich die Veröffentlichungspflicht sowie die Anwendung von Ausnahmen nach den jeweiligen rechtlichen Grundlagen der Förderinstrumente. Ausnahmen sind im Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren. Die zuständigen Stellen stellen sicher, dass die Gründe für eine Einschränkung der Veröffentlichung nachvollziehbar festgehalten werden und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in geeigneter Form transparent gemacht werden. Dabei ist insbesondere zu gewährleisten, dass Ausnahmen verhältnismässig angewendet und regelmässig überprüft werden. Zu 4: Das Subventionsgesetz (SuG; SR 616.1) ist ein Querschnittsgesetz, welches Grundsätze und allgemeine Verfahrensregeln festhält. Es gilt für jegliche Subventionen, die der Bund entrichtet, also auch für solche ausserhalb des IT-Bereichs. Bei Finanzhilfen ist ausserdem zu berücksichtigen, dass diese gemäss SuG die Erfüllung einer vom Empfänger selbst gewählten Aufgabe fördern. Eine generelle Ausrichtung von Finanzhilfen im IT-Bereich an Open-Source- oder Open-Data-Vorgaben sowie an damit verbundenen Schwellenwerte nach Betragshöhe oder Bundesanteil im SuG könnte folglich zu wenig spezifiziert werden und würde in der Umsetzung neue Herausforderungen schaffen. Dies gilt namentlich in Fällen mit geringem Bundesanteil sowie bei Subventionen, die nur in begrenztem Umfang als Software- oder Datenprojekte zu qualifizieren sind. Sachgerechter erscheint es, allfällige Auflagen in den einschlägigen spezialgesetzlichen Grundlagen zu verankern und sie im Einzelfall unter Berücksichtigung des Förderzwecks sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugestalten.

Zu 5: Damit eine Wiederverwendung möglich und praktikabel wird, müssen gewisse Mindestanforderungen bezüglich Lizenzen, der Veröffentlichung von Quellcode und Daten sowie der Dokumentation eingehalten werden. Bei Daten kann je nach Kontext auch eine entsprechende Aufbereitung erforderlich sein. Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, sich dabei an etablierten offenen Lizenzen sowie anerkannten internationalen Open-Source- und Open-Data-Standards (insbesondere hinsichtlich Lizenzierung, Metadaten und Interoperabilität) zu orientieren. Um den Aufwand zu begrenzen und eine einheitliche Handhabung zu unterstützen, stellt die Bundeskanzlei den Departementen und Ämtern bereits heute Hilfsmittel für die Veröffentlichung von Quellcode zur Verfügung. Die Umsetzung von Artikel 9 EMBAG erfolgt derzeit weitgehend dezentral bei den einzelnen Bundeseinheiten, da keine zentrale Open-Source-Fachstelle besteht. Im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit in der digitalen Transformation ist die Schaffung einer solchen Fachstelle vorgesehen, um den Aufwand zu bündeln und insgesamt zu reduzieren. Die Finanzierung ist derzeit noch nicht gesichert.