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26.3066 · Motion · 2026-03-05

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftrag, das Asylgesetz (Art. 109b AsylG) wie folgt anzupassen:

Das Bundesverwaltungsgericht erstattet den zuständigen Aufsichtsbehörden halbjährlich Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Behandlungsfristen, die festgelegte Behandlungsstrategie und deren Umsetzung.

Begründung

Entscheidend ist, dass die Verfahren (Asylverfahren, Beschwerdeverfahren) deutlich beschleunigt werden (vgl. auch Mo. 24.4271 FK-S, Beschleunigungspaket für das Asylwesen): Weniger Pendenzen bewirken auf allen Ebenen tiefere Kosten; auf Bundesebene liessen sich mit einer Beschleunigung insbesondere die Sozialhilfepauschalen des Bundes reduzieren, die sich gemäss Voranschlag 2026 auf mittlerweile mehr als 2 Mrd. Franken belaufen.

Nachdem das SEM seine personellen Kapazitäten deutlich aufgestockt hat und die Pendenzen im Asylbereich erstinstanzlich massgeblich reduziert werden konnten, stapeln sich die Fälle beim Bundesverwaltungsgericht: Gemäss Asylstatistik (Stand 30.11.2025) hat sich der Bestand im Rechtskraftprozess von 2'449 Fällen im Jahr 2022 über 3'045 Fälle (2023), 4'436 Fälle (2024) bis auf 6'600 Fälle (30.11.2025) geradezu multipliziert.

Das Bundesverwaltungsgericht hält die gesetzlich vorgegebenen Behandlungsfristen (Art. 109 AsylG) nicht einmal ansatzweise ein. Es kommt sogar vor, dass Aufenthaltsrechte ausschliesslich aufgrund übermässiger Verfahrensdauern gewährt werden müssen, die eine Integration in der Schweiz überhaupt erst ermöglichen (vgl. als Beispiel Urteil E-3086/2021 vom 19.11.2025 betreffend einen jungen Guineer; die Verfügung des SEM datierte vom 27.5.2021). Es ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht die anwachsenden Pendenzenberge strategisch anginge. Und dies, obschon das Gesetz dem Bundesverwaltungsgericht an sich die Vorgabe macht, eine Behandlungsstrategie festzulegen, die gesetzlichen Behandlungsfristen zu berücksichtigen hat (Art. 109b lit. b AsylG). Aufgrund dieses Führungsvakuums ist daher im Rahmen des EP27 die Aufsichtsfunktion der GK und/oder der GPK zu stärken Diese neue Berichterstattungspflicht ergänzt die jährliche Berichterstattung zuhanden der eidg. Räte (Art. 3 Abs. 3 VGG).

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt das in der Motion geäusserte Anliegen, dass die Fristen beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eingehalten werden sollen. Bei den im Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) festgelegten Behandlungsvorgaben handelt es sich um Ordnungsfristen. Sofern im Einzelfall für die erforderlichen Abklärungen zum Sachverhalt notwendig, ist ihre Überschreitung zulässig.
Die Überwachung der Gerichtsbehörden fällt nicht in die Kompetenz des Bundesrats; die Zuständigkeit liegt beim Bundesgericht und bei der Bundesversammlung. So sieht das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) namentlich vor, dass das Bundesgericht (BGer) die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des BVGer ausübt. Dies gilt unter anderem im Rahmen der Prüfung des jährlichen Geschäftsberichts, den das BVGer dem BGer vorlegen muss (Art. 3 Abs. 1 und 3 VGG). Neben dem Geschäftsbericht sieht das Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) weitere Aufsichtsinstrumente vor, wie z. B. die Finanzaufsicht, die Kontrollen des Geschäftsgangs sowie bei Bedarf Mitteilungen an das Parlament, das die Oberaufsicht ausübt (Art. 3 AufRBGer).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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