Lexipedia

26.3065 · Motion · 2026-03-05

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 69 AIG) wie folgt anzupassen:

Abs. 4: Die zuständige Behörde stellt vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicher, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Behörde übergeben werden können. Bei der Übergabe an eine Behörde muss der Rückkehrstaat die UN-Kinderrechtskonvention unterzeichnet und ratifiziert haben.

Begründung

Wir haben viel zu viele UMA, die wegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den «Aufnahmeeinrichtungen» praktisch nicht mehr zurückgeschafft werden können. Das kostet. Die NZZ befragte 6 von 6139 unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA), die 2022 und 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatten; drei Viertel von ihnen stammten aus Afghanistan, 97% waren Männer (NZZ online vom 2. Juni 2025). Auf die Frage nach ihren Gründen für die Reise in die Schweiz fielen die Antworten so aus: «Meine Mutter ist krank, sie braucht Geld für die Behandlung», «In Afghanistan ist es schwierig, es hat keine Arbeit», «Meine Eltern haben nichts, nicht einmal ein Stück Ackerland», «Die Taliban verbieten alles, sogar die Musik.» Das sind allesamt keine Gründe, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen können, weshalb diese Personen umgehend die Schweiz verlassen müssten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in seiner Rechtsprechung die Anforderungen an die Aufnahmeeinrichtungen und die diesbezüglichen Abklärungspflichten für das SEM auch bezüglich der Verwandten in einer derart unpraktikablen Weise erhöht (Grundsatzurteil D-5411/2019 vom 20. September 2021), dass faktisch kein UMA mehr in seinen Heimatstaat zurückgeschafft werden kann. Obschon klar ist, dass jemand für die minderjährigen Asylsuchenden in ihrem Heimatland die Reisekosten und die Organisation der Reise in die Schweiz übernommen haben muss, weshalb sie bei der Rückkehr kaum auf sich allein gestellt sein werden, ist aufgrund fehlender Mitwirkung der UMA bei der Verwandten-Abklärung der entsprechende Nachweis nicht nur für Afghanistan schwierig zu erbringen. Deshalb bleiben die meisten UMA hier und erhalten die vorläufige Aufnahme mit entsprechender Kostenfolge für die Steuerzahler. Dabei wäre bei einer realistischen Auslegung von Art. 69 Abs. 4 AIG die Übergabe des Minderjährigen an einen Behördenvertreter des Heimatstaates durchaus rechtsgenüglich. Dies ist vor allem dann unproblematisch, wenn die Heimatstaaten die UN-Kinderrechtskonvention unterschrieben haben und folglich verpflichtet sind, den minderjährigen Rückkehrern in jeder Hinsicht umfassenden Schutz zukommen zu lassen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die zuständige Behörde muss vor der Ausschaffung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer sicherstellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleistet (Artikel 69 Absatz 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes AIG; SR 142.20). Diese Bestimmung des AlG entspricht den Vorgaben der EU-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), welche zum Schengen-Besitzstand gehört und für die Schweiz verbindlich ist. Der vorgesehene Ansatz trägt dem Kindeswohl sowie dem Schutz des Familienlebens Rechnung. Bei Wegweisungen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ist das SEM angehalten, nicht nur die Situation im Herkunfts- oder Heimatstaat zu berücksichtigen, sondern auch dem Kindeswohl vorrangige Beachtung beizumessen. Die Gewährleistung des Kindeswohl erfordert insbesondere, dass sich das SEM auf der Grundlage gesicherter Elemente – und nicht bloss von Annahmen – von der tatsächlichen und angemessenen Betreuung des Minderjährigen bei seiner Rückkehr überzeugt. Dies entspricht den Bestimmungen von Artikel 69 Absatz 4 AIG sowie Artikel 10 Absatz 2 der EU Rückführungsrichtlinie. Sind die Voraussetzungen von Artikel 69 Absatz 4 AIG erfüllt, ordnet das SEM eine Wegweisung an.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Vereinfachung der Rückführung unbegleiteter Minderjähriger | Lexipedia | Lexipedia