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LOA V. Faktische Vertragsverpflichtung, unterschiedliche Gebühren und Verdacht auf finanzielle Absprachen zwischen Pharmasuisse und Tarifsuisse

26.3063 · Interpellation · 2026-03-05

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

1. Bestätigt der Bundesrat, dass eine Apotheke, die dem Tarifvertrag LOA V (Leistungsorientierte Abgeltung Version V) nicht beigetreten ist, ihre Leistungen in der Praxis nicht mehr zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen kann?

2. Wie bewertet er diese Situation im Hinblick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit?

3. Bestätigt der Bundesrat, dass es unterschiedliche Beitrittsgebühren von 650 Franken für Mitglieder von Pharmasuisse bis zu 6500 Franken für Nichtmitglieder gibt?

4. Wie rechtfertigt er eine derartige Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Grundsätze des diskriminierungsfreien Zugangs zum System und des Wettbewerbs?

5. Wie bewertet er die Vereinbarung zwischen Pharmasuisse und Tarifsuisse unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Koordinierung oder finanziellen Absprache, die den Wettbewerb einschränken könnte?

6. Welche Analysen wurden hinsichtlich der Auswirkungen dieser Situation auf die Kosten des Gesundheitssystems und die Prämien der Versicherten durchgeführt?

Begründung

Da keine allgemeine Vertragspflicht besteht, müssen die Tarifverträge einen diskriminierungsfreien Marktzugang gewährleisten und die im KVG vorgesehenen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs einhalten.

Mit der Einführung der LOA V im Apothekenbereich scheint sich die Situation grundlegend geändert zu haben. Gemäss den vorliegenden Informationen kann eine Apotheke, die das LOA V-System nicht anwendet, ihre Leistungen in der Praxis nicht mehr zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen, was die Einstellung ihrer Tätigkeit bedeutet. Diese Situation kommt einer faktischen Verpflichtung zum Vertragsabschluss gleich.

Die Umsetzung der LOA V basiert auf einer Vereinbarung zwischen Pharmasuisse und Tarifsuisse. Die geltenden finanziellen Bedingungen werfen wichtige Fragen auf: Die Apotheken, die Mitglied von Pharmasuisse sind, leisten eine Gebühr von rund 650 Franken, während Nichtmitglieder für den Zugang zum System bis zu 6500 Franken bezahlen müssten.

Eine solche Ungleichbehandlung schafft einen starken wirtschaftlichen Anreiz für den Beitritt zur Dachorganisation und könnte den Marktzugang erschweren. Diese Situation wirft die Frage nach einer finanziellen Absprache zwischen Vertretenden der Leistungserbringer und Versicherern auf, welche die Vertragsfreiheit und den Wettbewerb einschränken könnte. Dies birgt das Risiko indirekt höherer Kosten zulasten der Versicherung und letztlich höherer Prämien.

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sind Leistungserbringer berechtigt, Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abzurechnen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen nach KVG erfüllen (Art. 35ff KVG). Sind die KVG-Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so müssen die Versicherer die Kosten von Leistungen der zugelassenen Leistungserbringer übernehmen. Ist ein Verband Vertragspartei, so ist der Tarifvertrag für Mitglieder eines Verbandes nur verbindlich, wenn sie dem Tarifvertrag beigetreten sind (Art. 46 Abs. 2 KVG). Demgegenüber können auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, dem Tarifvertrag beitreten. Apothekerinnen und Apotheker sind demnach frei, sich dem gesamtschweizerischen Tarifvertrag LOA V zwischen dem Apothekerverband pharmaSuisse und dem Verband der Versicherer prio.swiss anzuschliessen, auch wenn sie kein Mitglied von pharmaSuisse sind. Apothekerinnen und Apotheker können auch einen separaten Tarifvertrag mit einem oder mehreren Versicherern vereinbaren (Art. 46 Abs. 1 KVG). Soll dieser einen Einzelleistungstarif oder einen ambulanten Pauschaltarif beinhalten, so beschränkt sich der Vertragsinhalt grundsätzlich auf die Höhe des Taxpunktwertes oder die Vereinbarung eines Zeittarifes. Grund dafür ist, dass für Einzelleistungstarife und ambulante Pauschaltarife die genehmigte oder festgesetzte gesamtschweizerische Tarifstruktur gilt (Art. 43 Abs. 5 KVG). Wenn kein Tarifvertrag zwischen Leistungserbringer und Versicherer zu Stande kommt, hat die entsprechende Kantonsregierung den Tarif festzusetzen (Art.47 KVG). 3., 4., 5. und 6. Wie erwähnt können auch Nichtmitglieder einem Verbandsvertrag beitreten. Der Tarifvertrag kann daher einen angemessenen Beitrag von den Nichtmitgliedern an die Unkosten des Vertragsabschlusses und der Durchführung vorsehen (Art. 46 Abs. 2 KVG). Der erwähnte Tarifvertrag für einen gesamtschweizerischen Taxpunktwert zur Tarifstruktur von LOA V, vereinbart zwischen pharmaSuisse und Tarifsuisse (seit 1. Januar 2026 santéservices ag), ist dem Bundesrat im Dezember 2025 als Genehmigungsantrag eingereicht worden. Der Antrag ist zurzeit beim fachlich zuständigen Bundesamt für Gesundheit in Prüfung. Zu laufenden Genehmigungsverfahren nimmt der Bundesrat keine Stellung.

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