26.3108 · Interpellation · 2026-03-12
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die Cereulid-Verunreinigung von Babynahrung hat das Vertrauen in die Lebensmittelwirtschaft, aber auch in die Behörden erschüttert. In der Schweiz hat es übermässig lange gedauert, bis die verunreinigte Säuglingsnahrung identifiziert und aus dem Verkauf gezogen war. Mit Cereulid verunreinigte Säuglingsnahrung stellt eine relevante Gesundheitsgefährdung der Babys und Kleinkinder dar. Das Krisenmanagement der Lebensmittelkonzerne entpuppte sich als nicht vertrauenerweckend. Beunruhigend ist zudem, dass das zuständige Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesens BLV wenig Einfluss zu haben schien, wie rasch und umfassend die Hersteller die Produkte vom Markt nahmen: In 16 europäischen Ländern hat Nestlé bereits am 10.12.2025 Rückrufe getätigt, in der Schweiz erst Anfang Januar. Danone hat erst am 5.2.2026 eine Reihe von Produkten vom Markt genommen. In Deutschland und Österreich geschieh dies bereits eine Woche früher. Eltern waren während Wochen zu Recht verunsichert und in Sorge. Fragwürdig ist auch, dass Produkte bereits während unbestimmter Zeit verkauft wurden, ohne dass die grossen Lebensmittelkonzerne das toxische Cereulid feststellten.
Deshalb bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Während einer unbestimmten Zeit wurden die Verunreinigungen nicht festgestellt und nach der Bestimmung dauerte es nochmals Wochen, bis die Produkte geprüft und entfernt wurden. Sind die gesetzlichen Vorgaben zur Selbstkontrolle, Risikomanagement und zur Informationspflicht gegenüber Behörden und Öffentlichkeit zu wenig restriktiv oder haben die betroffenen Firmen sie mangelhaft wahrgenommen?
2. Die Rückrufe auf dem Schweizer Markt folgten später als in umliegenden Ländern, sowohl von Nestlé wie von Danone. Weshalb?
3. Nehmen die Hersteller die Selbstverantwortung und -kontrolle genügend wahr, gerade bei so heiklen Produkten wie Säuglingsnahrung?
4. Die Information der Behörden, aber auch die Warnung der Konsument:innen erfolgte zu einem unerklärlich späten Zeitpunkt. Wurde die Information zurückgehalten? Wie ist eine Entwarnung von Danone zu werten, da der Konzern eine Woche später doch eine Reihe Babyprodukte zurückzog?
5. Welche Konsequenzen haben betroffene Firmen zu erwarten, sollten die Behörden feststellen, dass es mangelhafte Kontrollen und Sicherheitsvorkehrungen sowie Verzögerungen bei Kontrollen und Information gegeben hat?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 4. Die Sicherheit von Säuglingsnahrung hat höchste Priorität. In der Schweiz gilt der Grundsatz, dass die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit in erster Linie bei den Lebensmittelunternehmen liegt. Diese sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Selbstkontrolle (Art. 74 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV]; SR 817.02) sicherzustellen, dass nur sichere Produkte in Verkehr gebracht werden, ihre Lieferketten zu überwachen und bei Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung unverzüglich die zuständigen Behörden zu informieren (Art. 84 LGV). Die Behörden wiederum veröffentlichen Rückrufe, sobald entsprechende Meldungen vorliegen. Seit Bekanntwerden des Ereignisses haben die kantonalen Vollzugsbehörden in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) von den betroffenen Unternehmen sämtliche relevanten Unterlagen eingefordert und laufend zusätzliche Informationen verlangt, um zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben – insbesondere hinsichtlich Selbstkontrolle, vorsorglichem Gesundheitsschutz (Art. 26 Lebensmittelgesetz [LMG]; SR 817.0) und Informationspflicht – eingehalten wurden. Die Frage, ob Informationen seitens einzelner Unternehmen zu spät oder unvollständig weitergegeben wurden, ist Gegenstand der laufenden Abklärungen. Diese Untersuchungen sollen insbesondere klären, ob die rechtlichen Vorgaben eingehalten wurden und ob die Unternehmen rasch genug reagiert haben. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass bei Lebensmitteln bereits beim Verdacht auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung vorsorglich Rückrufe erfolgen. Diese wurden im vorliegenden Fall breit umgesetzt, um jegliches Risiko für Kleinkinder auszuschliessen. 2. Unterschiedliche Zeitpunkte von Rückrufen einzelner Länder können sich insbesondere aus unterschiedlichen Lieferketten und Produktchargen ergeben. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, die Situation laufend zu analysieren und bei Verdacht auf eine Gesundheitsgefährdung unverzüglich Massnahmen zu ergreifen. Die Schweiz wurde am 5. Januar 2026 darüber informiert, dass sie von der Verunreinigung betroffen ist. Das BLV hat daraufhin umgehend den Rückruf veröffentlicht. Seither wurden alle weiteren Rückrufe der betroffenen Unternehmen unverzüglich publiziert. Es gab keine Verzögerung seitens der Behörden. 3. Die gesetzlich verankerte Selbstkontrolle ist ein zentrales Element des Schweizer Systems der Lebensmittelsicherheit. Auch im vorliegenden Fall wurde die Verunreinigung im Rahmen der Selbstkontrolle entdeckt. Gleichzeitig zeigt der aktuelle Fall, dass bei komplexen globalen Lieferketten Herausforderungen bestehen können. Die betroffenen Unternehmen sind daher gefordert, ihre Qualitätssicherungs- und Kontrollprozesse kritisch zu überprüfen und insbesondere die Überwachung ihrer Lieferanten weiter zu stärken. Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden überwachen die Umsetzung entsprechender Verbesserungen. 5. Das Lebensmittelrecht sieht verschiedene Massnahmen und Sanktionen vor, falls Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten nicht einhalten. Verstösse gegen die gesetzlichen Vorschriften können strafrechtlich verfolgt werden (Art. 63-66 LMG). Ob und in welchem Umfang solche Massnahmen oder Sanktionen zur Anwendung kommen, hängt von den Ergebnissen der laufenden Untersuchungen ab und liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Vollzugsbehörden. Die konsequente Aufarbeitung des vorliegenden Ereignisses ist zentral. Ziel ist es, allfällige Mängel zu identifizieren, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen und falls notwendig Anpassungen vorzunehmen, um den Schutz der Gesundheit, insbesondere von Säuglingen und Kleinkindern, weiter zu stärken.